Hallo.
Beschäftige mich jetzt schon seit geraumer Zeit damit, konnte zu folgendem nichts finden und bitte um Nachsicht falls doch bereits abgehandelt.
Sie ist wg. Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie Arbeitnehmerin und bezieht nach dem Mutterschaftsgeld Elterngeld.
Ich bin gesetzlich krankenversichert somit besteht Anspruch auf Familienversicherung der aber nicht gewünscht wird.
Soweit ich mich einlesen konnte besteht in dieser Konstellation die Möglichkeit ihre freiwillige Mitgliedschaft für die Dauer des Elterngeldbezuges beitragsfrei weiterzuführen.
Nun wird der Arbeitsvertrag jedoch im Laufe des Elterngeldbezuges enden.Die Frage ist, kann dann die laufende beitragsfreie Mitgliedschaft bis zum Ende des Elterngeldbezuges weiterlaufen oder endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsvertrages?
Die erste Auskunft war ( sinngem. Mitschrift): Jaha nö, endet weil die Regelung explizit und nur auf einen Personenkreis ausgelegt ist und somit bei Statuswechsel wegfällt. Die Frage nach dem Und das mit dem Ende steht so genau wo? blieb leider unbeantwortet.
Die zweite Auskunft war ( sinngem. ): Jepp, läuft weiter da das Gesetz auf den Zustand vor Inanspruchnahme des Elterngeldes abstellt und durch diese Regelung ohnehin ein Statuswechsel erfolgt, da bereits während der Elternzeit durch den kompletten Wegfall des Arbeitsentgeltes die Eigenschaft der Versicherungsfreiheit entfällt. Entscheidend sei die Intention des Gesetzgebers bei Anspruch auf kostenlose Familienversicherung den Verwaltungsaufwand des Wechsels zu sparen.Man würde ja auch bei rückwirkender Abmeldung der Firma die Beitragsfreiheit nicht rückabwickeln dürfen.Die Frage nach dem Und das mit dem Weiterlaufen steht so genau wo? blieb leider ebenfalls unbeantwortet.
Dürfte ich evtl. um Unterstützung bitten?
Vielen Dank.
Beitragsfreiheit
Moderator: Czauderna
Re: Beitragsfreiheit
Im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom
22.12.199
steht auf Seite 20
Die Ausschlußregelung umfaßt alle Ehegatten, die vor Beginn der Schutzfristen nach demMutterschutzgesetz bzw. vor Beginn des Erziehungsurlaubs versicherungsfrei oder von derVersicherungspflicht befreit und nicht gesetzlich krankenversichert waren. Auf vor Beginn derSchutzfristen bzw. des Erziehungsurlaubs freiwillig Krankenversicherte findet § 10 Abs. 1Satz 3 SGB V keine Anwendung, d. h. mit dem Wegfall des Arbeitsentgelts ist die Familien-versicherung beim gesetzlich krankenversicherten Ehegatten möglich. Die freiwillige Mit-gliedschaft kann allerdings zur Minderung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes, der beimWechsel von der freiwilligen Versicherung zur Familienversicherung entstehen würde, wäh-rend des
E r z i e h u n g s g e l d b e z u g s/Erziehungsurlaubs b e i t r a g s f r e i fortgeführt werden, wennkeine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind und – dem Grunde nach – einAnspruch auf Familienversicherung bestünde.
Daraus ergibt sich nach meiner Meinung eindeutig: da es also nicht nur auf den Erziehungsurlaub (Erz-URLAUB hat man beim Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses) ankommt, sondern - wie beschrieben - auch beim Erziehungsgeldbezug möglich ist, kann man auch in diesem Fall die freiwillige Mitgliedschaft beitragsfrei durchführen.
22.12.199
steht auf Seite 20
Die Ausschlußregelung umfaßt alle Ehegatten, die vor Beginn der Schutzfristen nach demMutterschutzgesetz bzw. vor Beginn des Erziehungsurlaubs versicherungsfrei oder von derVersicherungspflicht befreit und nicht gesetzlich krankenversichert waren. Auf vor Beginn derSchutzfristen bzw. des Erziehungsurlaubs freiwillig Krankenversicherte findet § 10 Abs. 1Satz 3 SGB V keine Anwendung, d. h. mit dem Wegfall des Arbeitsentgelts ist die Familien-versicherung beim gesetzlich krankenversicherten Ehegatten möglich. Die freiwillige Mit-gliedschaft kann allerdings zur Minderung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes, der beimWechsel von der freiwilligen Versicherung zur Familienversicherung entstehen würde, wäh-rend des
E r z i e h u n g s g e l d b e z u g s/Erziehungsurlaubs b e i t r a g s f r e i fortgeführt werden, wennkeine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind und – dem Grunde nach – einAnspruch auf Familienversicherung bestünde.
Daraus ergibt sich nach meiner Meinung eindeutig: da es also nicht nur auf den Erziehungsurlaub (Erz-URLAUB hat man beim Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses) ankommt, sondern - wie beschrieben - auch beim Erziehungsgeldbezug möglich ist, kann man auch in diesem Fall die freiwillige Mitgliedschaft beitragsfrei durchführen.