Nachzahlpflicht bei Nichtversicherung?
Moderator: Czauderna
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Nachzahlpflicht bei Nichtversicherung?
Hallo zusammen,
Zu meiner Person: ich lebe nun etwas über ein Jahr im Ausland (ohne KV), und plane ein baldige Rückkehr nach Deutschland. In Deutschland war ich zuletzt privat versichert. Bei meiner Rückkehr nach Deutschland werde ich wohl zunächst keiner Beschäftigung nachgehen bei der ich automatisch krankenversichert würde (Privatier). Nach meinen jetzigen Kenntnisstand muss mich die PKV bei der ich zuletzt versichert war wieder nehmen. Ist das richtig? Falls ich untätig bin, und ich bei meiner Rückkehr nach Deutschland, mich zunächst bei keiner Krankenkasse melde/versichere, entsteht dann ein Nachzahlungsanspruch meiner ehemaliger PKV gegen mich, für die Zeit in der ich ihn dann schon wieder in Deutschland lebe, aber mich noch nicht bei der Krankenkasse gemeldet habe?
Vielen Dank im Voraus schon mal für euere Hilfe.
Zu meiner Person: ich lebe nun etwas über ein Jahr im Ausland (ohne KV), und plane ein baldige Rückkehr nach Deutschland. In Deutschland war ich zuletzt privat versichert. Bei meiner Rückkehr nach Deutschland werde ich wohl zunächst keiner Beschäftigung nachgehen bei der ich automatisch krankenversichert würde (Privatier). Nach meinen jetzigen Kenntnisstand muss mich die PKV bei der ich zuletzt versichert war wieder nehmen. Ist das richtig? Falls ich untätig bin, und ich bei meiner Rückkehr nach Deutschland, mich zunächst bei keiner Krankenkasse melde/versichere, entsteht dann ein Nachzahlungsanspruch meiner ehemaliger PKV gegen mich, für die Zeit in der ich ihn dann schon wieder in Deutschland lebe, aber mich noch nicht bei der Krankenkasse gemeldet habe?
Vielen Dank im Voraus schon mal für euere Hilfe.
Hallo, grds. wärst du nach Paragraph 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig und die letzte Kasse (PKV) muss sich aufnehmen. Dies können Sie jedoch nur, wenn du dich dort auch meldest. Sofern du dich zu einem späteren Zeitpunkt meldest, würdest du trotzdem rückwirkend versichert werden.
Sofern du planst eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, wird es wahrscheinlich so sein, dass du bei der gesetzlichen KK angemeldet wirst und die zurückliegende Zeit (von der GKV) nicht geprüft wird. Die prüfen in der Regel nur, ob du ein Wahlrecht hast. Die PKV wird in der Regel auch nicht informiert. Die Lücke würde somit einfach bestehen bleiben. Jede Kasse kann das jedoch unterschiedlich handhaben.
Sofern du planst eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, wird es wahrscheinlich so sein, dass du bei der gesetzlichen KK angemeldet wirst und die zurückliegende Zeit (von der GKV) nicht geprüft wird. Die prüfen in der Regel nur, ob du ein Wahlrecht hast. Die PKV wird in der Regel auch nicht informiert. Die Lücke würde somit einfach bestehen bleiben. Jede Kasse kann das jedoch unterschiedlich handhaben.
Ja, ich sehe das genauso.
Allerdings möchte ich - zur Sicherheit - zu bedenken geben, dass Du halt auch ohne KV-Schutz durch die Gegend laufen wirst bzw. würdest. Egal, wie selten Du krank bist, dir kann immer mal etwas zustoßen. Falls so ein Fall eintreten sollte, dann wirst Du relativ schnell einen Schutz benötigen - das wird dann aber u.U. nicht soooo schnell gehen wie man es gerne hätte.
Ich will hier nicht großartig den Zeigefinger heben, aber bedenken solltest Du das zumindest.
Allerdings möchte ich - zur Sicherheit - zu bedenken geben, dass Du halt auch ohne KV-Schutz durch die Gegend laufen wirst bzw. würdest. Egal, wie selten Du krank bist, dir kann immer mal etwas zustoßen. Falls so ein Fall eintreten sollte, dann wirst Du relativ schnell einen Schutz benötigen - das wird dann aber u.U. nicht soooo schnell gehen wie man es gerne hätte.
Ich will hier nicht großartig den Zeigefinger heben, aber bedenken solltest Du das zumindest.
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@Joebo: § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist hier nicht einschlägig, da das SGB für die PKV nicht gilt. Die PKV wird durch das SGB auch zu nichts verpflichtet.
@Rückkehrer:
Nicht nur die letzte, sondern jede PKV in Deutschland muss dich zumindest im Basistarif versichern wenn du die Aufnahme dort beantragst.
Nur deine letzte PKV dürfte den Antrag ablehnen, und zwar dann, wenn die PKV den alten Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
Versichern musst du dich, sobald du wieder einen Wohnsitz in Deutschland hast. Falls du dich zu spät versicherst, musst du keine Versicherungsprämie rückwirkend zahlen - die Versicherung beginnt nämlich nicht rückwirkend.
Allerdings wird ein Verspätungszuschlag fällig (ein Monatsbeitrag für jeden Monat der Verspätung, nach sechs Monaten wird's etwas günstiger). Verspätungszuschlag zusammengefasst: Du zahlst (in Euro) das gleiche, wie wenn du dich gleich versichert hättest. Du bekommst aber rückwirkend keine Leistungen, zahlst also komplett ohne Gegenleistung.
Geregelt ist das nicht im Sozialgesetzbuch (SGB), sondern im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), hier insbesondere § 193 Absätze 3, 4 und 5: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html
Gruß
Swantje
@Rückkehrer:
Nicht nur die letzte, sondern jede PKV in Deutschland muss dich zumindest im Basistarif versichern wenn du die Aufnahme dort beantragst.
Nur deine letzte PKV dürfte den Antrag ablehnen, und zwar dann, wenn die PKV den alten Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
Versichern musst du dich, sobald du wieder einen Wohnsitz in Deutschland hast. Falls du dich zu spät versicherst, musst du keine Versicherungsprämie rückwirkend zahlen - die Versicherung beginnt nämlich nicht rückwirkend.
Allerdings wird ein Verspätungszuschlag fällig (ein Monatsbeitrag für jeden Monat der Verspätung, nach sechs Monaten wird's etwas günstiger). Verspätungszuschlag zusammengefasst: Du zahlst (in Euro) das gleiche, wie wenn du dich gleich versichert hättest. Du bekommst aber rückwirkend keine Leistungen, zahlst also komplett ohne Gegenleistung.
Geregelt ist das nicht im Sozialgesetzbuch (SGB), sondern im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), hier insbesondere § 193 Absätze 3, 4 und 5: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html
Gruß
Swantje
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- Beiträge: 2
- Registriert: 05.01.2017, 11:46
Erstmal vielen Dank für euere Antworten.
Die letzte Kasse muss mich aufnehmen, soweit ist das klar. Aber als PKV hätte sie doch aber die Möglichkeit einen utopischen Beitrag von mir zu verlangen, daß heißt sie könnte theoretisch durchaus den doppelten Beitrag von mir verlangen, den ich zuletzt gezahlt habe. Ist das richtig?
Liebe Grüße
Die letzte Kasse muss mich aufnehmen, soweit ist das klar. Aber als PKV hätte sie doch aber die Möglichkeit einen utopischen Beitrag von mir zu verlangen, daß heißt sie könnte theoretisch durchaus den doppelten Beitrag von mir verlangen, den ich zuletzt gezahlt habe. Ist das richtig?
Liebe Grüße
Du kannst dir eine PKV aussuchen, da es hier keine Zuständigkeitsregelungen gibt. Wenn Du bei der alten PKV vielleicht noch Beitragsschulden hast, dann empfiehlt es sich sogar eine andere PKV zu nehmen.
Die PKV nuss Dir auf jeden Fall den Basistarif anbieten; dieser ist auch von der Prämienhöhe begrenzt. Es sind ca. max. 700,00 € monatlich.
Die PKV nuss Dir auf jeden Fall den Basistarif anbieten; dieser ist auch von der Prämienhöhe begrenzt. Es sind ca. max. 700,00 € monatlich.