Monatseinkommen bei teilweisem Elterngeldbezug im Kalenderjahr
Moderator: Czauderna
Monatseinkommen bei teilweisem Elterngeldbezug im Kalenderjahr
Hi,
ich habe mal eine Frage, vielleicht kann mir jemand helfen.
Ich bin selbständig und freiwillig gesetzlich versichert. Ein Teil des Jahres bin ich in Elternzeit.
Ich lese überall, dass ich später mein Einkommen rückwirkend mit meinem Einkommenssteuererbescheid nachweisen muss.
Aber wie soll ich dann damit mein Monatseinkommen nachweisen?
Wenn ich z. B. im Januar arbeiten würde und 10.000 Euro verdienen würde. Dann wäre ich in der Zeit Februar bis Oktober in Elternzeit mit Elterngeldbezug und hätte währenddessen negatives Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Sagen wir mal im November und Dezember arbeitet man wieder und verdient jeweils z. B. 25.000 Euro.
Auf Grund des Elterngeldbezugs würden die Krankenkassenbeiträge im Elterngeldzeitraum auf den Mindestsatz für Selbständige von rund 400,- Euro reduziert.
Aber wenn ich jetzt den Einkommenssteuerbescheid einreiche steht da ja nur: Frau xyz hat im Jahr 2018 60.000 Euro verdient.
Wird der Eltergeldzeitraum bei der Verteilung automatisch ausgenommen? Oder muss man dann eine BWA mit abgeben oder wie wäre das dann.
Und am wichtigsten, wo steht, wie das geht. In § 240 konnte ich nichts finden...
Eine Frage hätte ich noch wie wendet man eigentlich das Entstehungsprinzip bei Selbständigen an? Konnte ich nichts drüber finden. Weiß einer wo da was drüber steht?
Vielen Dank!
MSK
ich habe mal eine Frage, vielleicht kann mir jemand helfen.
Ich bin selbständig und freiwillig gesetzlich versichert. Ein Teil des Jahres bin ich in Elternzeit.
Ich lese überall, dass ich später mein Einkommen rückwirkend mit meinem Einkommenssteuererbescheid nachweisen muss.
Aber wie soll ich dann damit mein Monatseinkommen nachweisen?
Wenn ich z. B. im Januar arbeiten würde und 10.000 Euro verdienen würde. Dann wäre ich in der Zeit Februar bis Oktober in Elternzeit mit Elterngeldbezug und hätte währenddessen negatives Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Sagen wir mal im November und Dezember arbeitet man wieder und verdient jeweils z. B. 25.000 Euro.
Auf Grund des Elterngeldbezugs würden die Krankenkassenbeiträge im Elterngeldzeitraum auf den Mindestsatz für Selbständige von rund 400,- Euro reduziert.
Aber wenn ich jetzt den Einkommenssteuerbescheid einreiche steht da ja nur: Frau xyz hat im Jahr 2018 60.000 Euro verdient.
Wird der Eltergeldzeitraum bei der Verteilung automatisch ausgenommen? Oder muss man dann eine BWA mit abgeben oder wie wäre das dann.
Und am wichtigsten, wo steht, wie das geht. In § 240 konnte ich nichts finden...
Eine Frage hätte ich noch wie wendet man eigentlich das Entstehungsprinzip bei Selbständigen an? Konnte ich nichts drüber finden. Weiß einer wo da was drüber steht?
Vielen Dank!
MSK
Re: Monatseinkommen bei teilweisem Elterngeldbezug im Kalenderjahr
Hallo und willkommen im Forum
Den Mindestsatz für Selbständige, der einem Beitrag von ca. 400,00 € entspricht, den gibt es nicht mehr. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt in diesem Jahr bei 1038,33 €, was etwa einem Beitrag von 190,00 € entspricht. Wenn die Einnahmen aus der selbständigen Tätiigkeit nicht monatlich nachgewiesen werden können, was allgemein der Fall ist, dann werden die Einnahmen lt. Einkommensteuerbscheid auf die Kalendermonate des Jahres verteilt in denen man grundsaetzlich (noch) selbständig) war. Was die Handhabung für Zeiten des Elterngeldes betrifft bei Selbständigen, dazu kann ich leider nichts mehr dazu sagen, aber da wird sicher ein aktiver Experte sich noch melden.
Gruss
Czauderna
Den Mindestsatz für Selbständige, der einem Beitrag von ca. 400,00 € entspricht, den gibt es nicht mehr. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt in diesem Jahr bei 1038,33 €, was etwa einem Beitrag von 190,00 € entspricht. Wenn die Einnahmen aus der selbständigen Tätiigkeit nicht monatlich nachgewiesen werden können, was allgemein der Fall ist, dann werden die Einnahmen lt. Einkommensteuerbscheid auf die Kalendermonate des Jahres verteilt in denen man grundsaetzlich (noch) selbständig) war. Was die Handhabung für Zeiten des Elterngeldes betrifft bei Selbständigen, dazu kann ich leider nichts mehr dazu sagen, aber da wird sicher ein aktiver Experte sich noch melden.
Gruss
Czauderna
Re: Monatseinkommen bei teilweisem Elterngeldbezug im Kalenderjahr
Hallo Czauderna,
vielen Dank für die Antwort.
Ja, zum Glück wurde ab diesem Jahr die Mindestbemessungsgrundlage gesenkt. Das war auch echt übel vorher. Da hätten einige Leute, die ich kenne, von ihren 400 Euro Gewinn teilweise 380 Euro Krankenkasse im Monat zahlen müssen... Letztes Jahr war der Mindestbeitrag aber noch bei knapp 400 Euro, selbst wenn man nur 300 Euro Elterngeld bekommen hat. Da wollte die Krankenkasse auch partout nicht von ab.
Klar könnte das Einkommen monatlich nachgewiesen werden, z. B. durch die monatliche BWA. Die Frage, die ich mir halt stelle ist, darf man das so nachweisen? Und wenn man das darf, wo steht, dass man das darf? Ich lese überall nur: Einkommenssteuerbescheid.
Und dann Frage ich mich auch das mit dem Entstehungsprinzip... Wenn ich nicht buchführungspflichtig bin, ist das dann das Datum wo ich erstmals eine Rechnung hätte schreiben dürfen, wo ich eine Rechnung geschrieben habe oder wo ich das Geld bekommen habe.
Ich kann da einfach nichts zu finden...
Viele Grüße
MSK
vielen Dank für die Antwort.
Ja, zum Glück wurde ab diesem Jahr die Mindestbemessungsgrundlage gesenkt. Das war auch echt übel vorher. Da hätten einige Leute, die ich kenne, von ihren 400 Euro Gewinn teilweise 380 Euro Krankenkasse im Monat zahlen müssen... Letztes Jahr war der Mindestbeitrag aber noch bei knapp 400 Euro, selbst wenn man nur 300 Euro Elterngeld bekommen hat. Da wollte die Krankenkasse auch partout nicht von ab.
Klar könnte das Einkommen monatlich nachgewiesen werden, z. B. durch die monatliche BWA. Die Frage, die ich mir halt stelle ist, darf man das so nachweisen? Und wenn man das darf, wo steht, dass man das darf? Ich lese überall nur: Einkommenssteuerbescheid.
Und dann Frage ich mich auch das mit dem Entstehungsprinzip... Wenn ich nicht buchführungspflichtig bin, ist das dann das Datum wo ich erstmals eine Rechnung hätte schreiben dürfen, wo ich eine Rechnung geschrieben habe oder wo ich das Geld bekommen habe.
Ich kann da einfach nichts zu finden...
Viele Grüße
MSK
Re: Monatseinkommen bei teilweisem Elterngeldbezug im Kalenderjahr
Hallo,
eben, weil das so kompliziert ist hat man sich für die Verteilung auf die einzelnen Monate entschieden - letztendlich gleicht sich das dann auch wieder aus - jedenfalls in der Regel.
Gruss
Czauderna
eben, weil das so kompliziert ist hat man sich für die Verteilung auf die einzelnen Monate entschieden - letztendlich gleicht sich das dann auch wieder aus - jedenfalls in der Regel.
Gruss
Czauderna
Re: Monatseinkommen bei teilweisem Elterngeldbezug im Kalenderjahr
hallo MSK,
sag mir erst einmal Deinen Familienstand
Verheiratet oder ledig.
Falls verheiratet: wie die der Ehepartner versichert
privat oder gesetzlich.
Im Fall der Elternzeit:
wird dann die Selbstständigkeit ganz oder nur teilweise nicht durchgeführt.
Ist es ein Gewerbe (Gewerbeanmeldung) oder eine freiberufliche Tätigkeit.
sag mir erst einmal Deinen Familienstand
Verheiratet oder ledig.
Falls verheiratet: wie die der Ehepartner versichert
privat oder gesetzlich.
Im Fall der Elternzeit:
wird dann die Selbstständigkeit ganz oder nur teilweise nicht durchgeführt.
Ist es ein Gewerbe (Gewerbeanmeldung) oder eine freiberufliche Tätigkeit.
Re: Monatseinkommen bei teilweisem Elterngeldbezug im Kalenderjahr
Hallo Heinrich,
vielen Dank für die Nachfragen.
Wir sind verheiratet, mein Mann ist bei mir mit familienversichert.
Die Selbständigkeit konnte ich für die Elternzeit nicht aussetzen, sonst hätte ich danach quasi wieder von vorne Anfangen müssen. Ich war also auch in der Elternzeit, zumindest auf dem Papier, durchgehend selbständig tätig. Ich habe nur die Stunden, die ich während dieser Zeit gearbeitet habe auf ein minimum reduziert. Ich habe die Firma quasi nur "am Leben erhalten". Da ja alle Kosten auch weitergelaufen sind hatte ich während der Elternzeitmonate nur negativen Gewinn. Es handelt sich um ein angemeldetes Gewerbe.
Hilft das weiter?
Vielen Dank
MSK
vielen Dank für die Nachfragen.
Wir sind verheiratet, mein Mann ist bei mir mit familienversichert.
Die Selbständigkeit konnte ich für die Elternzeit nicht aussetzen, sonst hätte ich danach quasi wieder von vorne Anfangen müssen. Ich war also auch in der Elternzeit, zumindest auf dem Papier, durchgehend selbständig tätig. Ich habe nur die Stunden, die ich während dieser Zeit gearbeitet habe auf ein minimum reduziert. Ich habe die Firma quasi nur "am Leben erhalten". Da ja alle Kosten auch weitergelaufen sind hatte ich während der Elternzeitmonate nur negativen Gewinn. Es handelt sich um ein angemeldetes Gewerbe.
Hilft das weiter?
Vielen Dank
MSK
Re: Monatseinkommen bei teilweisem Elterngeldbezug im Kalenderjahr
ok
verheiratet; Eheparter aber nicht selbst Mitglied.
Bei vollständigen Ruhen hätte man , wenn Ehemann Mitglied wäre, eine Familienversicherung machen können
hätte hätte hätte.
Die Selbstständigkeit ruht aber nicht gänzlich und es muss ja die freiw. Versicherung bestehen bleiben.
In diesem Fall gilt man (Frau) weiter als hauptberuflich selbstständig.
Wobei ab 1.1.2019 bei hauptberuflich Selbstständigen die gleich Mindeststufe gilt
wie bei nicht hauptberuflich Selbststänidigen.
nämlich Beiträge aus 1038,33 MINIMUM. die ergäbe einen Beitrag von ca 190 EUR.
ABER: es gilt der letzte aktuelleste Einkommensteuerbescheid WEITER
evt. derjenige aus 2017 derzeit.
Danach werden VORLÄUFIG Beiträge berechnet. So die Rechtslage ab 1.1.2018 (nicht erst seit 2019)
Wenn dann später den Einkommensteuerbescheid 2018 bzw. 2019 usw kommt, wird dann rückwirkend
die VORLÄUFIGE in eine ENDGÜLTIGE Berechnung geändert.
Solltest Du jetzt "zuviel" zahlen, dann bekommst du es später zurück.
Seit 1.1.2018 es es so wie beim Finanzamt.
MÖGLICHKEIT JETZT eine Senkung der Beiträge zu bekommen.
Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt erwirken.
Wenn die Einnnahmen aus Selbstständigkeit darin mehr als 25 % geringer sind, als
im letzten Einkommensteuerbescheid (z.B. 2017)
DANN: Senkung JETZT schon möglich
ACHTUNG: wenn Senkung jetzt, dann später, wenn der ST-Bescheid 2019 kommt, dann
nicht mehr in der Höhe ohne die jetzigen Senkung. Bei einer Senkung jetzt , kann es später
auch eine Nachberechnung geben.
Nur so. Solltet Ihr finanziell nicht klar kommen: ALG II (Hartz 4) Antrag ???
= Geld vom Staat und die Krankenversicherung zahlt auch der Staat.
verheiratet; Eheparter aber nicht selbst Mitglied.
Bei vollständigen Ruhen hätte man , wenn Ehemann Mitglied wäre, eine Familienversicherung machen können
hätte hätte hätte.
Die Selbstständigkeit ruht aber nicht gänzlich und es muss ja die freiw. Versicherung bestehen bleiben.
In diesem Fall gilt man (Frau) weiter als hauptberuflich selbstständig.
Wobei ab 1.1.2019 bei hauptberuflich Selbstständigen die gleich Mindeststufe gilt
wie bei nicht hauptberuflich Selbststänidigen.
nämlich Beiträge aus 1038,33 MINIMUM. die ergäbe einen Beitrag von ca 190 EUR.
ABER: es gilt der letzte aktuelleste Einkommensteuerbescheid WEITER
evt. derjenige aus 2017 derzeit.
Danach werden VORLÄUFIG Beiträge berechnet. So die Rechtslage ab 1.1.2018 (nicht erst seit 2019)
Wenn dann später den Einkommensteuerbescheid 2018 bzw. 2019 usw kommt, wird dann rückwirkend
die VORLÄUFIGE in eine ENDGÜLTIGE Berechnung geändert.
Solltest Du jetzt "zuviel" zahlen, dann bekommst du es später zurück.
Seit 1.1.2018 es es so wie beim Finanzamt.
MÖGLICHKEIT JETZT eine Senkung der Beiträge zu bekommen.
Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt erwirken.
Wenn die Einnnahmen aus Selbstständigkeit darin mehr als 25 % geringer sind, als
im letzten Einkommensteuerbescheid (z.B. 2017)
DANN: Senkung JETZT schon möglich
ACHTUNG: wenn Senkung jetzt, dann später, wenn der ST-Bescheid 2019 kommt, dann
nicht mehr in der Höhe ohne die jetzigen Senkung. Bei einer Senkung jetzt , kann es später
auch eine Nachberechnung geben.
Nur so. Solltet Ihr finanziell nicht klar kommen: ALG II (Hartz 4) Antrag ???
= Geld vom Staat und die Krankenversicherung zahlt auch der Staat.
Re: Monatseinkommen bei teilweisem Elterngeldbezug im Kalenderjahr
Danke für die ausführlich Antwort, aber dass ist nicht so ganz meine Frage gewesen.
Ich versuch's mal an einem Beispiel, was mit Absicht etwas übertrieben dargestellt ist, um es zu verdeutlichen:
Januar 2018 (keine Elternzeit): Einkommenszufluss 10.000 Euro Gewinn - Krankenkassenbeitrag (Höchstsatz) ca. 800 Euro
Februar 2018: Elterngeldzeit beginnt: Einkommen -500 Euro Verlust - Senkung des Krankenkassenbeitrags auf ca. 400 Euro, Mindestbeitrag in 2018 wegen des alten Mindestbemessungssatzes
März 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
April 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
Mai 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
Juni 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
Juli 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
August 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
September 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
Oktober 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
November 2018 (keine Elternzeit): Einkommenszufluss 25.000 Euro Gewinn - Erhöhung des Krankenkassenbeitrags auf 800 Euro
Dezember 2018 (keine Elternzeit): Einkommenszufluss 25.000 Euro Gewinn - Krankenkassenbeitrag 800 Euro
Steuerbescheid für 2018: 56.000 Euro Gewinn, zusammengerechnet aus den o. g. Einnahmen.
Den Steuerbescheid reiche ich dann auf Nachfrage bei der Krankenkasse ein.
Und dann? Sagt die AOK dann, 56.000/12 = 4.600 Euro pro Monat. D. h. man muss noch 3.600 Euro Krankenkassenbeiträge für den Elterngeldzeitraum nachzahlen? Oder sagt die Kasse, man muss die Einnahmen der einzelnen Monate nachweisen, z. B. anhand einer BWA? Oder reicht denen der Elterngeldbescheid und die Fragen gar nichts mehr nach?
Und vor allem wo steht das, wie das alles sein soll...
Ich versuch's mal an einem Beispiel, was mit Absicht etwas übertrieben dargestellt ist, um es zu verdeutlichen:
Januar 2018 (keine Elternzeit): Einkommenszufluss 10.000 Euro Gewinn - Krankenkassenbeitrag (Höchstsatz) ca. 800 Euro
Februar 2018: Elterngeldzeit beginnt: Einkommen -500 Euro Verlust - Senkung des Krankenkassenbeitrags auf ca. 400 Euro, Mindestbeitrag in 2018 wegen des alten Mindestbemessungssatzes
März 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
April 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
Mai 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
Juni 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
Juli 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
August 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
September 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
Oktober 2018: Elterngeldzeit: Einkommen -500 Euro Verlust - Krankenkassenbeitrag 400 Euro
November 2018 (keine Elternzeit): Einkommenszufluss 25.000 Euro Gewinn - Erhöhung des Krankenkassenbeitrags auf 800 Euro
Dezember 2018 (keine Elternzeit): Einkommenszufluss 25.000 Euro Gewinn - Krankenkassenbeitrag 800 Euro
Steuerbescheid für 2018: 56.000 Euro Gewinn, zusammengerechnet aus den o. g. Einnahmen.
Den Steuerbescheid reiche ich dann auf Nachfrage bei der Krankenkasse ein.
Und dann? Sagt die AOK dann, 56.000/12 = 4.600 Euro pro Monat. D. h. man muss noch 3.600 Euro Krankenkassenbeiträge für den Elterngeldzeitraum nachzahlen? Oder sagt die Kasse, man muss die Einnahmen der einzelnen Monate nachweisen, z. B. anhand einer BWA? Oder reicht denen der Elterngeldbescheid und die Fragen gar nichts mehr nach?
Und vor allem wo steht das, wie das alles sein soll...
Re: Monatseinkommen bei teilweisem Elterngeldbezug im Kalenderjahr
ich weiß nicht , was Deine KK sagt.
Dazu müsstest Du mit denen REDEN.
Ich teile hier nur mit, was ich als GESETZLICH RICHTIG sehe.
Ich habe Deinen Sachvortrag so verstanden, dass auch während des Bezuges von Elterngeld
(Selbstständige haben keine Elternzeit, was früher Erziehungsurlaub hieß).
Also haben wir doch eine durchgehende Selbstständigkeit.
Wo das steht, dass man durch zwölf teilt.
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... zahler.pdf
Dort in § 5 Abs. 2 Satz 2
Der Jahresgewinn (vereinfach: Einnahmen minus Ausgaben) ist dann durch 12 zu teilen.
Wenn der Sachverhalt anders liegt: dass gänzlich während der Erziehungsgeldzeit nicht gearbeitet wurde:
dann würde ich auf Basis des § 5 Abs. 2 Satz 2
diesen Zeitraum ausklammern.
Also nicht durch 12 teilen.
Der Divisor ist dann niedriger und das Ergebnis, welches als monatlicher Wert rauskommt ist dann höher.
Aber so war es ja nicht. Es wurde durchgehend gearbeitet. Daher Teilung durch 12.
Ich hoffe, Du kannst die Vorschrift nachvollziehen.
Dazu müsstest Du mit denen REDEN.
Ich teile hier nur mit, was ich als GESETZLICH RICHTIG sehe.
Ich habe Deinen Sachvortrag so verstanden, dass auch während des Bezuges von Elterngeld
(Selbstständige haben keine Elternzeit, was früher Erziehungsurlaub hieß).
Also haben wir doch eine durchgehende Selbstständigkeit.
Wo das steht, dass man durch zwölf teilt.
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... zahler.pdf
Dort in § 5 Abs. 2 Satz 2
Der Jahresgewinn (vereinfach: Einnahmen minus Ausgaben) ist dann durch 12 zu teilen.
Wenn der Sachverhalt anders liegt: dass gänzlich während der Erziehungsgeldzeit nicht gearbeitet wurde:
dann würde ich auf Basis des § 5 Abs. 2 Satz 2
diesen Zeitraum ausklammern.
Also nicht durch 12 teilen.
Der Divisor ist dann niedriger und das Ergebnis, welches als monatlicher Wert rauskommt ist dann höher.
Aber so war es ja nicht. Es wurde durchgehend gearbeitet. Daher Teilung durch 12.
Ich hoffe, Du kannst die Vorschrift nachvollziehen.
Re: Monatseinkommen bei teilweisem Elterngeldbezug im Kalenderjahr
Vielen Dank! Das hilft mir erstmal weiter
Ja, natürlich muss man letztendlich zu gegebener Zeit mit denen reden. Aber es ist immer schön, wenn man selbst auch eine Grundlage für das Gespräch hat und nicht völlig ahnungslos ist.
Es sollte in meinem Text nicht Elternzeit, sondern Elterngeldzeit heißen... ist ein paar mal durchgerutscht. Damit wollte ich die Zeit des Elterngeldbezugs definieren. Wobei man sich genau genommen als Selbstständiger aber tatsächlich auch Elternzeit nehmen muss. Wenn man eine gewissen Arbeitsstundenzahl überschreitet, fällt der Anspruch auf Elterngeld weg.
Letztendlich wird es wohl darauf ankommen, was unter den Begriff der laufenden Einnahmen fällt und was nicht. Wobei der § 5 Abs. 2 S. 2 echt schräg formuliert ist. Wenn ich in S. 1 eine Bedingung aufstelle und in S. 2 eine Ausnahme einfüge, dann muss ich zumindest darlegen, wann die Ausnahme gilt... Zu schreiben: "Es gilt A. Hiervon abweichend gilt B." ist irgendwie nicht wirklich schlüssig.
Aber, ich habe jetzt zumindest erstmal einen Anhaltspunkt, wenn es mal zu dem Gespräch mit der Krankenkasse kommen wird.
Ja, natürlich muss man letztendlich zu gegebener Zeit mit denen reden. Aber es ist immer schön, wenn man selbst auch eine Grundlage für das Gespräch hat und nicht völlig ahnungslos ist.
Es sollte in meinem Text nicht Elternzeit, sondern Elterngeldzeit heißen... ist ein paar mal durchgerutscht. Damit wollte ich die Zeit des Elterngeldbezugs definieren. Wobei man sich genau genommen als Selbstständiger aber tatsächlich auch Elternzeit nehmen muss. Wenn man eine gewissen Arbeitsstundenzahl überschreitet, fällt der Anspruch auf Elterngeld weg.
Letztendlich wird es wohl darauf ankommen, was unter den Begriff der laufenden Einnahmen fällt und was nicht. Wobei der § 5 Abs. 2 S. 2 echt schräg formuliert ist. Wenn ich in S. 1 eine Bedingung aufstelle und in S. 2 eine Ausnahme einfüge, dann muss ich zumindest darlegen, wann die Ausnahme gilt... Zu schreiben: "Es gilt A. Hiervon abweichend gilt B." ist irgendwie nicht wirklich schlüssig.
Aber, ich habe jetzt zumindest erstmal einen Anhaltspunkt, wenn es mal zu dem Gespräch mit der Krankenkasse kommen wird.
Re: Monatseinkommen bei teilweisem Elterngeldbezug im Kalenderjahr
in diesem Satz 2 steht das Wort "ARBEITSEINKOMMEN".
Dieses Wort ist der rechtliche Begriff im Sozialversicherungsrecht
für anzurechnende/beitragspflichtige Einnahmen/Einkünfte
aus SELBSTSTÄNDIKGEIT (egal ob haupberufliche Selbstständigkeit oder nebenberufliche Selbstständikgeit)
Daher ist dieser Satz 2 für Deine Frau maßgeblich.
Versuch mal nett (wie man in den Wald hinein ruft, so ....) mit der KK zu REDEN.
Dieses Wort ist der rechtliche Begriff im Sozialversicherungsrecht
für anzurechnende/beitragspflichtige Einnahmen/Einkünfte
aus SELBSTSTÄNDIKGEIT (egal ob haupberufliche Selbstständigkeit oder nebenberufliche Selbstständikgeit)
Daher ist dieser Satz 2 für Deine Frau maßgeblich.
Versuch mal nett (wie man in den Wald hinein ruft, so ....) mit der KK zu REDEN.