Beim Ehemann mitversicherte Ehefrau macht sich selbständig

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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primavolta
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Beim Ehemann mitversicherte Ehefrau macht sich selbständig

Beitrag von primavolta » 04.06.2009, 17:20

Hallo,

ich bin freiwilliges Mitglied in der TKK und meine Ehefrau bei mir mit familienversichert. Meine Ehefrau hat sich vor 3 Jahren zur Therapeutin ausbilden lassen und sich selbständig gemacht.

In den vergangenen Jahren waren Ihre Einkünfte unter Berückichtung/Abzug der üblichen steuerlich absetzbaren Sonderausausgaben, Werbungskosten sowie der Aus- und Weiterbildungskosten stets negativ. Die Krankenkasse hat regelmäßig den Einkommenssteuerbescheid verlangt und es wurden keine Krankenkassenbeiträge festgestellt/erhoben

Für dieses Jahr ist voraussichtlich ein Jahresumsatz von ca. 9.000 € zu erwarten. Diesem Umsatz stehen absetzbare Kosten in Höhe von ca. 3.000.-€ gegenüberstehen, so dass ein (Jahres-)Nettoerlöss von ca. 6.000 € (mtl. Netto-Durchschnittseinkommen also ca. 500.-€) entstehen wird.

Meine Fragen lauten nun:

- wo liegt die Mindesteinkommensgrenze für Selbständige zur GKV?
- mit welchem Krankenkassenbeitrag muss meine Frau rechnen (ich habe gelesen, dass eine einkommensorientierte Einstufung möglich ist, finde jedoch keine Formel/Rechenbeispiel)
- gibt es bei der PKV ähnliche Regelungen?

Über Antworten/Anregungen würde ich mich freuen

berkas
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Beitrag von berkas » 04.06.2009, 18:19

Erstmal ist zu Prüfen ob es sich um eine haupt- oder nebenberuflich selbständige tätigkeit handelt.

Kriterien nebenberuflich: weniger als 18 std. pro woche inkl. vor und nacharbeit, keine sv-pflichtigen beschäftigten bzw. minijobler die zusammen mehr als 400euro verdienen. der lebensunterhalt darf durch die selbständigkeit nicht überwiegend bestritten werden. hierbei wird das einkommen des ehegatten hinzugezogen:

Berechnung:

Einkommen beider Ehegatten / 2 = Unterhaltsbedarf

Unterhaltsbedarf / 2 = Hälfte des Unterhaltsbedarfes

Ist dieser nun höher als das Einkommen deiner Frau und sind die anderen Voraussetzungen erfüllt, dann ist sie nebenberuflich selbständig.

Dann wird als Mindestbemessungsgrundlage 840 Euro herangezogen.

Trifft das nicht zu ist sie hauptberuflich und als Bemessungsgrundlage werden 1890 Euro herangezogen.

Die Beitragssätze sind momentan 15,5 zur KV und 1,95 (2,2 bei Kinderlosen) zur PV.

In der PKV werden die Beiträge nicht nach Einkommen, sondern nach Alter, Geschlecht, Risiko bemessen.

primavolta
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Beitrag von primavolta » 04.06.2009, 20:31

berkas, vielen Dank für den aufschlußreichen Hinweis.

Rechenbeispiel:

Einkommen Ehemann: 70.000.- €
Einkünfte Ehefrau aus Selbständigkeit: 10.000.- €Summe 80.000.- €
/ 2 = Unterhaltsbedarf = 40.000.- €
1/2 Unterhaltsbedarf = 20.000.- €

=>20 T€ > 10 T€ (Einkünfte Ehefrau) => Ehefrau nebenberuflich tätig
=>Mindestbemessungsgrundlage 840.- €
=>KV: 15,5 von 840 = 130,20 € + PV: 2,25 von 840 = 18,90 €
Summe: 149,10 €/mtl. für KV und PV

Fazit:
- auch wenn das tatsächl. durchschnittl. Monatseinkommen unter 840.-€ liegt, wird dieser Betrag als Mindesteinkommen für die Berechnung der KV+PV angesetzt ?

Zusatzfrage:
Wird für die Berechnung des Unterhaltsbedarfes das Einkommen aus der Selbständigkeit als Umsatz angesetzt, oder der Betrag aus Umsatz abzüglich Betriebskosten?

Danke im voraus!

berkas
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Beitrag von berkas » 04.06.2009, 20:42

Erstmal kleine Berichtigung. KV Beitragssatz ist für Selbständige nur 14,9 (die 15,5 sind mit Anspruch auf Krankengeld, welches es für Selbständige nicht mehr gibt). Hab mich da vorhin vertan.

Bei den Einkünften geht es nicht um den Umsatz, sondern um den Gewinn vor Steuern (der Posten der auf dem Steuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweist). Wenn Du zusätzlich noch Einkünfte hast, die dem Lebensunterhalt dienen, werden diese auch mit berücksichtigt.

Zusätzlich werden bei der Einstufung auch alle weiteren Einkünfte deiner Frau (z.B. Mieteinkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen) mit herangezogen.

Liegen die Einkünfte unter 840 Euro, sind die 840 trotzdem als Mindestbemessung zugrunde zu legen.

Ergibt sich aus dem §240 SGB V. Da heißt es, dass pro Kalendertag mindestens der 90. Teil der mtl. Bezugsgröße (§ 18 SGB IV = 2520 Euro) zugrunde zu legen ist.

2520/90 x 30 (um aufn monat zu kommen) = 840 Euro

bulli
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Beitrag von bulli » 03.08.2009, 11:36

Hallo,

nachdem ich nun so viel über das Thema gelesen und recherchiert habe, bin ich mit der Krankenkasse und den Beiträgen nicht viel weiter gekommen.

Ich bin Angestellter mtl. Einkommen 5000 € (Brutto) PV, 2 Kinder (ebenfalls PV). Meine Frau ist seit 2 Jahren selbstständig nebenberuflich tätig. Allerdings jeweils mit einem kleinen Minus in der Einnahmen- Überschußrechnung.

Die Kasse macht folgende Rechnung:

Mein mtl. Einkommen 5000,-€
Minus 2 x 840,.-€ = 1680,-€ (Absetzungsbeträge für Kinder)
3320,- €

Die daraus ermittelten Einnahmen (anrechenbares Familieneinkommen) wird halbiert.
= 1660,-€.
Dann wird das ermittelte halbe Familieneinkommen mit der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze ( 2009 = 1837,50€ im Monat) verglichen. Ist das halbe Familieneinkommen höher als die halbe Beitragsbemessungsgrenze, bildet diese die Beitragsbemessungsgrundlage. Ist das halbe Familieneinkommen niedriger als die halbe Beitragsbemessungsgenze (1837,5€), bildet das halbe Familieneinkommen die Beitragsbemessungsgrundlage. In unserem Fall also 1660,-€ = Beitrag 269,75€ (incl. Pflegeversicherung).

Diese Aussagen passen nun aber gar nicht mit den vorherigen Einträgen überein. Die Kasse sagt, ab dem 01.07.09 wäre die Beitragsrechnung so.

Hat jemand entsprechende Erfahrungen mit diesem Thema und kann uns weiterhelfen?

Gibt es irgendwo einen rechtlichen Verweis auf die doch sicherlich einheitliche Beitragsrechnung für alle Kassen?

Es wäre toll Unterstützung/Hilfe zu bekommen, Vielen Dank

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 03.08.2009, 12:08

Hallo bulli,

die Rechnung der KK ist richtig. Da Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen KK sind, wird Ihr Einkommen - abzüglich von Kinderfreibeträgen - zur Hälfte für die Beitragsberechnung zu Grunde gelegt.

Hier die entsprechende einheitliche Richtlinie: https://www.gkv-spitzenverband.de/uploa ... 8_6932.pdf.

MfG

ratte1

bulli
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Beitrag von bulli » 17.08.2009, 16:06

Hallo ratte1,

vielen Dank für die Antwort. Dann bleibt wohl nur die Selbstständigkeit aufzugeben - da lohnt es sich dann nicht mehr, bei all dem Aufwand. Alternativ wäre dann die Scheidung lukrativ.

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