Hauptsächlich leben im Ausland, arbeiten weiterhin in Dtl.
Moderator: Czauderna
Hauptsächlich leben im Ausland, arbeiten weiterhin in Dtl.
Ich bin neu im Forum und mir raucht der Kopf. Vielleicht bin ich auch einfach nur zu kompliziert und doof? Ich habe schon vieles gelesen, aber irgendwie verwirrt mich das alles noch viel mehr. Was ist der richtige und beste Weg für mich?
Ich bin seit über 10 Jahren selbständig und freiwillig in der GKV versichert. Meine Selbständigkeit erlaubt es mir grundsätzlich von jedem Punkt der Erde zu arbeiten.
Nun überlege ich für 1 oder 2 Jahre die meiste Zeit im Ausland zu verbringen (Thailand) – das heißt ich werde ganz sicher ab und zu für 2-3 Wochen nach Dtl. zurückkommen.
Ich möchte meinen Wohnsitz wegen meiner Selbständigkeit auch in Dtl. belassen.
Meine Arbeit würde ich eben nur vom Ausland aus betreiben. Die Einnahmen würde ich natürlich weiterhin in Dtl. versteuern, weil ich ja auch hier gemeldet bin.
D.h. ich müsste die Vollversicherung bei der GKV belassen (obwohl sie für die Zeit im Ausland nicht zahlt) und eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung abschließen.
Natürlich bin ich lebensfroh und möchte mich für den Fall der Fälle krankenversichern. Aber hier eröffnen sich doch Probleme.
Ich habe hier recherchiert und folgendes herausgefunden:
Da ich mich zwar im Ausland aufhalte, aber mein Hauptwohnsitz weiter in Dtl. besteht, würde eine gesetzliche Kasse evtl. verpflichtet sein bei Wiederaufnahme ohne Anwartschaft rückwirkend zu versichern. Da eine Versicherungspflicht besteht.
Das würde dann Nachzahlung bedeuten (wenn es auch nur Anwartschaftsbeiträge von z.Z. 46,57 EUR inkl. PV für Kinderlose wären).
Um diese Nachzahlungen zu vermeiden, würde ich gern die Möglichkeit einer Anwartschaft in Anspruch nehmen. Denn die Anwartschaft sichert mir die Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung, trotz privater Krankenvollversicherung im Ausland zu. Zumal ich dabei berücksichtige, dass ich z.B. nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung nach Deutschland zurückkehren muss. Und in diesem Fall hätte ich sofort wieder ein Anrecht auf Krankenversicherung, was bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nicht der Fall wäre oder?
Eine Anwartschaft in Deutschland ist von keinen Bedingungen abhängig:
Es gilt der § 240 Abs. 4a SGB V: ….. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, ......"
Ist das so richtig gedacht?
Meine Krankenkasse hat mir aber folgende Auskünfte erteilt:
Wenn Sie eine Anwartschaftsversicherung abschließen möchten, gibt es gewisse Voraussetzungen, die vorliegen müssen:
Sie dürfen sich nur aus privaten Zwecken in Thailand aufhalten und dies länger als 3 Monate. Eine selbständige Tätigkeit dürfen Sie nicht ausüben. Wir benötigen einen Nachweis über die private Krankheitskostenvollversicherung.
Nur dann ist die Rückkehr in eine gesetzliche Krankenversicherung möglich.
Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit in Thailand ausüben möchten und Sie eine deutsche Meldeadresse haben, führen Sie auch die Gewerbe- und Einkommensteuer in Deutschland ab. Eine Anwartschaftsversicherung ist dann ausgeschlossen. Ihre Beitragseinstufung Ihrer freiwilligen Versicherung erfolgt dann für hauptberuflich Selbständige. Ein Leistungsanspruch würde allerdings nicht bestehen, da wir als gesetzliche Krankenkasse kein Abkommen mit Thailand haben. Dies müsste dann privat abgesichert werden und bedeutet eine doppelte Beitragszahlung.
Habe ich meine KK richtig verstanden:
Anwartschaft mit Meldeadresse in Dtl. unmöglich?
Wohnsitzabmeldung für Anwartschaft nötig, dann aber Arbeit vom Ausland aus unmöglich?
Ich darf nur länger nach Thailand, wenn ich genügend Geld habe (ohne zu arbeiten) um eine volle Mitgliedschaft in der GKV und eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung zu bezahlen?
Die Katze beißt sich in den Schwanz.
Ich kann mein Geld nicht in Dtl. generieren, wenn ich hier nicht gemeldet bin oder doch?
Wenn ich hier gemeldet bin, darf ich nicht vom Ausland aus arbeiten und mein Geld hier versteuern?
Ganz abgesehen von den Schwierigkeiten mit der KV.
Kann mir jemand helfen dieses Chaos in meinem Kopf zu entknoten? Ich wäre sehr dankbar für Unterstützung um Klarheit zu schaffen. Entscheiden kann ich erst, wenn ich genaue Alternativen habe. Ich traue der Auskunft meiner KK einfach nicht.
Nochmals Danke im voraus.
Ich bin seit über 10 Jahren selbständig und freiwillig in der GKV versichert. Meine Selbständigkeit erlaubt es mir grundsätzlich von jedem Punkt der Erde zu arbeiten.
Nun überlege ich für 1 oder 2 Jahre die meiste Zeit im Ausland zu verbringen (Thailand) – das heißt ich werde ganz sicher ab und zu für 2-3 Wochen nach Dtl. zurückkommen.
Ich möchte meinen Wohnsitz wegen meiner Selbständigkeit auch in Dtl. belassen.
Meine Arbeit würde ich eben nur vom Ausland aus betreiben. Die Einnahmen würde ich natürlich weiterhin in Dtl. versteuern, weil ich ja auch hier gemeldet bin.
D.h. ich müsste die Vollversicherung bei der GKV belassen (obwohl sie für die Zeit im Ausland nicht zahlt) und eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung abschließen.
Natürlich bin ich lebensfroh und möchte mich für den Fall der Fälle krankenversichern. Aber hier eröffnen sich doch Probleme.
Ich habe hier recherchiert und folgendes herausgefunden:
Da ich mich zwar im Ausland aufhalte, aber mein Hauptwohnsitz weiter in Dtl. besteht, würde eine gesetzliche Kasse evtl. verpflichtet sein bei Wiederaufnahme ohne Anwartschaft rückwirkend zu versichern. Da eine Versicherungspflicht besteht.
Das würde dann Nachzahlung bedeuten (wenn es auch nur Anwartschaftsbeiträge von z.Z. 46,57 EUR inkl. PV für Kinderlose wären).
Um diese Nachzahlungen zu vermeiden, würde ich gern die Möglichkeit einer Anwartschaft in Anspruch nehmen. Denn die Anwartschaft sichert mir die Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung, trotz privater Krankenvollversicherung im Ausland zu. Zumal ich dabei berücksichtige, dass ich z.B. nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung nach Deutschland zurückkehren muss. Und in diesem Fall hätte ich sofort wieder ein Anrecht auf Krankenversicherung, was bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nicht der Fall wäre oder?
Eine Anwartschaft in Deutschland ist von keinen Bedingungen abhängig:
Es gilt der § 240 Abs. 4a SGB V: ….. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, ......"
Ist das so richtig gedacht?
Meine Krankenkasse hat mir aber folgende Auskünfte erteilt:
Wenn Sie eine Anwartschaftsversicherung abschließen möchten, gibt es gewisse Voraussetzungen, die vorliegen müssen:
Sie dürfen sich nur aus privaten Zwecken in Thailand aufhalten und dies länger als 3 Monate. Eine selbständige Tätigkeit dürfen Sie nicht ausüben. Wir benötigen einen Nachweis über die private Krankheitskostenvollversicherung.
Nur dann ist die Rückkehr in eine gesetzliche Krankenversicherung möglich.
Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit in Thailand ausüben möchten und Sie eine deutsche Meldeadresse haben, führen Sie auch die Gewerbe- und Einkommensteuer in Deutschland ab. Eine Anwartschaftsversicherung ist dann ausgeschlossen. Ihre Beitragseinstufung Ihrer freiwilligen Versicherung erfolgt dann für hauptberuflich Selbständige. Ein Leistungsanspruch würde allerdings nicht bestehen, da wir als gesetzliche Krankenkasse kein Abkommen mit Thailand haben. Dies müsste dann privat abgesichert werden und bedeutet eine doppelte Beitragszahlung.
Habe ich meine KK richtig verstanden:
Anwartschaft mit Meldeadresse in Dtl. unmöglich?
Wohnsitzabmeldung für Anwartschaft nötig, dann aber Arbeit vom Ausland aus unmöglich?
Ich darf nur länger nach Thailand, wenn ich genügend Geld habe (ohne zu arbeiten) um eine volle Mitgliedschaft in der GKV und eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung zu bezahlen?
Die Katze beißt sich in den Schwanz.
Ich kann mein Geld nicht in Dtl. generieren, wenn ich hier nicht gemeldet bin oder doch?
Wenn ich hier gemeldet bin, darf ich nicht vom Ausland aus arbeiten und mein Geld hier versteuern?
Ganz abgesehen von den Schwierigkeiten mit der KV.
Kann mir jemand helfen dieses Chaos in meinem Kopf zu entknoten? Ich wäre sehr dankbar für Unterstützung um Klarheit zu schaffen. Entscheiden kann ich erst, wenn ich genaue Alternativen habe. Ich traue der Auskunft meiner KK einfach nicht.
Nochmals Danke im voraus.
Hört keiner meinen Hilferuf?
Die Länge meines Textes hat viellecit abgeschreckt. Aber vielleicht findet sich doch noch jemand, der mir eine Antwort geben kann. Ich wäre total dankbar.
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Nicht ganz. Wichtig ist der gewöhnliche Aufenthalt, nicht der gemeldete Wohnsitz.CiceroOWL hat geschrieben:die Krankenkasse hat insofern Recht wenn du länger als 3 monate im Ausland bist kann dein Beitrag reduziert werden, sofern du dichda privt aufhälst. Solange du in Deutschland dein Hauptwohnsitz hast gilt deutsches Recht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... b&id=61824Nach § 30 Abs. 3 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Durch die jeweilige Bezugnahme auf die Umstände des Aufenthalts bzw. des Wohnsitzes hat sich in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundessozialgerichts (BSG), die Auffassung durchgesetzt, dass abweichend von der zivilrechtlichen Regelung der §§ 7, 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches sich sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche Aufenthalt im Wesentlichen an objektiv zu beurteilenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten desjenigen orientiert, für den dieses Tatbestandsmerkmal rechtserheblich ist (z. B. BSG, SozR 5870 § 2 Nr. 44). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt damit subjektiven Elementen nicht die Bedeutung bei, die sie ihnen zumisst. Vielmehr ist das reale Verhalten des Betroffenen in Bezug auf den Lebensmittelpunkt maßgebend. Ein entgegenstehender Wille, an einem bestimmten Ort zu wohnen, ist dann ohne Bedeutung, wenn er nicht realisierbar ist (BSG, a. a. O.). Der bloße Domizilwille, d. h. der Wunsch, ins Inland einzureisen, hier zu wohnen oder sich gewöhnlich aufzuhalten, reicht demnach allein nicht, und zwar auch dann nicht, wenn bereits entsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen werden (Schlegel in jurisPK zu § 30 SGB I Rz. 44). Auf die ordnungsbehördliche Meldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt kommt es ebenfalls nicht an (BSG, SozR 3 5870 § 2 Nr. 36).
Aber selbst wenn wir von einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ausgehen, gibt es eine Lösung (die wahrscheinlich auch einfacher bei der Kasse durchzusetzen ist). Es muss eine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden, die als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anerkannt wird, und schon kann
1. die freiwillige Mitgliedschaft beendet werden und
2. wieder eine Versicherung in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet werden.
Voraussetzungen:
a) Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die Dauer von 42 Tagen hinaus geht.
b) Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach - nicht dagegen dem Umfang nach - den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind.
Beinhaltet dieses Versicherung Leistungsansprüche während eines Urlaubs in Deutschland, so gilt sie auch dann als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Wenn nicht, tritt für diese Zeiten die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Kraft.
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... /index.htm
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