Hallo,
ich hab folgendes Problem:
Ich selbst bin selbstständig, verdiene zw 700 & 1000EUR im Monat, es ist nicht viel, aber ich kann meine Unkosten habwegs tragen, ich brauch nicht viel.
Mein Ehemann verdient deutlich mehr, ist aber PKV versichert.
Ich war jahrelang in der DAK, galt dort als hauptberuflich selbstständig und das Einkommen meines Mannes wurde nicht angerechnet, ich hab nie einen Härtfallantrag gestellt, sondern mein Partner hat mir geholfen die GKV Beiträge von 450 zu zahlen.
Dann bin ich zur AOK gewechselt, dort wurde ich als nebenberuflich eingestuft, da ich hierdurch nur noch 400EUR zahlen musste. Hierzu wurde das Einkommen meines Mannes mit angerechnet. Bis jetzt war mir das total egal, als was ich eingestuft war, es waren 50EUR weniger im Monat.
Jetzt kommt im Januar die neue Mindestbemessungsgrenze und als ich anrief um mit der AOK zu klären, das ich wieder als hauptberuflich eingestuft werde um weniger Beitrag zahlen zu können, wurde mir gesagt, daß es vollkommen egal ist ob ich haupt oder nebenberuflich selbstständig bin, das Einkommen meines Partners wird immer miteingerechnet, da er in der PKV ist und ich relativ wenig verdiene. Und ich somit im Januar nicht wie erhofft weniger Beiträge zahlen muss, sondern weiterhin die 400 EUR zahlen soll.
Ich meine aber hier im Forum gelesen zu haben, das das Einkommen des Partner nur dann zählt,wenn man nebenberuflich tätig ist, egal ob er in der PKV oder GKV sei. Was stimmt denn nun? In der DAK wurde das auch so gehandhabt, das das Einkommen des Partners egal war, solange ich Hauptberuflich tätig war....
Einkommen des Partner angerechnet?
Moderator: Czauderna
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Re: Einkommen des Partner angerechnet?
Hallo,
bis zum 31.12.2018 ist es so, dass die Mindesteinnahme für normale hauptberuflich Selbständige bei 2283,50 Euro monatlich liegt. Bei der Ehegatteneinstufung liegt aber der Höchstbeitrag aufgrund des Ehegatteneinkommens bei 2212,50 Euro (=halbe Beitragsbemessungsgrenze). Für normale hauptberuflich Selbständige war das Ehegatteneinkommen daher in der Praxis ohne Bedeutung.
Ab 1.1.2019 wird die Mindesteinnahme für hauptberuflich Selbständige wesentlich gesenkt. Daher ist bei allen Selbständigen, deren Einnahmen unter der halben Beitragsbemessungsgrenze liegen, die Einnahmehöhe des PKV-Ehegatten wesentlich für die Beitragsberechnung.
Grundlage: § 240 SGB V
Gruß
RHW
bis zum 31.12.2018 ist es so, dass die Mindesteinnahme für normale hauptberuflich Selbständige bei 2283,50 Euro monatlich liegt. Bei der Ehegatteneinstufung liegt aber der Höchstbeitrag aufgrund des Ehegatteneinkommens bei 2212,50 Euro (=halbe Beitragsbemessungsgrenze). Für normale hauptberuflich Selbständige war das Ehegatteneinkommen daher in der Praxis ohne Bedeutung.
Ab 1.1.2019 wird die Mindesteinnahme für hauptberuflich Selbständige wesentlich gesenkt. Daher ist bei allen Selbständigen, deren Einnahmen unter der halben Beitragsbemessungsgrenze liegen, die Einnahmehöhe des PKV-Ehegatten wesentlich für die Beitragsberechnung.
Grundlage: § 240 SGB V
Gruß
RHW
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Re: Einkommen des Partner angerechnet?
Das heißt letztlich das verheiratete, geringverdienende, Selbstständige von dem neuen Beitrag überhaupt nicht profitieren werden und weiterhin überteuerte Beiträge zahlen müssen,nur weil sie bei der Eheschließung nicht drauf geachtet haben einen GKV PArtner zu nehmen?!
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Re: Einkommen des Partner angerechnet?
Das heißt, dass Ehepartner Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem PKV-versicherten Ehepartner haben, die bei freiwillig Versicherten bei der Beitragsberechnung herangezogen werden. Ich würde eher so argumentieren, dass der PKV-Partner nicht aufgepasst hat, als er sich einen gering verdienenden GKV-Versicherten genommen hatcomputerfreak hat geschrieben: ↑17.12.2018, 17:28Das heißt letztlich das verheiratete, geringverdienende, Selbstständige von dem neuen Beitrag überhaupt nicht profitieren werden und weiterhin überteuerte Beiträge zahlen müssen,nur weil sie bei der Eheschließung nicht drauf geachtet haben einen GKV PArtner zu nehmen?!
Re: Einkommen des Partner angerechnet?
Hallo computerfreak,
in sehr vielen "GKV-PKV-Mischehen" überwiegen die steuerlichen Vorteile die KV-Beitragsnachteile. Falls dem nicht so ist, kann man die Ehe durch einen Scheidungsvorgang beim Amtsgericht einfach beenden.
Der Höchstbeitrag für den GKV-Ehegatten wird aus 2268,75 Euro monatlich berechnet. Auch wenn der PKV-Ehegatte 5000 oder 10.000 Euro monatliche Einnahmen hat, ist 2268,75 Euro der Höchstbetrag für die GKV-Beitragsberechnung nach Ehegatteneinkommen.
Gruß
RHW
in sehr vielen "GKV-PKV-Mischehen" überwiegen die steuerlichen Vorteile die KV-Beitragsnachteile. Falls dem nicht so ist, kann man die Ehe durch einen Scheidungsvorgang beim Amtsgericht einfach beenden.
Der Höchstbeitrag für den GKV-Ehegatten wird aus 2268,75 Euro monatlich berechnet. Auch wenn der PKV-Ehegatte 5000 oder 10.000 Euro monatliche Einnahmen hat, ist 2268,75 Euro der Höchstbetrag für die GKV-Beitragsberechnung nach Ehegatteneinkommen.
Gruß
RHW