Hallo und guten Morgen,
Kurze Frage:
A ist gesetzlich versichert und Angestellter, F ist freiwillig gesetzlich versicherter Selbständiger.
Beide haben 2013 ein Haus gebaut und 2019 eine Wohnung verkauft.
Beide haben z.b. 50tsd € Gewinn aus "Privaten Veräußerungsgeschäften"
Kann es sein dass A auf den Gewinn aus dem Verkauf der Wohnung KEINE Krankenkassenbeiträge abführen muss während F auf den Gewinn bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zahlen muss ?
lg Thomas
Private Veräußerungsgeschäfte
Moderator: Czauderna
Re: Private Veräußerungsgeschäfte
Hallo und willkommen im Forum
also, der Gewinn ist generell nicht beitragspflichtig, sondern die Erträge aus dem Gewinn (Kapital), also z.B. Zinserträge.
Wenn es demnach um Kapitalerträge geht, dann ist das richtig - der pflichtversicherte Arbeitnehmer muss für solche Einkünfte keine Beiträge entrichten, der freiwillig Versicherte, z.B. Selbständiger, dagegen schon (bis Beitragsbemessungsgrenze).
Gruss
Czauderna
also, der Gewinn ist generell nicht beitragspflichtig, sondern die Erträge aus dem Gewinn (Kapital), also z.B. Zinserträge.
Wenn es demnach um Kapitalerträge geht, dann ist das richtig - der pflichtversicherte Arbeitnehmer muss für solche Einkünfte keine Beiträge entrichten, der freiwillig Versicherte, z.B. Selbständiger, dagegen schon (bis Beitragsbemessungsgrenze).
Gruss
Czauderna
Re: Private Veräußerungsgeschäfte
Hallo, erstmal vielen Dank für die Antwort,
laut Aussage der Krankenkasse erechnen sich die Beiträge aus allen Einkunftsarten ohne die Möglichkeit der Verrechnung.
Beispiel:
Gewinn aus Gewerbetrieb = -20000 € (Also Verlust)
Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften = 50000€
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung = 10000€
Der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ergibt sich aus 300tsd € Gewinn im Jahr 2019 abzüglich Verlustvortrag aus 2018 in Höhe von 250tsd €
Für die Krankenkasse ergibt sich ( so stellt es die Kasse dar) der beitragspflichtige Gewinn aus der Summe der positiven Einkünfte:
50tsd + 10tsd = 60tsd € = Höchstsatz
Wäre oben nicht Gewinn aus Gewerbebetrieb sondern Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit dann wäre der Beitragssatz nur aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen (die privaten Vermäußerungsgeschäfte würden also nicht in den Beitrag mit einfließen)
Stimmt das ?
lg Thomas
laut Aussage der Krankenkasse erechnen sich die Beiträge aus allen Einkunftsarten ohne die Möglichkeit der Verrechnung.
Beispiel:
Gewinn aus Gewerbetrieb = -20000 € (Also Verlust)
Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften = 50000€
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung = 10000€
Der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ergibt sich aus 300tsd € Gewinn im Jahr 2019 abzüglich Verlustvortrag aus 2018 in Höhe von 250tsd €
Für die Krankenkasse ergibt sich ( so stellt es die Kasse dar) der beitragspflichtige Gewinn aus der Summe der positiven Einkünfte:
50tsd + 10tsd = 60tsd € = Höchstsatz
Wäre oben nicht Gewinn aus Gewerbebetrieb sondern Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit dann wäre der Beitragssatz nur aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen (die privaten Vermäußerungsgeschäfte würden also nicht in den Beitrag mit einfließen)
Stimmt das ?
lg Thomas
Re: Private Veräußerungsgeschäfte
Hallo,
Beispiel:
Gewinn aus Gewerbetrieb = -20000 € (Also Verlust)
Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften = 50000€
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung = 10000€
Wenn der "Gewinn" gleichzusetzen ist mit Kapitalertrag, dann stimmt das, denn eine Aufrechnung zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten ist nicht möglich.
Hier mal die gesetzliche Grundlage dafür - https://www.google.com/search?q=einheit ... =899&dpr=1
Gruss
Czauderna
Beispiel:
Gewinn aus Gewerbetrieb = -20000 € (Also Verlust)
Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften = 50000€
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung = 10000€
Wenn der "Gewinn" gleichzusetzen ist mit Kapitalertrag, dann stimmt das, denn eine Aufrechnung zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten ist nicht möglich.
Hier mal die gesetzliche Grundlage dafür - https://www.google.com/search?q=einheit ... =899&dpr=1
Gruss
Czauderna