Gesundheitsfragen bei PKV nach 3 Jahren Gegenstandslos!?

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Sun
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Gesundheitsfragen bei PKV nach 3 Jahren Gegenstandslos!?

Beitrag von Sun » 23.10.2008, 12:48

Hi,

beim Abschluss einer PKV muss man diverse Gesundheitsfragen beantworten. OK! Mitunter hat man aber bei der Antragsstellung eine Kleinigkeit vergessen. Evtl. hat man sogar absichtlich etwas unterschlagen, um diversen Zuschlägen zu entrinnen...

Wie auch immer - mein Versicherungsmensch meinte zu mir: "egal was die wissen wollen, das zählt nur für 3 Jahre"
D.h. ich kann bspw. bei Antragstellung unterschlagen, dass ich schon 7x beim Arzt war wegen Herzschmerzen. Dann werde ich ohne Zuschlag und ohne Ausschluss versichert und...

...wenn ich 3 Jahre lang nichts habe (also nicht zum Arzt gehe) und dann im 4. Jahr plötzlich nen Herzinfakt bekomme - dann interessiert es niemanden, dass ich damals schonmal Probleme hatte und diese vergessen/unterschlagen habe!

... wenn ich innerhalb dieser 3 Jahre wegen Herzinfakt umkippe dann sagt die PKV: "Pech gehabt, Krankheit verschwiegen - wir zahlen nicht"



Ist das so korrekt?? Ich kanns kaum glauben.. :?
Das meinten bereits 2 völlig unabhängige "Berater"

Grüße

Bodi
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Beitrag von Bodi » 24.10.2008, 10:36

Das reformierte Versicherungsvertragsgesetz hat in der Tat die Rechte der Versicherten gestärkt. Aber bei den Gesundheitsfragen falsche bzw. unvollständige Angaben zu machen ist nach wie vor riskant.

Die genannte Frist von 3 Jahren ist so pauschal nicht richtig bzw. sogar gefährlich falsch. Bei Arglist oder Vorsatz z.B. kann der Versicherer innerhalb von 10 Jahren noch vom Vertrag zurücktreten.

Was im einzelnen als Arglist, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und einfache Fahrlässigkeit einzustufen ist, müssen im Zweifel die Gerichte entscheiden.
Hier eine Auflistung der Rechtsfolgen von falschen/unvollständigen Angaben nach dem neuen VVG:

Arglist -> Anfechtung/Rücktritt. Verjährung erst nach 10 Jahren. Leistungsfreiheit des Versicherers.

Vorsatz -> Rücktritt des Versicherers. Verjährung ebenfalls erst 10 Jahre nach Vertragsschluß. Ergebnis: Ebenfalls grundsätzlich Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, es besteht kein Kausalzusammenhang zwischen der falschen Angabe bei den Gesundheitsfragen und dem aktuellen Leistungsfall. Dann besteht nur noch für den aktuellen Leistungsfall Versicherungsschutz, im übrigen aber nicht mehr.

Grobe Fahrlässigkeit -> Rücktritt/Vertragsanpassung. Verjährung nach 3-5 Jahren. Ergebnis: Leistungsfreiheit des Versicherers, Ausnahme kein Kausalitätszusammenhang (s.o.). Der Versicherer darf allerdings dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Vertrag auch bei richtigen Angaben akzeptiert hätte (Folge dann allerdings: Rückwirkende Risikozuschläge und/oder Leistungsausschlüsse).

Einfache Fahrlässigkeit/kein Verschulden -> Kündigung/
Vertragsanpassung. Verjährung nach 3-5 Jahren. Der Versicherer kann den Vertrag für die Zukunft kündigen, muss für aktelle Leistungsfälle aber noch zahlen. Andere Möglichkeit: Vertragsanpassung (s.o.).

Sun
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Beitrag von Sun » 24.10.2008, 11:49

Hi

danke für die Antwort.
Klar, man macht schon die richtigen Angaben nach besten Wissen und Gewissen...
Aber ich höre zunehmend Warnungen von anderen PKV-Mitgliedern, dass die immer wieder Probleme mit der Kostenübernahme haben weil die PKV immer wieder auf sowas rumreitet wie "das wurde damals nicht angegeben" oder "diese Krankheit bestand schon vorher" und so

Und nun kann ich mir schon sehr gut vorstellen, dass ich bei Antragsstellung nicht mehr alles haargenau weiß; wann ich wo und warum die letzten 5 Jahre beim Arzt war.


Von daher ist immer ein wenig zittern angesagt wenn man mal Rechnungen einreichen muss. Oder nicht?

Bis man dann 10 Jahre rum hat - dann ist alles egal, selbst Arglist! Das hab ich so richtig verstanden, nichja?!?!

Grüße
Thomas

Bodi
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Beitrag von Bodi » 24.10.2008, 12:45

Bei Arglist oder Vorsatz sind die Rechte des Versicherers aus der vorvertraglichen Verletzung der Anzeigepflicht nach 10 Jahren verfallen. Wenn die Falschangabe bis dahin nicht aufgedeckt ist, bleibt sie ohne Folgen.

In Fällen der Fahrlässigkeit hat der Versicherer wie beschrieben kein Kündigungsrecht, wenn er den Vertrag auch bei richtigen Angaben geschlossen hätte. Er kann jedoch rückwirkend Zuschläge und/oder Risikoausschlüsse fordern.
Der Versicherer kann sich deshalb in der Regel nicht mehr mittels vergessener Bagatellkrankheiten der Verantwortung für teure Leistungsfälle entziehen. Auf der sicheren Seite ist man dennoch nur mit wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben.

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