Hallo, folgender Fall:
Person X war als Selbständige privatversichert, ist als Rentnerin seit 2017 familienversichert u. geringfügig weiter Selbständig tätig (GKV hatte das akzeptiert). Gesamteinkommen darf 2017 gem. SGB nur max. Euro 5.100 p.a. betragen, um in der Familienversicherung zu bleiben. FRAGEN dazu:
1. Person X erhält eine Mini-Altersrente zzgl. eines Zuschusses zur Privaten KH-Zusatzversicherung. Welcher Betrag ist dem Gesamteinkommen gem. SGB zuzurechnen: Rente ohne Zuschuß zur Privaten KV und abzgl. Werbungskostenpauschale?
2. Bei auch nur geringfügiger(!?) Überschreitung von Euro 5.100 p.a. würde Person X aus der Familienversicherung fallen. Sie müßte sich dann freiwillig bei der GKV versichern. Könnte Person X aktuell ggf. auch in die KVdR, auch wenn sie die 9/10-Voraussetzung nicht erfüllt?
3. Mindestbemessungsbasis bei freiwilliger Versicherung wäre 2017 nach meiner Kenntnis 1/3 der Bezugsgröße von € 2.975, d. h. auf monatl. Euro 991,67 müßten volle KV- u. Pflegebeiträge gezahlt werden - selbst dann, wenn das Gesamteinkommen z. B. nur Euro 5.500 p.a. bzw. monatl. Euro 458,33 betrüge. Ist das so zutreffend?
4. Person X hat bei Familienversicherung das Gesamteinkommen als Selbständige jeweils nachträglich mit EKSt-Bescheid nachzuweisen. Ab welchem Stichtag wären bei Entfall der Familienversicherung GKV-Beitrage fällig? Beispiel: Steuerbescheid für 2017 läge mit Einkommen knapp über der SGB-Grenze am 30.06.2018 vor. Wären KV-Beiträge dann ab 01.07.18 zu zahlen oder etwa rückwirkend ab 01.01.2017?
Ferner: Ab 01.01.18 sollen neue Regeln gelten. Was hieße das konkret für Person X?
5. Wäre, falls gem. späterem Steuerbescheid 2018 das Gesamteinkommen wieder innerhalb der SGB-Grenze läge, eine Rückkehr in die Familienversicherung ohne weiteres möglich? Ab wann – erst ab Vorlage des Steuerbescheides in 2019 od. rückwirkend ab 01.01.19 oder sogar rückwirkend ab 01.01.18 (letzteres hätte dann ja einen Beitragserstattungsanspruch zur Folge)? Müßte hierfür ein neuer Antrag bei der GKV gestellt werden, od. liefe das automatisch nach Vorlage des Steuerbescheides?
Familienversicherung bei Überschreitung Gesamteinkommen
Moderator: Czauderna
Re: Familienversicherung bei Überschreitung Gesamteinkommen
Grusslogos2 hat geschrieben:Hallo, folgender Fall:
Person X war als Selbständige privatversichert, ist als Rentnerin seit 2017 familienversichert u. geringfügig weiter Selbständig tätig (GKV hatte das akzeptiert). Gesamteinkommen darf 2017 gem. SGB nur max. Euro 5.100 p.a. betragen, um in der Familienversicherung zu bleiben. FRAGEN dazu:
1. Person X erhält eine Mini-Altersrente zzgl. eines Zuschusses zur Privaten KH-Zusatzversicherung. Welcher Betrag ist dem Gesamteinkommen gem. SGB zuzurechnen: Rente ohne Zuschuß zur Privaten KV und abzgl. Werbungskostenpauschale?
Der Zuschuss der Rentenversicherung ist nicht beitragspflichtig
2. Bei auch nur geringfügiger(!?) Überschreitung von Euro 5.100 p.a. würde Person X aus der Familienversicherung fallen. Sie müßte sich dann freiwillig bei der GKV versichern. Könnte Person X aktuell ggf. auch in die KVdR, auch wenn sie die 9/10-Voraussetzung nicht erfüllt?
nein
3. Mindestbemessungsbasis bei freiwilliger Versicherung wäre 2017 nach meiner Kenntnis 1/3 der Bezugsgröße von € 2.975, d. h. auf monatl. Euro 991,67 müßten volle KV- u. Pflegebeiträge gezahlt werden - selbst dann, wenn das Gesamteinkommen z. B. nur Euro 5.500 p.a. bzw. monatl. Euro 458,33 betrüge. Ist das so zutreffend?
das ist richtig
4. Person X hat bei Familienversicherung das Gesamteinkommen als Selbständige jeweils nachträglich mit EKSt-Bescheid nachzuweisen. Ab welchem Stichtag wären bei Entfall der Familienversicherung GKV-Beitrage fällig? Beispiel: Steuerbescheid für 2017 läge mit Einkommen knapp über der SGB-Grenze am 30.06.2018 vor. Wären KV-Beiträge dann ab 01.07.18 zu zahlen oder etwa rückwirkend ab 01.01.2017?
Ferner: Ab 01.01.18 sollen neue Regeln gelten. Was hieße das konkret für Person X?
Die Familienversicherung kann bei Überschreiten der Einkommensgrenze rückwirkend entfallen, also hier auch zum 0101.2017 - die neue Regelung ab 01.01.2018 betrifft diesen Fall nicht.
5. Wäre, falls gem. späterem Steuerbescheid 2018 das Gesamteinkommen wieder innerhalb der SGB-Grenze läge, eine Rückkehr in die Familienversicherung ohne weiteres möglich? Ab wann – erst ab Vorlage des Steuerbescheides in 2019 od. rückwirkend ab 01.01.19 oder sogar rückwirkend ab 01.01.18 (letzteres hätte dann ja einen Beitragserstattungsanspruch zur Folge)? Müßte hierfür ein neuer Antrag bei der GKV gestellt werden, od. liefe das automatisch nach Vorlage des Steuerbescheides?
das kann ich leider nicht genau sagen, da solltest du deine Kasse fragen oder ein anderer Experte meldet sich dazu - jedenfalls erfolgt die erneute Aufnahme in die Familienversicherung nicht autopmatisch durch die Kasse
Czauderna
Danke, Czauderna. Trotzdem noch unklar:
zu Punkt 1: Rentenanrechnung also ohne KV-Zuschuß. Und abzgl. Werbungsk.-Pauschale? Bleibt ein Altersfreibetrag unbeachtlich?
zu Punkt 4: Wieso für Steuerbescheid 2017 rückwirkende Beitragspflicht ab 01.01.17 statt erst ab Vorlage des Steuerbescheides?
Gilt eine rückwirkende Beitragspflicht denn nicht erst ab Steuerjahr 2018?
zu Punkt 5: Wäre für eine Expertenmeinung aus dem Forum dankbar.
---------
Ergänzend zu meinem Punkt 4:
Bis 31.12.17 galt, daß bei Überschreitung des Gesamteinkommens eine Beitragspflicht erst ab Vorlage des Steuerbescheides entsteht ohne evtl.
Rückforderungansprüche für das Vorjahr.
Ab 01.01.18 können sich nun aufgrund des Steuerbescheides rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr Nachzahlungs- oder Erstattungsansprüche ergeben.
FRAGEN:
1. Ist die Neuregelung ab 01.01.18 tatsächlich schon für das Jahr 2017 anzuwenden od. erst ab Kalenderjahr 2018, d. h.
ab 01.01.19 rückwirkend wirksam für 2018?
2. Hat der Versicherte den Jahressteuerbescheid ab 01.01.18 jeweils von sich aus vorzulegen – oder erst nach Aufforderung der GKV?
Sofern die Mindestbemessungsbasis überschritten würde, wäre eine familienversicherte Person wohl schon im eigenen Interesse zur sofortigen Vorlage verpflichtet.
----
Wäre für Expertenbeantwortung aller noch offenen Punkte dankbar.
zu Punkt 1: Rentenanrechnung also ohne KV-Zuschuß. Und abzgl. Werbungsk.-Pauschale? Bleibt ein Altersfreibetrag unbeachtlich?
zu Punkt 4: Wieso für Steuerbescheid 2017 rückwirkende Beitragspflicht ab 01.01.17 statt erst ab Vorlage des Steuerbescheides?
Gilt eine rückwirkende Beitragspflicht denn nicht erst ab Steuerjahr 2018?
zu Punkt 5: Wäre für eine Expertenmeinung aus dem Forum dankbar.
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Ergänzend zu meinem Punkt 4:
Bis 31.12.17 galt, daß bei Überschreitung des Gesamteinkommens eine Beitragspflicht erst ab Vorlage des Steuerbescheides entsteht ohne evtl.
Rückforderungansprüche für das Vorjahr.
Ab 01.01.18 können sich nun aufgrund des Steuerbescheides rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr Nachzahlungs- oder Erstattungsansprüche ergeben.
FRAGEN:
1. Ist die Neuregelung ab 01.01.18 tatsächlich schon für das Jahr 2017 anzuwenden od. erst ab Kalenderjahr 2018, d. h.
ab 01.01.19 rückwirkend wirksam für 2018?
2. Hat der Versicherte den Jahressteuerbescheid ab 01.01.18 jeweils von sich aus vorzulegen – oder erst nach Aufforderung der GKV?
Sofern die Mindestbemessungsbasis überschritten würde, wäre eine familienversicherte Person wohl schon im eigenen Interesse zur sofortigen Vorlage verpflichtet.
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Wäre für Expertenbeantwortung aller noch offenen Punkte dankbar.
ich auch.logos2 hat geschrieben:Danke, Czauderna. Trotzdem noch unklar:
zu Punkt 1: Rentenanrechnung also ohne KV-Zuschuß. Und abzgl. Werbungsk.-Pauschale? Bleibt ein Altersfreibetrag unbeachtlich?
Brutto-Rente ohne Abzug - so kenne ich es
zu Punkt 4: Wieso für Steuerbescheid 2017 rückwirkende Beitragspflicht ab 01.01.17 statt erst ab Vorlage des Steuerbescheides?
Gilt eine rückwirkende Beitragspflicht denn nicht erst ab Steuerjahr 2018?
da muss ein aktiver Experte ran
zu Punkt 5: Wäre für eine Expertenmeinung aus dem Forum dankbar.
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Ergänzend zu meinem Punkt 4:
Bis 31.12.17 galt, daß bei Überschreitung des Gesamteinkommens eine Beitragspflicht erst ab Vorlage des Steuerbescheides entsteht ohne evtl.
Rückforderungansprüche für das Vorjahr.
das stimmt so nicht, sondern nur dann, wenn der Einkommensteuerbescheid sofort nach Erteilung auch der Kasse vorgelegt wurde
Ab 01.01.18 können sich nun aufgrund des Steuerbescheides rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr Nachzahlungs- oder Erstattungsansprüche ergeben.
FRAGEN:
1. Ist die Neuregelung ab 01.01.18 tatsächlich schon für das Jahr 2017 anzuwenden od. erst ab Kalenderjahr 2018, d. h.
ab 01.01.19 rückwirkend wirksam für 2018?
Da muss ein aktiver Experte ran
2. Hat der Versicherte den Jahressteuerbescheid ab 01.01.18 jeweils von sich aus vorzulegen – oder erst nach Aufforderung der GKV?
Sofern die Mindestbemessungsbasis überschritten würde, wäre eine familienversicherte Person wohl schon im eigenen Interesse zur sofortigen Vorlage verpflichtet.
ja, sofort nach Erhalt
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Wäre für Expertenbeantwortung aller noch offenen Punkte dankbar.
Gruss
Czauderna
Czauderna, nochmals klarstellend zu Punkt 4 bitte:
So habe ich die „Vorlage“ auch gemeint. Heißt somit: Sobald der Steuerbescheid 2017 nach Erteilung sofort der Kasse vorgelegt wird – also irgendwann in diesem
Jahr - gilt erst ab dem Stichtag eine evtl. Beitragspflicht, also ZUKÜNFTIG und nicht rückwirkend. Ist das tatsächlich so zutreffend?
Und erst ab Steuerbescheid 2018 gilt die Neuregelung per 01.01.18, d. h. ab Erhalt des Steuerbescheides 2018 im Folgejahr (2019); bei Überschreitung der Mindestbemessungsabasis entstünde dann RÜCKWIRKEND ab 01.01.18 ggf. eine Beitragspflicht. Ist das so zutreffend?
Wäre für eine klarstellende Expertenmeinung dankbar.
So habe ich die „Vorlage“ auch gemeint. Heißt somit: Sobald der Steuerbescheid 2017 nach Erteilung sofort der Kasse vorgelegt wird – also irgendwann in diesem
Jahr - gilt erst ab dem Stichtag eine evtl. Beitragspflicht, also ZUKÜNFTIG und nicht rückwirkend. Ist das tatsächlich so zutreffend?
Und erst ab Steuerbescheid 2018 gilt die Neuregelung per 01.01.18, d. h. ab Erhalt des Steuerbescheides 2018 im Folgejahr (2019); bei Überschreitung der Mindestbemessungsabasis entstünde dann RÜCKWIRKEND ab 01.01.18 ggf. eine Beitragspflicht. Ist das so zutreffend?
Wäre für eine klarstellende Expertenmeinung dankbar.