Moin moin zusammen,
kann mir jemand sagen wie die Beitragsberechnung ab 2018 funktioniert, in der ja nun das Gesamteinkommen der Bedarfgemeinschaft berücksicht wird.
Ich verdiene 2600 Brutto/mtl, meine Partnerin mit Einkünften aus selbständiger Arbeit ca 1400/mtl damit liegen wir unter der Grenze 2.283,75 EUR (Hälfte der Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft).
Wie berechnet sich denn nun der KK Beitrag meiner Partnerin - gilt dann Pauschal 1.522,50 als Bemessungsgrenze, oder wie wird es berechnet?
Wäre toll wenn mir das jemand erklären könnte.
Vielen Dank
Grüße
Beitragsberechnung
Moderator: Czauderna
2600 + 1400 = 4000 : 2 = 2000 weniger als 2283
also wäre diese Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Mindestbemessungsgrenze erfüllt. Diese beträgt 1522,50
Bei 1400 liegt man ja unter 1522,50, also wird aus der Mindestbemessungsgrenze von 1522,50 berechnet.
Bei 1600 EUR würde aus 1600 berechnet (nicht aus 1522,50)
ABER: ist der Ehegatte (der die 2600 hat) nicht gesetzlich versichert
, dann addiert man beider Einnahmen zusammen, teil durch 2 und berechnet dann daraus den Beitrag
2600 + 1400 = 4000 : 2 = 2000
2000 ist mehr als 1522,50, also wird aus 2000 EUR berechnet
also wäre diese Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Mindestbemessungsgrenze erfüllt. Diese beträgt 1522,50
Bei 1400 liegt man ja unter 1522,50, also wird aus der Mindestbemessungsgrenze von 1522,50 berechnet.
Bei 1600 EUR würde aus 1600 berechnet (nicht aus 1522,50)
ABER: ist der Ehegatte (der die 2600 hat) nicht gesetzlich versichert
, dann addiert man beider Einnahmen zusammen, teil durch 2 und berechnet dann daraus den Beitrag
2600 + 1400 = 4000 : 2 = 2000
2000 ist mehr als 1522,50, also wird aus 2000 EUR berechnet
Alex,
das ist nicht richtig.
Gemäß den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler, § 2 Abs. 4
ist das Ehegatteneinkommen mit anzusetzen,
höchstens bis zur halben BBG = 2212,50 (wenn Mitglied nicht selbst höhere Einnahmen hat).
In § 7 Abs. 4 ist dann die allgemeine Mindeststufe ,2283,75, die besondere Mindeststufe (1522,50) für hauptberuflich Selbstständig aufgeführt.
Bei der allgemeinen M-Stufe von 2283,75 spielt das Ehegatteneinkommen keine Rolle (weil man damit ja höchstens bis 2212,50 kommt).
Es jedoch die besondere M-Stufe maßgebend, dann spielt das Ehegatteneinkomme ein Rolle.
Bist Du denn bei Deiner KK in der Beitragsabteilung und falls ja, bist
Du für Beitragsberechnung von freiwillige Versicherten zuständig ?
das ist nicht richtig.
Gemäß den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler, § 2 Abs. 4
ist das Ehegatteneinkommen mit anzusetzen,
höchstens bis zur halben BBG = 2212,50 (wenn Mitglied nicht selbst höhere Einnahmen hat).
In § 7 Abs. 4 ist dann die allgemeine Mindeststufe ,2283,75, die besondere Mindeststufe (1522,50) für hauptberuflich Selbstständig aufgeführt.
Bei der allgemeinen M-Stufe von 2283,75 spielt das Ehegatteneinkommen keine Rolle (weil man damit ja höchstens bis 2212,50 kommt).
Es jedoch die besondere M-Stufe maßgebend, dann spielt das Ehegatteneinkomme ein Rolle.
Bist Du denn bei Deiner KK in der Beitragsabteilung und falls ja, bist
Du für Beitragsberechnung von freiwillige Versicherten zuständig ?