Nachforderung Krankenkassenbeiträge Freiberufler freiwillig gesetzlich versichert
Moderator: Czauderna
Nachforderung Krankenkassenbeiträge Freiberufler freiwillig gesetzlich versichert
Hallo,
mitte 2016 habe ich Selbständig gemacht und die Beiträge in der GKV geschätzt.
ich bin seit mitte 2016 selbstständig, gesetzlich krankenversichert und habe damals zu Beginn der
Selbstständigkeit für die Ermittlung meines Beitrages eine Gewinnschätzung meiner KK zukommen lassen.
Die Steuererklärung für 2016 habe ich in 2018 bekommen und an GKV gesendet.
Darf die GKV auf Grund Steuerbescheides bei Beiträge rückwirkend ab 2016 fordern?
Oder ab Vorlage Steuerbescheides werden die Beiträge in der GKV für Zukunft angepasst?
Es geht hier um die Jahre 2016 und 2017, da ab 2018 gibt es Gesetzänderung
mitte 2016 habe ich Selbständig gemacht und die Beiträge in der GKV geschätzt.
ich bin seit mitte 2016 selbstständig, gesetzlich krankenversichert und habe damals zu Beginn der
Selbstständigkeit für die Ermittlung meines Beitrages eine Gewinnschätzung meiner KK zukommen lassen.
Die Steuererklärung für 2016 habe ich in 2018 bekommen und an GKV gesendet.
Darf die GKV auf Grund Steuerbescheides bei Beiträge rückwirkend ab 2016 fordern?
Oder ab Vorlage Steuerbescheides werden die Beiträge in der GKV für Zukunft angepasst?
Es geht hier um die Jahre 2016 und 2017, da ab 2018 gibt es Gesetzänderung
Re: Nachforderung Krankenkassenbeiträge Freiberufler freiwillig gesetzlich versichert
bei Existenzgründern wird (auch bereits VOR 1.1.2018) der Beitrag
vorläufig (oder auch einstweilig genannt) berechnet.
So wird es auch Deine KK gemacht haben ab 2016.
Mit ST-Bescheid 2016 wird dann der Beitrag endgültig berechnet.
Dies erfolgt für das Jahr 2016 und AUCH für das Jahr 2017.
Für 2017 deswegen, weil man sich noch im Zeitalter vor dem 1.1.2018 befand.
Wenn Du ST-Bescheid 2016 und 2017 GLEICHZEITIG eingereicht hast, dann
müsste 2016 für 2016 und 2017 für 2017 angesetzt werden.
vorläufig (oder auch einstweilig genannt) berechnet.
So wird es auch Deine KK gemacht haben ab 2016.
Mit ST-Bescheid 2016 wird dann der Beitrag endgültig berechnet.
Dies erfolgt für das Jahr 2016 und AUCH für das Jahr 2017.
Für 2017 deswegen, weil man sich noch im Zeitalter vor dem 1.1.2018 befand.
Wenn Du ST-Bescheid 2016 und 2017 GLEICHZEITIG eingereicht hast, dann
müsste 2016 für 2016 und 2017 für 2017 angesetzt werden.
Re: Nachforderung Krankenkassenbeiträge Freiberufler freiwillig gesetzlich versichert
Im Internet habe ich folgendes gefunden:
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Maßgeblich für die Beitragsbemessung von Selbstständigen ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid.
Ab dem 01.01.2018 ändert sich für Selbstständige das Beitragsbemessungsverfahren.
Aktuell ist es so, dass Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines neuen Bescheids ausschließlich für die Zukunft wirksam werden; eine Nachzahlung für die Vergangenheit erfolgte nicht.
Ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig. Maßgebend ist in erster Linie das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen.
Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung ab 2018 wird der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid sein.
Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt.
https://www.wertpapier-forum.de/topic/5 ... e-ab-2018/
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Stimmt das, dass bis 2018 der Beitragsbemessung aufgrund eines neuen Bescheids ausschließlich für die Zukunft wirksam werden; eine Nachzahlung für die Vergangenheit erfolgte nicht?
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Maßgeblich für die Beitragsbemessung von Selbstständigen ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid.
Ab dem 01.01.2018 ändert sich für Selbstständige das Beitragsbemessungsverfahren.
Aktuell ist es so, dass Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines neuen Bescheids ausschließlich für die Zukunft wirksam werden; eine Nachzahlung für die Vergangenheit erfolgte nicht.
Ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig. Maßgebend ist in erster Linie das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen.
Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung ab 2018 wird der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid sein.
Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt.
https://www.wertpapier-forum.de/topic/5 ... e-ab-2018/
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Stimmt das, dass bis 2018 der Beitragsbemessung aufgrund eines neuen Bescheids ausschließlich für die Zukunft wirksam werden; eine Nachzahlung für die Vergangenheit erfolgte nicht?
Re: Nachforderung Krankenkassenbeiträge Freiberufler freiwillig gesetzlich versichert
Hallo Alex2014,
ja, das stimmt - aber natürlich nur bei fortlaufend Selbstständigen. Bei neuen Selbstständigen bzw. Existenzgründern wurde und wird immer rückwirkend geschaut, ob die Schätzungen korrekt waren.
Such mal in deinen Unterlagen nach dem ersten Beitragsbescheid aus 2016. Der Vermerk über die vorläufige Beitragsberechnung ist darin enthalten.
Insofern ist das Vorgehen der Krankenkasse richtig.
Viele Grüße
D-S-E
Re: Nachforderung Krankenkassenbeiträge Freiberufler freiwillig gesetzlich versichert
Danke. Nur noch die Frage.
Auf einmal muss ich jetzt 6.000 EUR zahlen. Wie ist das nun steuerrechtlich?
Kann man diese Beitrag zur KV VOLL absetzen?
Muss ich ich von GKV eine Bescheinigung (für Nachzahlungsjahr 2016-17) für die Finanzamt bekommen, damit ich mit der Steuererklärung für Jahr 2018 (Zahlungsjahr) diese Beitrag absetzen kann?
Auf einmal muss ich jetzt 6.000 EUR zahlen. Wie ist das nun steuerrechtlich?
Kann man diese Beitrag zur KV VOLL absetzen?
Muss ich ich von GKV eine Bescheinigung (für Nachzahlungsjahr 2016-17) für die Finanzamt bekommen, damit ich mit der Steuererklärung für Jahr 2018 (Zahlungsjahr) diese Beitrag absetzen kann?
Re: Nachforderung Krankenkassenbeiträge Freiberufler freiwillig gesetzlich versichert
so wie ich Dich verstanden habe, musst Du die 6000 EUR doch JETZT im Jahr 2019 zahlen.
und nicht wie Du schreibst im im Zahlungsjahr 2018.
Es jedenfalls so, dass die Zahlungen sich steuerlich in dem Jahr auswirken, in welchem sie gezahlt werden.
Hintergrund: im Steuerrecht gilt das Zufluss und Abflussprinzip
Die Beiträge für freiwillige versicherte sind am 15. des Folgemonats fällig.
also: 15.1.2019 für Dezember 2018
DAHER: ist der Beitrag für Dezember 2018 steuerlich für das Jahr 2019 maßgebend
Erfolgt eine Nachzahlung für die Jahr 2016/2017 im Jahr 2019
= Zahlung 2019 = steuerlich für 2019 maßgeblich.
Darüber erhälst Du dann Anfang 2020 ein Bescheinigung der Krankenkasse
und nicht wie Du schreibst im im Zahlungsjahr 2018.
Es jedenfalls so, dass die Zahlungen sich steuerlich in dem Jahr auswirken, in welchem sie gezahlt werden.
Hintergrund: im Steuerrecht gilt das Zufluss und Abflussprinzip
Die Beiträge für freiwillige versicherte sind am 15. des Folgemonats fällig.
also: 15.1.2019 für Dezember 2018
DAHER: ist der Beitrag für Dezember 2018 steuerlich für das Jahr 2019 maßgebend
Erfolgt eine Nachzahlung für die Jahr 2016/2017 im Jahr 2019
= Zahlung 2019 = steuerlich für 2019 maßgeblich.
Darüber erhälst Du dann Anfang 2020 ein Bescheinigung der Krankenkasse
Re: Nachforderung Krankenkassenbeiträge Freiberufler freiwillig gesetzlich versichert
danke.
Ja, habe Anforderung bekommen 6000 EUR für Jahr 2016-2017 nachzahlen.
Kann ich voll abschreiben oder gibt es eine Grenze für Selbständige?
Damit ich abschreiben kann, brauche ich von KV spezielle Bescheinigung (zur Zeit bin ich in andere GKV)? Wenn ja, was genau, damit ich mit der Steuererklärung an Finanzamt sende?
Ja, habe Anforderung bekommen 6000 EUR für Jahr 2016-2017 nachzahlen.
Kann ich voll abschreiben oder gibt es eine Grenze für Selbständige?
Damit ich abschreiben kann, brauche ich von KV spezielle Bescheinigung (zur Zeit bin ich in andere GKV)? Wenn ja, was genau, damit ich mit der Steuererklärung an Finanzamt sende?
Re: Nachforderung Krankenkassenbeiträge Freiberufler freiwillig gesetzlich versichert
Hallo,
meines Wissens nach werden die gezahlten freiwilligen Beiträge für 2019 bis zum 28.02.2020 ohnehin durch die Krankenkasse an das Finanzamt gemeldet. Mein Rat - einfach mal beim Finanzamt nachfragen oder bei der Krankenkasse, ob das auch in deinem Fall zutrifft.
Gruss
Czauderna
meines Wissens nach werden die gezahlten freiwilligen Beiträge für 2019 bis zum 28.02.2020 ohnehin durch die Krankenkasse an das Finanzamt gemeldet. Mein Rat - einfach mal beim Finanzamt nachfragen oder bei der Krankenkasse, ob das auch in deinem Fall zutrifft.
Gruss
Czauderna