Hallo zusammen,
ich habe eine Verständnisfrage zur freiwilligen KV bei Selbständigen:
ich bin seit mehreren Jahren freiwillig versichert und habs bislang immer geschafft, den Gewinn unter die Mindestbemessungsgrundlage zu bringen. Daher habe ich bisher immer nur den Mindestbeitrag bezahlt.
In 2007 war dann der Gewinn höher und konnte nicht mehr darunter gebracht werden. Den Steuerbescheid 2007 habe ich am 30.4.2009 erhalten.
Nun werden ja wohl ab 1.5.2009 auf Basis der 2007 Einkünfte die Beiträge neu berechnet - soweit komme ich noch klar.
Was nicht klar ist, muss ich nun auch auf dieser höheren Grundlage die Differenz der Beiträge für 2007, 2008 und 2009 bis dato nachzahlen?
Wie ich glaube verstanden zu haben, trifft dies doch nur auf Gründer zu, falls deren erster Steuerbescheid von der Schätzung der KV abweicht, ansonsten gibts offenbar keine rückwirkende Neueinstufung - richtig?
Ich wäre dankbar, wenn mir jemand bestätigen kann, dass ich mit meiner Auffassung richtig liege.
lg
Jo
Frage zu Nachzahlungen bei bestehender Selbständigkeit
Moderator: Czauderna
Deine Auffassung ist richtig. Der Steuerbescheid tritt immer ab Folgemonat nach Erlass für die SV in Kraft. Ausnahme: Wenn Du unter Vorbehalt eingestuft bist (grad als Existensgründer) weil bisher noch kein Steuerbescheid vorlag, dann wird auch Rückwirkend neu eingestuft.
Selbständige können nie zeitnah eingestuft werden, da das Einkommen im Gegenteil zum AN nicht monatlich vorliegt. Dafür kanns halt sein, das man in wirtschaftlich schwachen Zeiten mit nem Steuerbescheid aus nem guten Jahr eingestuft ist und dann halt bei aktuell weniger Einkommen nen hohen Beitrag zahlt. Andersrum genauso.
Selbständige können nie zeitnah eingestuft werden, da das Einkommen im Gegenteil zum AN nicht monatlich vorliegt. Dafür kanns halt sein, das man in wirtschaftlich schwachen Zeiten mit nem Steuerbescheid aus nem guten Jahr eingestuft ist und dann halt bei aktuell weniger Einkommen nen hohen Beitrag zahlt. Andersrum genauso.
Hallo,
Ist aber schon klar, dass diese Regelung grds. erst a 01.01.09 gilt und davor die jeweilige Satzungsregelung zu beachten ist?
Freundliche Grüße
ratte1
berkas hat geschrieben:Deine Auffassung ist richtig. Der Steuerbescheid tritt immer ab Folgemonat nach Erlass für die SV in Kraft. Ausnahme: Wenn Du unter Vorbehalt eingestuft bist (grad als Existensgründer) weil bisher noch kein Steuerbescheid vorlag, dann wird auch Rückwirkend neu eingestuft.
Selbständige können nie zeitnah eingestuft werden, da das Einkommen im Gegenteil zum AN nicht monatlich vorliegt. Dafür kanns halt sein, das man in wirtschaftlich schwachen Zeiten mit nem Steuerbescheid aus nem guten Jahr eingestuft ist und dann halt bei aktuell weniger Einkommen nen hohen Beitrag zahlt. Andersrum genauso.
Ist aber schon klar, dass diese Regelung grds. erst a 01.01.09 gilt und davor die jeweilige Satzungsregelung zu beachten ist?
Freundliche Grüße
ratte1
Hallo,
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.3.2006, B 12 KR 14/05 R
Was müsste denn ggf. in der Satzung der GKV stehen, damit sie nachfordern können?
Gruß
Jo
auch dann, wenn ich mich hier auf dieses Urteil aus dem Jahre 2006 (läge vor dem Steuerbescheid von 2007, um den es hier geht) beziehen würde:ratte1 hat geschrieben:Ist aber schon klar, dass diese Regelung grds. erst a 01.01.09 gilt und davor die jeweilige Satzungsregelung zu beachten ist?
Freundliche Grüße
ratte1
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.3.2006, B 12 KR 14/05 R
Was müsste denn ggf. in der Satzung der GKV stehen, damit sie nachfordern können?
Gruß
Jo