Hallo
Bin auf dieses Forum aus lauter Frust gegenüber Krankenkasse gestoßen.
Ende 2006 habe ich mich selbständig gemacht- ohne Stütze AA- am Anfang lief es unheimlich gut, sodaß ich 2006 in 3,5 Monaten einen Gewinn von 8000 € gemacht habe. Zwischenzeitlich hat sich der Gewinn für 2007 und 2008 bei ca 1100€/ Monat eingependelt. In meiner Selbsteinschätzung zum monatlichen Gewinn gegenüber der KK habe ich 1200€ angegeben. Über die Jahre 2007/2008 war ich beruhigt und konnte mir nicht vorstellen, daß irgendwelche Nachzahlungsforderungen auf mich zukämen. Fakt ist - Ich habe Ende 2008 auf Aufforderung der Krankenkasse bekommen den Bescheid 2006 abgegeben. Auf Grund dieses Bescheides haben diese mir die Beiträge 2006 bis 2008 berechnet. Aufgrund der Mindestbemessungsgrenze von ca 1800€ war mir klar das ich eh zuviel abdrücke. Aber nun berechnen diese den Beitrag aus dem Gewinn 2006 von fast 2500 € monatlich auch für die Folgejahre. Gegen den Beitrags-Bescheid Anfang Januar 2009 habe ich Widerspruch eingelegt. Den Steuerbescheid für 2007 habe ich Mitte Februar 2009 erhalten und umgehend hingefaxt. Die Berechnung sei rechtens. Der eingelegte Widerspruch habe die Zahlungen betreffend keine aufschiebende Wirkung und die Kasse drängt mich nun in eine Ratenzahlung. Wie kann es sein , daß die Berechnung der Beiträge aufgrund des ersten Steuerbescheides (nichtmal ein Geschäftsjahr) erfolgt und diese dann für die Folgezeit Gültigkeit hat, was bei mir zu einer Beitragslast für die KV von über 30% des Gewinns führt? Was kann ich machen?
Ps die Beiträge für 2006 habe ich unter Vorbehalt überwiesen.
Horrende Nachzahlung wg. anfänglich Hohen Gewinn
Moderator: Czauderna
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- Beiträge: 1
- Registriert: 20.02.2009, 13:15
Die Beiträge für Selbständige werden (wenn nicht unter Vorbehalt) immer zeitversetzt berechnet. Dafür wird der aktuellste Steuerbescheid berücksichtigt.
Wenn Du merkst, dass Dein Gewinn weniger wird, fordere umgehend einen Steuervorauszahlungsbescheid beim Finanzamt an. Dadurch können die Beiträge reduziert werden - das aber auch nur in die Zukunft!!
Wenn Du merkst, dass Dein Gewinn weniger wird, fordere umgehend einen Steuervorauszahlungsbescheid beim Finanzamt an. Dadurch können die Beiträge reduziert werden - das aber auch nur in die Zukunft!!
Hallo 3000-€-Zahler,
das sieht leider nicht so gut aus für Sie, was die Nachzahlung betrifft. Aber für die Zukunft muß die Krankenkasse der Beitragsberechnung den jeweils aktuellen ESt-Bescheid zugrundelegen. Ich zitiere mal aus dem Widerspruch, den wir in einem ähnlichen Fall eingelegt haben (allerdings ging es nur um knapp 500 EUR):
"Die beitragsrechtliche Existenzgründungsphase ist mit der Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides, mit dem Arbeitseinkommen für die Existenzgründung festgestellt wird, abgeschlossen. Der vorläufige Beitragsbescheid, der keine Bindungswirkung in Bezug auf die endgültige Beitragshöhe entfaltet, ist daraufhin durch einen endgültigen zu ersetzen. Die anschließende Beitragsfestsetzung ist nicht mehr vorläufig. Eintretende Einkommensveränderungen werden aufgrund der nachfolgenden Einkommensteuerbescheide jeweils mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt (BSG, Urteil vom 27. November 1984 - 12 RK 70/82 - USK 84246)."
An den Volltext des Urteils bin ich leider nicht herangekommen, aber Sie finden die relevanten Informationen und den oben zitierten Abschnitt in der "Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen am 28.09.2006", wenn Sie danach suchen.
Also: Was hier relevant ist, ist zunächst mal der Zeitpunkt, an dem Sie den ESt-Bescheid für 2006 erhalten haben, und dann der Abstand zum Erhalt des ESt-Bescheids für 2007. Ab dem Monat, nach dem Sie oder Ihr Steuerberater den ESt-Bescheid erhalten, wird jeweils für die Zukunft der Beitrag maßgeblich, der sich aus dem Gewinn ableiten läßt. Besonderheit beim ersten ESt-Bescheid für eine selbständige Tätigkeit: Hier werden die Beiträge auch rückwirkend angepaßt (zumindest schreibt meine Kasse, daß sie das so macht), weil der Beitragsbescheid zu Beginn der Existenzgründung vorläufig ist und erst mit Vorliegen des ersten ESt-Bescheids endgültig wird (siehe Paragraphen zu Verwaltungsakten im SGB X §§ 31 ff.). Eine Beitragsrückerstattung vom Zeitpunkt der Existenzgründung bis zum Erhalt des ESt-Bescheids kommt nur infrage, wenn die vorläufig festgesetzten Beiträge zu hoch waren für das, was im ersten ESt-Bescheid als Einkommen festgesetzt wurde. Anderenfalls müssen Beiträge nachgezahlt werden - bis zum Zeitpunkt, an dem Sie den ESt-Becheid erhalten haben. Das gilt nur für den ersten ESt-Bescheid, danach ist die Beitragsfestsetzung endgültig und jeweils nur noch für die Zukunft wirksam.
Dazu habe ich noch den Link http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_t ... 7&ccheck=1 gefunden, in dem eine Anwältin antwortet: "Eintretende Einkommensveränderungen werden aufgrund der nachfolgenden Einkommensteuerbescheide jeweils mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt, so auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27. November 1984 - 12 RK 70/82 - USK 84246. Dementsprechend sollten Steuerbescheide bei einem niedrigeren Einkommen möglichst schnell erstellt und vorgelegt werden, damit sich die Beiträge senken." Ihre Selbsteinschätzungen für die Zeiträume nach 2006 sind dadurch leider nicht mehr relevant, und der Vorbehalt für die Überweisungen 2006 bringt Ihnen auch nichts. Wie es aussieht, können Sie jetzt leider nicht mehr sehr viel machen - es wäre im Vorfeld günstig gewesen, eine möglichst zeitnah erstellte BWA für 2007 einzureichen, aber dafür ist es jetzt zu spät. (Meines Wissens konnten BWAs übrigens nur bis Ende 2008 anerkannt werden, ab 2009 gilt einzig und allein der ESt-Bescheid.)
Am besten beantworten Sie drei Fragen, dann sehen wir weiter: Welches Datum trägt der ESt-Bescheid für 2006? Von wann ist der ESt-Bescheid für 2007? Hat die Kasse im ersten Beitragsbescheid zur Selbständigkeit angegeben, daß es sich um einen vorläufigen Bescheid handelt und daß die endgültige Beitragshöhe nach Vorliegen des ersten ESt-Bescheids festgesetzt wird?
Viele Grüße
Koulchen
P.S.: In unserem Fall war es genau umgekehrt. 2004 hatte mein Mann ein sehr geringes Einkommen, 2005 wegen der Auflösung einer Ansparabschreibung ein hohes. Die Krankenkasse war davon ausgegangen, daß der erste eingereichte ESt-Bescheid der für 2005 war und hat deshalb die Nachzahlung von knapp 500 EUR gefordert. Wir konnten aber nachweisen, daß der Kasse der 2004er Bescheid bereits vorlag (der wegen der Gründung Anfang 2004 ab seinem Vorliegen 2006 Basis der endgültigen Beitragsbemessung wurde). Daraufhin wurden gut 200 EUR erstattet.
das sieht leider nicht so gut aus für Sie, was die Nachzahlung betrifft. Aber für die Zukunft muß die Krankenkasse der Beitragsberechnung den jeweils aktuellen ESt-Bescheid zugrundelegen. Ich zitiere mal aus dem Widerspruch, den wir in einem ähnlichen Fall eingelegt haben (allerdings ging es nur um knapp 500 EUR):
"Die beitragsrechtliche Existenzgründungsphase ist mit der Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides, mit dem Arbeitseinkommen für die Existenzgründung festgestellt wird, abgeschlossen. Der vorläufige Beitragsbescheid, der keine Bindungswirkung in Bezug auf die endgültige Beitragshöhe entfaltet, ist daraufhin durch einen endgültigen zu ersetzen. Die anschließende Beitragsfestsetzung ist nicht mehr vorläufig. Eintretende Einkommensveränderungen werden aufgrund der nachfolgenden Einkommensteuerbescheide jeweils mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt (BSG, Urteil vom 27. November 1984 - 12 RK 70/82 - USK 84246)."
An den Volltext des Urteils bin ich leider nicht herangekommen, aber Sie finden die relevanten Informationen und den oben zitierten Abschnitt in der "Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen am 28.09.2006", wenn Sie danach suchen.
Also: Was hier relevant ist, ist zunächst mal der Zeitpunkt, an dem Sie den ESt-Bescheid für 2006 erhalten haben, und dann der Abstand zum Erhalt des ESt-Bescheids für 2007. Ab dem Monat, nach dem Sie oder Ihr Steuerberater den ESt-Bescheid erhalten, wird jeweils für die Zukunft der Beitrag maßgeblich, der sich aus dem Gewinn ableiten läßt. Besonderheit beim ersten ESt-Bescheid für eine selbständige Tätigkeit: Hier werden die Beiträge auch rückwirkend angepaßt (zumindest schreibt meine Kasse, daß sie das so macht), weil der Beitragsbescheid zu Beginn der Existenzgründung vorläufig ist und erst mit Vorliegen des ersten ESt-Bescheids endgültig wird (siehe Paragraphen zu Verwaltungsakten im SGB X §§ 31 ff.). Eine Beitragsrückerstattung vom Zeitpunkt der Existenzgründung bis zum Erhalt des ESt-Bescheids kommt nur infrage, wenn die vorläufig festgesetzten Beiträge zu hoch waren für das, was im ersten ESt-Bescheid als Einkommen festgesetzt wurde. Anderenfalls müssen Beiträge nachgezahlt werden - bis zum Zeitpunkt, an dem Sie den ESt-Becheid erhalten haben. Das gilt nur für den ersten ESt-Bescheid, danach ist die Beitragsfestsetzung endgültig und jeweils nur noch für die Zukunft wirksam.
Dazu habe ich noch den Link http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_t ... 7&ccheck=1 gefunden, in dem eine Anwältin antwortet: "Eintretende Einkommensveränderungen werden aufgrund der nachfolgenden Einkommensteuerbescheide jeweils mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt, so auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27. November 1984 - 12 RK 70/82 - USK 84246. Dementsprechend sollten Steuerbescheide bei einem niedrigeren Einkommen möglichst schnell erstellt und vorgelegt werden, damit sich die Beiträge senken." Ihre Selbsteinschätzungen für die Zeiträume nach 2006 sind dadurch leider nicht mehr relevant, und der Vorbehalt für die Überweisungen 2006 bringt Ihnen auch nichts. Wie es aussieht, können Sie jetzt leider nicht mehr sehr viel machen - es wäre im Vorfeld günstig gewesen, eine möglichst zeitnah erstellte BWA für 2007 einzureichen, aber dafür ist es jetzt zu spät. (Meines Wissens konnten BWAs übrigens nur bis Ende 2008 anerkannt werden, ab 2009 gilt einzig und allein der ESt-Bescheid.)
Am besten beantworten Sie drei Fragen, dann sehen wir weiter: Welches Datum trägt der ESt-Bescheid für 2006? Von wann ist der ESt-Bescheid für 2007? Hat die Kasse im ersten Beitragsbescheid zur Selbständigkeit angegeben, daß es sich um einen vorläufigen Bescheid handelt und daß die endgültige Beitragshöhe nach Vorliegen des ersten ESt-Bescheids festgesetzt wird?
Viele Grüße
Koulchen
P.S.: In unserem Fall war es genau umgekehrt. 2004 hatte mein Mann ein sehr geringes Einkommen, 2005 wegen der Auflösung einer Ansparabschreibung ein hohes. Die Krankenkasse war davon ausgegangen, daß der erste eingereichte ESt-Bescheid der für 2005 war und hat deshalb die Nachzahlung von knapp 500 EUR gefordert. Wir konnten aber nachweisen, daß der Kasse der 2004er Bescheid bereits vorlag (der wegen der Gründung Anfang 2004 ab seinem Vorliegen 2006 Basis der endgültigen Beitragsbemessung wurde). Daraufhin wurden gut 200 EUR erstattet.