Jahrelang doppelt KV bezahlt - Was tun?

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

Bully
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Beitrag von Bully » 30.08.2012, 11:32

Hallo,

bei seinem Einkommen, sind aus der Nebentätigkeit Beiträge an die Kk
geflossen, die garnicht hätten fließen dürfen.

das ist nun mal Fakt.

da Finn, nicht einen Sponsorring für Kassen eröffnen möchte,
und die KK hier Beiträge zu Unrecht eingeheimst hat,
so müßten diese aus meinem persönlichen Rechtsempfinden herraus,
anstandslos erstattet werden.

aber ich glaube vorher fällt Weihnachten und Ostern auf einen Tag.

Ich vermute mal, da gerne die Meinung vertreten wird,
das bei Kassenwechsler, oder wie in diesem Fall Fusion beider Kassen zum 01.01.2010
das Finn keinen Anspruch auf Beratung zusteht, und wenn überhaupt
eine Rückerstattung in Frage kommt dann vom 01.01.2010 ab.
Diese Argumentation in punkto Beratung, wird auch von einigen SG so vertreten.

aber dazu mal den

Leitsatz des BSG-Urteils

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26.04.2005 (Az. B5 RJ 6/04) entschieden, dass die Sozialleistungsträger als Einheit angesehen werden, weil auch ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag erhoben wird. Folglich muss ein Sozialversicherungsträger den Beratungsfehler oder die unterlassene Beratung eines anderen gegen sich gelten lassen.

@ Finn ich wünsche Dir ein glückliches Händchen bei der Auswahl Deines
Anwaltes und viel Erfolg.

eventuell bist Du ja auch Mitglied in einem Berufsverband für Künstler ??

Gruß Bully

Rossi
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Beitrag von Rossi » 30.08.2012, 18:07

Nun denn, hier ist es aber ein wenig anders.

Denn zum 01.01.2010 ist die Vorgängerkasse, die nicht beraten hat, mit der DAK fusioniert.

Also ist die Vorgängerkasse nicht von der Bilschirmfläche; es gibt ja einen Rechtsnachfolger.

Von daher sehe ich dort dezeit keine Probleme auch eine Beitragserstattung vor dem 01.01.2010 zu realisieren.

Finnjet
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Beitrag von Finnjet » 01.09.2012, 11:13

Hallo,
Die DAK ist definitiv Rechtsnachfolgerin der Hamburg Münchener. Das geht aus verschiedenen sicheren Quellen hervor.

Danke und Gruß,
Finn

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 01.09.2012, 13:44

Beiträge werden gezahlt werden müssen, stellt sich dennnur die frage wo KV Pflixht mit KG Anspruch oder nicht im Rahmen der tätigkeit wenn nein Beitragsgruppe 3 - RV Pflicht, ja Beitragsgruppe 1 ALV Pflicht käme jetzt drauf an meiner Ansicht nach nein 0 ( da selbständig tätig), PV Pflicht nein. Beitragsgruppe 3.

http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... or=1010087

bitte denn dochm al mit dem RV Träger in Verbindung setzen, das spart den Anwalt.

Finnjet
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Beitrag von Finnjet » 01.09.2012, 16:19

CiceroOWL hat geschrieben:Beiträge werden gezahlt werden müssen, stellt sich dennnur die frage wo KV Pflixht mit KG Anspruch oder nicht im Rahmen der tätigkeit wenn nein Beitragsgruppe 3 - RV Pflicht, ja Beitragsgruppe 1 ALV Pflicht käme jetzt drauf an meiner Ansicht nach nein 0 ( da selbständig tätig), PV Pflicht nein. Beitragsgruppe 3.

http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... or=1010087

bitte denn dochm al mit dem RV Träger in Verbindung setzen, das spart den Anwalt.
Hallo,

Es geht hier in meinem Fall nur um die KV und PV Beiträge. RV Beiträge werden, so ist es geregelt, weiterhin von beiden Einkommen abgezogen.
Dein Link bezieht sich auf Informationen für Arbeitgeber, die künstlerisch Tätige beschäftigen und für diese eine KSK Abgabe leisten müssen, also anderes Thema.

Ich habe noch dies entdeckt: http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... benjob.pdf
(siehe Beispiel b, rechts unten, das ist in etwa "mein" Fall).

Gruß,
Finn.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 01.09.2012, 17:03

hallo nee das ist mir schon klar, was mich jetzt irritiert ist das dein aG gar keine Beiträge zahlen soll da er ja dich angestellt hat, das du keine zu zahlen hast ist mir mitlerweile klar geworden. Aufgrund deiner überwiegend selbsständigen Tätigkeit. Was mich jetzt nur fragend in der Luft liegt ist, inwieweit wurde denn dein Arbeitsentgelt mit verbeitragt, auch im Rahmen deiner Einnahmen duch die KSK wenn ja, ist hier nur dein Beitragsanteil zu ersetzten. Ich frage mich nur wenn du jetzt beschäftigt bist was ist mit dem Arbeitgeberanteil war,ist. Inzwischen mußt ich mich eines besseren belehren lassen und muß auch sagen das du als Selbständiger versicherunsgfrei bist.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 01.09.2012, 18:01

Nun denn, die Hamburg Münchener hat doch am 01.01.2010 mit der DAK fusioniert, oder!?

Zumindest nach diesen Informationen:

http://de.wikipedia.org/wiki/DAK-Gesund ... nkenkassen

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 01.09.2012, 18:07

Hat sie rossi hat sie, die DAK ist der Rechtsnahcfolger das ist unbestritten. ein wenig verzwickt das Ganze. Naja, man sollte da dochnochmal das ganze über die RV Laufen lassen zur weiteren Prüfung und denn das Ganze rückabwickeln. Soweit möglich. Ich muss zugeben ich habe micht irritieren lassen durch den Zusammnehang Versicherungsplficht KSK und Beschäftigung als Arbeitnehmer.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 01.09.2012, 23:19

Nun dennn, vergil, icht verstehe hier Deine Bedenken im Ansatz nicht.

Die Hamburg Münchener ist am 01.01.2010 mit der DAK fusioniert.

Damit ist für mich die DAK schon mal klipp und klar die Rechtsnachtsfolgerin der Vorgängerkasse.

Somit habe ich schon mal klipp und klar ne Kasse, die ich an den Popo packen kann.

Eine sog. Aalnummer, dass man sich hieraus winden kann, finde ich derzeit nicht.

Von daher ist die Klamotte für mich auch im Ansatz nicht verzwickt.

Die Fusionskasse muss den Popo hinhalten.

Du kannst mir gene eine Vorschrift im SGB V nennen, wonach die Fusionskasse hier nicht den Popo hinhalten muss.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 01.09.2012, 23:36

ähm ich versteh dich jetzt nicht so richtig, habe ich geschrieben das es nichth so ist muss dujetzt erstmal wieder Geld für ein ...

Rossi
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Beitrag von Rossi » 02.09.2012, 13:15

Nun ja, ich würde jetzt einfach hingehen und den Erstattungsantrag nach § 26 SGB IV stellen.

Es dann wohl den Anschein, dass hier sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einen Erstattungsantrag stellen müssen, oder?

Denn der Erstattungsanspruch steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat.

Beim Arbeitnehmer sind die Beiträge ja vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

Ich würde gleich im Vorfeld darauf hinweisen, dass es damals der Vorgängerkasse mitgeteilt wurde und offensichtlich ein Fehler vorlag.

Dann würde ich einfach mal abwarten, wie die Kasse reagiert. Wann bekommt ja einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Finnjet
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Beitrag von Finnjet » 07.09.2012, 14:12

Hallo,
Ich habe die Beschreibung meines 'Falles' etwas präzisiert und mit neugewonnenen Erkenntnissen angereichert...:

Ich bin selbständiger freiberuflicher Musiker und seit 1996 über die Künstlersozialkasse sozialversichert (KV: Hamburg Münchener, 01.01.2010 aufgegeangen in der DAK) .

Seit 2001 übe ich eine sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit aus, von deren Aufnahme ich die KSK und KV seinerzeit in Kenntnis gesetzt habe.

Die freie künstlerische Tätigkeit ist in zeitlichem und finanziellem Umfang immer die Hauptätigkeit gewesen und dies ist auch von KSK und mittlerweile auch der DAK geprüft und bestätigt worden.

Ich habe seitdem für beide Einkünfte KV-, PV- und RV- Beiträge bezahlt, als Musiker an die KSK (die die Beiträge an die entsprechenden Träger weiterleitet), als Nebenberufler monatlich direkt abgezogene Beiträge für KV, RV und PV.

Jetzt hat meine KV (DAK) sich ohne mein Wissen bei der KSK mit der falschen Hinweis gemeldet, ich habe am 01.01.2010 (!) eine sozialversicherungspfl. Tätigkeit aufgenommen und meine freiberufliche Tätigkeit "spiele lediglich eine untergeordnete Rolle". Dies musste ich nun mit einigem Aufwand richtigstellen und nach vielen Briefen ist nun mein alter Status bei der KSK wieder hergestellt. Von der DAK dazu übrigens direkt an mich kein Wort, sondern nur ohne mein Wissen an die KSK ('Über mich statt mit mir " reden war anscheinend die Devise).

Ergebnis dieses Vorgangs war jedoch die Feststellung der anscheinend unnötig doppelt gezahlten Beiträge.

Ich werde nun konsequenterweise meinen Arbeitgeber (Nebentätigkeit) in Absprache mit der KV (DAK) veranlassen, keine KV- und PV- Beiträge mehr abzuführen. (Siehe dazu auch Seite 2 - Beispiel b) dieser interessanten KSK Rechtsinformation: www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/do ... benjob.pdf

Meine Frage: Wie sieht es mit rückwirkenden Beitragserstattungen, aus? Wie stehen die Chancen, die doppelt gezahlten KV (und PV) Beiträge (und zwar für die untergeordnete, sprich Nebentätigkeit) auch über die vierjährige Verjährungsfrist hinaus zurückzubekommen?

Danke im Voraus fürs Lesen und (hoffentlich) Beantworten!

Finn.


Gruß,
Finn.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 07.09.2012, 17:28

Hm, habe ich Dir doch schon geschrieben.

Es sollte jetzt ein Antrag auf Erstattung gestellt werden. So wie es aussieht, muss sowohl der Arbeitgeber als auch Du diesen Erstattungsantrag stellen.

Verweise gleich in dem Erstattungsantrag darauf hin, dass die Einrede der Verjährung eine Ermessensentscheidung ist. Sie Kasse kann die Einrede vornehmen, sie muss es jedoch nicht.

Da Du damals der Kasse die Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hast und gleichzeitig auch die Meldungen sowohl von der KSK als auch vom Arbeitgeber vorlagen, liegt hier offensichtlich ein Fehler der Kasse vor, sodass die Einrede der Verjährung nicht vorgenommen werden darf.

Finnjet
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Beitrag von Finnjet » 07.09.2012, 17:51

Hallo Rossi,
Ich will halt so viel Information wie möglich einholen.
Aber Danke, das ist konkret und auch das, was der Nebenjob- Arbeitgeber und ich vorhaben.


Gruß,
Finn.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 07.09.2012, 21:10

Du wirst hier vermutlich derzeit keine weiteren Informationen bekommen.

Ich gehe davon aus, dass die Kasse auch im ersten Anlauf unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist - wenn überhaupt - erstatten wird.

Du wirst vermutlich nur einen Zweizeiler bekommen, keine ausführliche Begründung, keine Rechtsgrundlage, keine Subsummtion und keine Ermessensausübung.

So war es auch bei meinem Fall.

Von daher würde ich sofort in dem Antrag auch schreiben, dass Du ggf. die Verzinsung in Höhe von 4 % beanspruchst, sofern die Erstattung länger als 1 Monat dauert.

Mein Fall läuft schon seit über 2 Monaten; keine Reaktion der Kasse. Jetzt hat der Fachanwalt erst einmal erinnert und um dringende Sachstandsmitteilung gebeten. Nach Ablauf von 3 Monaten liegt der Tatbestand der Untätigkeit vor.

Tja, das Gute daran ist, falls die Kasse erstatten muss, gibt es immerhin 4 % Zinsen. Bei der heutigen Zinslage ist dies eine relativ gute Kapitalanlage; oder bekommst Du auf Deinem Sparbuch auch 4 % Zinsen?

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