Ich bin seit 5 Jahren selbständig (mit ICH-AG begonnen und dann weitergeführt). Derzeit bezahle ich die Beiträge auf Basis der 1225,- Euro, da ich maximal 800,- Euro im Monat verdiene.
Ich hätte nun die Möglichkeit einen Midijob, der brutto ca. 450,- Euro bringt, anzunehmen. Die Selbständigkeit würde ich weiterführen und dabei ca. 500,- Euro verdienen. Laut Krankenversicherung muss ich dann weiterhin als Selbständiger versichert bleiben.
Nun meine Frage: muss ich von dem Einkommen, das ich dann als Angestellter verdienen, ebenfalls KV-Beiträge abführen (also sozusagen doppelt bezahlen?) oder wird das mit dem gesamten Beitrag verrechnet, d.h. der Arbeitgeber überweist z.B. 50.- Euro an die KV (AG und AN Anteil) und ich kann dann die 50,- Euro von meiner bisherigen Zahlung abziehen?? Es wäre wichtig für mich, das zu wissen, da diese 50,- Euro für mich entscheidend sind, den Midijob anzunehmen oder nicht.
Danke im Voraus,
Paperina
P.S. Meine Krankenversicherung habe ich diesbezüglich bereits angerufen und warte nun seit 2 Tagen auf versprochene Rückrufe der Fachabteilung
freiwillig versichert u. Midijob - doppelte Beitragszahlung?
Moderator: Czauderna
Wenn die Kasse Sie als hauptberuflich selbständig einstuft, führt der Arbeitgeber keine Beiträge an die Krankenkasse ab.
Die Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit fließen aber in die Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder ein. In diesem Fall ändert sich voraussichtlich nichts an den Beiträgen, da die Einnahmen von 500 EUR + 450 EUR geringer als die 1255 EUR Mindestbemessung sind.
Günstiger wäre es aber, wenn die Kasse Sie als Pflichtversicherte einstuft, also als hauptberuflich abhängig beschäftigt. Dann würden die Beiträge nur nach den 450 EUR Verdienst aus der Beschäftigung berechnet werden.
Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sind ja nur geringfügig höher als die Einkünfte aus der Beschäftigung - vielleicht lässt sich die Kasse umstimmen, zumal bei der Entscheidung auch die Arbeitszeit eine Rolle spielt.
Die Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit fließen aber in die Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder ein. In diesem Fall ändert sich voraussichtlich nichts an den Beiträgen, da die Einnahmen von 500 EUR + 450 EUR geringer als die 1255 EUR Mindestbemessung sind.
Günstiger wäre es aber, wenn die Kasse Sie als Pflichtversicherte einstuft, also als hauptberuflich abhängig beschäftigt. Dann würden die Beiträge nur nach den 450 EUR Verdienst aus der Beschäftigung berechnet werden.
Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sind ja nur geringfügig höher als die Einkünfte aus der Beschäftigung - vielleicht lässt sich die Kasse umstimmen, zumal bei der Entscheidung auch die Arbeitszeit eine Rolle spielt.