Private LV und RV , Beitragspflicht

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

Antworten
Lilebror
Beiträge: 10
Registriert: 25.01.2018, 15:12

Private LV und RV , Beitragspflicht

Beitrag von Lilebror » 25.01.2018, 16:17

Mit zunehmendem Alter wird es Zeit der Altersvorsorge ein paar Blicke zu würdigen und es werfen sich einige Fragen auf. Ich will mich kurz fassen.
Im Moment bin ich freiwillig versichert in der GKV und zahle den Höchstbetrag. Einige LVs und Sparveträge laufen aus, aber ich bin ja schon beim Höchstbetrag angelangt.
Ich werde bald, durch Veräusserung von Geschäftsanteilen, Minderheitsgesellschafter sein mit 15% an der GmbH, aber noch alleiniger GF. Warscheinlich falle ich dann wieder in Pflichtversicherung zurück, korrekt? Mit 60 ist schluß und ich lebe vom Ersparten, bis 67 bin ich dann wieder freiwillig versichert, korrekt?
Ab 67 dann in der KVdR.
1.Was in der KVdR und während der Pflichtversicherung an privat finanzierten Sparverträgen, LVs und RVs ausgezahlt wird, hat keinen Einfluß auf den KV Beitrag?
2. Was in der Zeit der freiwilligen Versicherung jetzt und von 60-67 ausgezahlt wird, wird zur Beitragsbemessung herangezogen?
3. Wird heute ein Vertrag ausgezahlt, für den die 120er Regelung gilt, zahle ich also 10 Jahre Beitrag, auch wenn ich zwischendruch pflichtversichert bin?
4.Für welche Verträge gilt die 120er Regelung? Was ist mit Veräusserungsgewinnen?
5.Wenn ich es richtig verstanden habe, gilt das Zuflussprinzip, Erträge werden zur Beitragsbemessung herangezogen wenn das Geld ausgezahlt wird, richtig?
5. Wenn ich nun Veträge in der Pflichtverischerungszeit kündige, die in der Zeit der freiwilligen Versicherung fällig werden, kann ich eine Beitragspflicht vermeiden, oder nicht? Bei 15% KV-Beitrag eine überlegenswerte Möglichkeit.

Kürzer gings nicht. Vielen Dank

Pelle

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Private LV und RV , Beitragspflicht

Beitrag von Czauderna » 25.01.2018, 16:40

Lilebror hat geschrieben:Mit zunehmendem Alter wird es Zeit der Altersvorsorge ein paar Blicke zu würdigen und es werfen sich einige Fragen auf. Ich will mich kurz fassen.
Im Moment bin ich freiwillig versichert in der GKV und zahle den Höchstbetrag. Einige LVs und Sparveträge laufen aus, aber ich bin ja schon beim Höchstbetrag angelangt.
Ich werde bald, durch Veräusserung von Geschäftsanteilen, Minderheitsgesellschafter sein mit 15% an der GmbH, aber noch alleiniger GF. Warscheinlich falle ich dann wieder in Pflichtversicherung zurück, korrekt?
Als Arbeitnehmer der GmbH mit nur 15% Stimmanteil als GF - grundsätzlich ja, allerdings nur dann wenn es keine anderen Gründe gibt, die für eine hauptberufliche Selbständigkeit sprechen, z.B. Sperrminorität

Mit 60 ist schluß und ich lebe vom Ersparten, bis 67 bin ich dann wieder freiwillig versichert, korrekt?
grundsätzlich ja, ggf., wenn nur Erspartes verbraucht wird und es keine sonstigen Einnahmen gibt, aber eine Ehefrau mit eigener GKV-Versicherung ginge theoretisch auch eine Familienversicherung
Ab

67 dann in der KVdR.
1.Was in der KVdR und während der Pflichtversicherung an privat finanzierten Sparverträgen, LVs und RVs ausgezahlt wird, hat keinen Einfluß auf den KV Beitrag?
richtig, ausgenommen Versorgungsbezüge, bei deren Finanzierung irgendwann mal ein Arbeitgeber beteiligt war
2. Was in der Zeit der freiwilligen Versicherung jetzt und von 60-67 ausgezahlt wird, wird zur Beitragsbemessung herangezogen?
Nur die Kapitalertraege und siehe oben (Versorgungsbezüge)
3. Wird heute ein Vertrag ausgezahlt, für den die 120er Regelung gilt, zahle ich also 10 Jahre Beitrag, auch wenn ich zwischendruch pflichtversichert bin?
ja, jedenfalls war meiner Erinnerung nach mal so
4.Für welche Verträge gilt die 120er Regelung? Was ist mit Veräusserungsgewinnen?
Ich kenne diese 120er Regelung nur bei Abgeltungszahlungen von Versorgungsbezügen, ausserdem noch die Beitragspflicht bei Abfindungszahlungen, die aber nicht über 120 Monate laufen sondern in der Regel kürzer sind
5.Wenn ich es richtig verstanden habe, gilt das Zuflussprinzip, Erträge werden zur Beitragsbemessung herangezogen wenn das Geld ausgezahlt wird, richtig?
dazu ein Text aus den Verfahrensgrundsätzen der GKV .
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitsein-kommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge gelten-den Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzun-gen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleis-tungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen.
(1a) Einnahmen eines selbstständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als Ein-künfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt werden, gelten als Arbeitsein-kommen im Sinne von § 15 SGB IV.
(1b) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapital-vermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungs-kosten zuzurechnen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Si-cherung und Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichti-gen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.


5. Wenn ich nun Veträge in der Pflichtverischerungszeit kündige, die in der Zeit der freiwilligen Versicherung fällig werden, kann ich eine Beitragspflicht vermeiden, oder nicht? Bei 15% KV-Beitrag eine überlegenswerte Möglichkeit.
ja - aber ich würde natürlich erst mal prüfen lassen von der Kasse ob da tatsaechlich beitragspflicht bestehen würde

Kürzer gings nicht. Vielen Dank

Pelle
Gruss
Czauderna

Antworten