Rueckkehr aus dem Ausland und ueber 55 Jahre
Moderator: Czauderna
Rueckkehr aus dem Ausland und ueber 55 Jahre
Nach mehr als 8 Jahren Aufenthalt in Suedafrika (selbstaendig und zwangslaeufig privat versichert) moechte ich naechstes Jahr zurueck nach Deutschland. Dort war ich bis 2001 bei der BKK versichert. Was ist erforderlich, um wieder in eine GKV aufgenommen zu werden? Welche Formulare benoetige ich von hier, und welche Moeglichkeiten gibt es? Jeder Tipp oder Erfahrungswert wird von mir dankbar entgegen genommen. Ingrid.
Kommt drauf an, was Du bei der Rückkehr in Deutschland machst.
Welches Status liegt dann vor.
Arbeitnehmer
Rentenbezieher
ALG II Bezug
Familienstand, wenn verheirat: welchen Status hat der Partner
ohne Tätigkeit, wovon lebst Du dann, Sozialhilfe
welche Staatsangehörigkeit liegt vor
oder oder oder
Da gibt es viele Möglichkeiten, welcher Status vorliegen könnte.
Danach gibt es dann noch mehr Antworten.
Welches Status liegt dann vor.
Arbeitnehmer
Rentenbezieher
ALG II Bezug
Familienstand, wenn verheirat: welchen Status hat der Partner
ohne Tätigkeit, wovon lebst Du dann, Sozialhilfe
welche Staatsangehörigkeit liegt vor
oder oder oder
Da gibt es viele Möglichkeiten, welcher Status vorliegen könnte.
Danach gibt es dann noch mehr Antworten.
Gruess dich Heinrich,
Mein langjaehriger Lebenspartner wird sich nach unserer Rueckkehr selbstaendig machen und mich als Buerokraft anstellen. Ab diesen Zeitpunkt werde ich dann auch gesetzlich krankenversichert sein. Eine Moeglichkeit waere, mich bis dahin evtl. als Arbeit suchend zu melden, um die Zeitspanne der Versicherungslosigkeit zu ueberbruecken. Hier stellt sich die Frage, ob in diesem Falle ein Sperrfrist zum Tragen kommt.
Rente kann mit 56 Jahren nicht beziehen, und AL II bzw. Sozialhilfe moechte ich nicht beantragen, da ich ueber genuegend Geld verfuege, um diese Moeglichkeiten nicht in Anspruch zu nehmen.
Mein Lebenspartner und ich sind deutsche Staatsangehoerige.
Vielleicht gibt es noch die eine oder andere Moeglichkeit, die Zeit der Versicherungslosigkeit zu ueberbruecken.
Ich bin fuer jeden Ratschlag bzw. Hilfestellung dankbar.
Mein langjaehriger Lebenspartner wird sich nach unserer Rueckkehr selbstaendig machen und mich als Buerokraft anstellen. Ab diesen Zeitpunkt werde ich dann auch gesetzlich krankenversichert sein. Eine Moeglichkeit waere, mich bis dahin evtl. als Arbeit suchend zu melden, um die Zeitspanne der Versicherungslosigkeit zu ueberbruecken. Hier stellt sich die Frage, ob in diesem Falle ein Sperrfrist zum Tragen kommt.
Rente kann mit 56 Jahren nicht beziehen, und AL II bzw. Sozialhilfe moechte ich nicht beantragen, da ich ueber genuegend Geld verfuege, um diese Moeglichkeiten nicht in Anspruch zu nehmen.
Mein Lebenspartner und ich sind deutsche Staatsangehoerige.
Vielleicht gibt es noch die eine oder andere Moeglichkeit, die Zeit der Versicherungslosigkeit zu ueberbruecken.
Ich bin fuer jeden Ratschlag bzw. Hilfestellung dankbar.
Hallo Ingrid,
meine Anwort bezieht sich nur auf Dich und nicht auf Deinen Partner, weil zu Deinem Partner hier keine Angabe enthalten ist, wie er vorher in Deutschland versichert war.
Dies schreibe ich nur, weil Du jetzt schreibst, das Ihr BEIDE Deutsche seid.
Also los geht es für Deine Beurteilung:
Bis März 2007 wäre ein Versicherung bei einer gesetzlichen KK noch unmöglich gewesen.
Ab 01.04.2007 gibt es die so genannte Bürgerversicherung (§ 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V). Manche Experten nennen dies auch die Kralle (der Versicherungspflicht).
Mit dem Tag der Anmeldung beim Meldeamt besteht Versicherungsplicht in der Bürgerversicherung. Man MUSS sich aber auch zusätzlich bei der KK melden.
WO: bei der l e t z t e n Krankenkasse.
Also bei der BKK, wo Du zuletzt versichert warst. Sonst ist dies bei keiner anderen KK möglicjh.
Die BKK wird die Frage stellen: Wo waren Siezuletzt versichert.
Sagst Du dann die Wahrheit: "zuletzt privat versichert", dann wird
bei einem unversierten Mitarbeiter die Anwort kommen:
Dann kann leider keine Bürgerversicherung gemacht werden, da die letzte KK keine gesetzliche, sonder eine private Versicherung.
Man wird Dich möglicherweise an eine private Kasse verweisen.
Dies ist so dann aber nicht richtig.
Die Deutsche Verbidungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) hat nämlich hierzu eine Aussage gemacht.
Die lautet (aus dem Kopf, da mir die Unterlage darüber derzeit nicht zur Verfügung steht): bestand für eine Rückkehrer aus dem Ausland dort eine eine private Krankenvesicherung und besteht mit diesem Land kein Sozialversicherungsabkommen (dies beseht ja für Südafrika eben NICHT)
dann wird diese Zeit bei der Beurteilung der zuletzt bestehenden Versicherung ausgeklammert. Will sagen, die Zeit zählt nicht mit.
Will sagen: die letzte Versicherung für die Beurteilung der Zuordnung der Versicherungszuständigkeit ist die BKK.
Ich kann nur empfehlen solche Dinge VOR Einreise mit der KK abzuklären.
Also vor bei BKK anrufen und ggf. einen Teamleiter/Abschnittsleiter der Beitragsabteilung verlangen. Die einfachen Sachbearbeiter haben dies nicht "drauf".
Damit wäre die Lücke bis zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dann gedeckt.
So jetzt hab ich schon so viel geschrieben.
Bei Deinem Partner (ich gehe davon aus, dass Ihr nicht verheiratet seid)
ist es auch so.
Zuletzt in Deutschland in gesetzlicher KK. Dann ist genau diese zuständig.
Falls in Deutschland zuletzt privat versichert.=> dann an private Versicherung wenden.
meine Anwort bezieht sich nur auf Dich und nicht auf Deinen Partner, weil zu Deinem Partner hier keine Angabe enthalten ist, wie er vorher in Deutschland versichert war.
Dies schreibe ich nur, weil Du jetzt schreibst, das Ihr BEIDE Deutsche seid.
Also los geht es für Deine Beurteilung:
Bis März 2007 wäre ein Versicherung bei einer gesetzlichen KK noch unmöglich gewesen.
Ab 01.04.2007 gibt es die so genannte Bürgerversicherung (§ 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V). Manche Experten nennen dies auch die Kralle (der Versicherungspflicht).
Mit dem Tag der Anmeldung beim Meldeamt besteht Versicherungsplicht in der Bürgerversicherung. Man MUSS sich aber auch zusätzlich bei der KK melden.
WO: bei der l e t z t e n Krankenkasse.
Also bei der BKK, wo Du zuletzt versichert warst. Sonst ist dies bei keiner anderen KK möglicjh.
Die BKK wird die Frage stellen: Wo waren Siezuletzt versichert.
Sagst Du dann die Wahrheit: "zuletzt privat versichert", dann wird
bei einem unversierten Mitarbeiter die Anwort kommen:
Dann kann leider keine Bürgerversicherung gemacht werden, da die letzte KK keine gesetzliche, sonder eine private Versicherung.
Man wird Dich möglicherweise an eine private Kasse verweisen.
Dies ist so dann aber nicht richtig.
Die Deutsche Verbidungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) hat nämlich hierzu eine Aussage gemacht.
Die lautet (aus dem Kopf, da mir die Unterlage darüber derzeit nicht zur Verfügung steht): bestand für eine Rückkehrer aus dem Ausland dort eine eine private Krankenvesicherung und besteht mit diesem Land kein Sozialversicherungsabkommen (dies beseht ja für Südafrika eben NICHT)
dann wird diese Zeit bei der Beurteilung der zuletzt bestehenden Versicherung ausgeklammert. Will sagen, die Zeit zählt nicht mit.
Will sagen: die letzte Versicherung für die Beurteilung der Zuordnung der Versicherungszuständigkeit ist die BKK.
Ich kann nur empfehlen solche Dinge VOR Einreise mit der KK abzuklären.
Also vor bei BKK anrufen und ggf. einen Teamleiter/Abschnittsleiter der Beitragsabteilung verlangen. Die einfachen Sachbearbeiter haben dies nicht "drauf".
Damit wäre die Lücke bis zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dann gedeckt.
So jetzt hab ich schon so viel geschrieben.
Bei Deinem Partner (ich gehe davon aus, dass Ihr nicht verheiratet seid)
ist es auch so.
Zuletzt in Deutschland in gesetzlicher KK. Dann ist genau diese zuständig.
Falls in Deutschland zuletzt privat versichert.=> dann an private Versicherung wenden.
Danke Heinrich fuer deine sehr ausfuehrliche Antwort.
Deinen Ratschlag, mich vor meiner Rueckkehr nach Deutschland mit der BKK in Verbindung zu setzen, werde ich gern befolgen.
In Suedafrika gibt es keine gesetzliche Krankenversicherung. Entweder man versichert sich privat oder man ist nicht versichert. In letzterem Fall kann man sich nur an staatliche Krankenhaeuser wenden, die meist in einem desastroesen Zustand sind. Das sollte bei den deutschen Krankenkassen aber bekannt sein.
Mein Partner war uebrigens zuvor bei der TKK versichert.
Jetzt habe ich doch noch eine Frage: muessen wir uns separat versichern oder besteht die Moeglichkeit, sich als Lebenspartner -also ohne Trauschein- mitversichern zu lassen? Welche Kriterien finden fuer die Berechnung des Beitragssatzes Anwendung? Das ist schon die zweite Frage.
Ich wuerde mich freuen, wenn du mir noch diese beiden Fragen bei Gelegenheit beantworten koenntest.
Deinen Ratschlag, mich vor meiner Rueckkehr nach Deutschland mit der BKK in Verbindung zu setzen, werde ich gern befolgen.
In Suedafrika gibt es keine gesetzliche Krankenversicherung. Entweder man versichert sich privat oder man ist nicht versichert. In letzterem Fall kann man sich nur an staatliche Krankenhaeuser wenden, die meist in einem desastroesen Zustand sind. Das sollte bei den deutschen Krankenkassen aber bekannt sein.
Mein Partner war uebrigens zuvor bei der TKK versichert.
Jetzt habe ich doch noch eine Frage: muessen wir uns separat versichern oder besteht die Moeglichkeit, sich als Lebenspartner -also ohne Trauschein- mitversichern zu lassen? Welche Kriterien finden fuer die Berechnung des Beitragssatzes Anwendung? Das ist schon die zweite Frage.
Ich wuerde mich freuen, wenn du mir noch diese beiden Fragen bei Gelegenheit beantworten koenntest.
Familienversicherung ist nicht möglich, nur bei einer gesetzlichen Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren.
Wenn beide gestzlich krnakenverischert sind spielen nur denn die Kinder eine Rolle, wenn es um die Pflegeversicherung geht.
KV / PV 2009
Beitragssätze in Prozent:
Allg. Rentenversicherung: 19,9
Arbeitslosenversicherung: 2,8
Pflegeversicherung: 1,95 (+ evtl. Zg.)
Krankenversicherung: 14,9 (allgem.)
bzw. 14,3 (erm. Beitragssatz)
Wie schon geshrieben es kommt darauf an was bei deiner Einreise passiert.
Viel Glück.
Cicero.
Wenn beide gestzlich krnakenverischert sind spielen nur denn die Kinder eine Rolle, wenn es um die Pflegeversicherung geht.
KV / PV 2009
Beitragssätze in Prozent:
Allg. Rentenversicherung: 19,9
Arbeitslosenversicherung: 2,8
Pflegeversicherung: 1,95 (+ evtl. Zg.)
Krankenversicherung: 14,9 (allgem.)
bzw. 14,3 (erm. Beitragssatz)
Wie schon geshrieben es kommt darauf an was bei deiner Einreise passiert.
Viel Glück.
Cicero.
Hallo Ingrid,
Cicero hat die Beitragssätze aufgeschrieben, die maßgebend bei einer Beschäftigung sind.
Du meinst aber sicherlich die Beiträge VOR der Beschäftigung.
Da kommt es jetzt drauf an. Wir haben dies bei uns auf mehreren hundert Seiten beschrieben.
Kurz gesagt: Bei Einnnahmen bis 84O EUR und keiner Selbstständigkeit (du schreibst von Vermögen was keine Einnahmen sind) liegt der Beitrag bei
KV 14,3 % aus 840 = 120,12
PV 1,95 BZW. 2,2 % = 16,38 oder 18,48 (je nachdem ob Kinder erzogen wurden)
Gesamt
Familienversicherung nicht möglich wie Cicero sagte.
Partner TK zuständig.
Falls selbstständig: Mindestbemessung eines Selbstständigen bei 1890 EUR:
Beitrag 14,3 (dann wäre hier noch mit Krankengeld zu höherem Beitrag möglich
PV 1,95/2,2
Die Mindestemessung wurde damit beschrieb,
Höchstens erfolgen die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze von mtl. 3675
Cicero hat die Beitragssätze aufgeschrieben, die maßgebend bei einer Beschäftigung sind.
Du meinst aber sicherlich die Beiträge VOR der Beschäftigung.
Da kommt es jetzt drauf an. Wir haben dies bei uns auf mehreren hundert Seiten beschrieben.
Kurz gesagt: Bei Einnnahmen bis 84O EUR und keiner Selbstständigkeit (du schreibst von Vermögen was keine Einnahmen sind) liegt der Beitrag bei
KV 14,3 % aus 840 = 120,12
PV 1,95 BZW. 2,2 % = 16,38 oder 18,48 (je nachdem ob Kinder erzogen wurden)
Gesamt
Familienversicherung nicht möglich wie Cicero sagte.
Partner TK zuständig.
Falls selbstständig: Mindestbemessung eines Selbstständigen bei 1890 EUR:
Beitrag 14,3 (dann wäre hier noch mit Krankengeld zu höherem Beitrag möglich
PV 1,95/2,2
Die Mindestemessung wurde damit beschrieb,
Höchstens erfolgen die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze von mtl. 3675
Gruesst euch Heinrich und Cicero,
Mit euren Beitraegen habt ihr all meine Fragen vollstaendig beantwortet,
wofuer ich euch bei dieser Gelegenheit nochmals ganz herzlich danken moechte.
Sollte sich bis naechstes Jahr noch die eine oder andere Frage ergeben,
werde ich mich wieder vertrauensvoll an euch wenden.
Mit euren Beitraegen habt ihr all meine Fragen vollstaendig beantwortet,
wofuer ich euch bei dieser Gelegenheit nochmals ganz herzlich danken moechte.
Sollte sich bis naechstes Jahr noch die eine oder andere Frage ergeben,
werde ich mich wieder vertrauensvoll an euch wenden.