Anwartschaft nicht möglich?

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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stimpson
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Anwartschaft nicht möglich?

Beitrag von stimpson » 30.05.2013, 23:42

Hallo.
Hier nun mein zweites Problem: Ich plane nach dem Studium einen längeren Auslandsaufenthalt (außereuropäisch, min. 1 Jahr). Im Netz bekommt man zum Teil zu lesen, dass die KVs einem eine Anwartschaft beinahe aufdrängen wollen, obwohl dies nicht zwingend ist und es hierfür auch keine gesetzesmäßige Grundlage gibt. Bei mir ist es seltsamer Weise andersherum. Neben einer Langzeit-Auslandskrankenversicherung will ich eine Anwartschaft, bekomme aber keine, da der Aufenthalt weder beruflicher, noch sozialer Natur (Entwicklungshelfer o.Ä.) ist.
Die Vorteile einer Anwartschaft sollen neben der Pflegeversicherung sein, dass man zu den selben Konditionen nach der Rückkehr aufgenommen wird.
Ohne hat man keine Garantie, u.U. kann die Versicherung trotz Gesetztesvorschrift auch einen ablehnen (bin z.Z. freiwillig versichert, Student, als hauptberuflich selbständig eingestuft – bei Rückkehr alles offen, ggf. ohne Job, arbeitssuchend, wer weiß)

Folglich kann ich mich entweder komplett beim Einwohnermeldeamt abmelden, wodurch ich nicht mehr versicherungspflichtig wäre oder aber einen Mindestbeitag von ca. 170 €/monatlich zahlen (dann muss mein Wohnsitz hier angemeldet bleiben).

170 € sind mir zuviel, zumal ich aller Wahrscheinlichkeit nach während der Reise kein Einkommen habe. Zudem wären damit vielleicht 50 € Pflegeversicherung abgedeckt, der Rest verpufft, da keine Leistung der Versicherug im außereuropäischen Ausland.

Kennt sich damit jemand aus? Erzählt mir die Krankenkasse Mist?-Wäre ja nicht das erste Mal, dass man auf sein Recht beharren oder notfalls erstreiten muss.

Vielen Dank.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 31.05.2013, 05:20

Sorry, zweimal gesendet!
Zuletzt geändert von derKVProfi am 31.05.2013, 05:22, insgesamt 1-mal geändert.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 31.05.2013, 05:21

Krankenkasse oder PKV?

ht-net
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Anwartschaft

Beitrag von ht-net » 11.06.2013, 14:53

Nach meiner Kenntnis gibt es keine Anwartschaft mehr. Wenn man ins ausland verzieht, auswandert o.ä. dann kündigt man die Krankenversicherung (Kündigungsfrist ggf. beachten, nachfragen) und wenn man aus dem außereuropäischen Ausland zurückkommt ist die zuletzt genutzte Krankenversicherung verpflichtet einen wieder aufzunehmen.

Poet
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Beitrag von Poet » 11.06.2013, 18:26

@ht-net: Nein, das ist 2x nicht richtig.

Eine deutsche GKV muss nicht zwingend gekündigt werden, sie endet mit der Auswanderung auch ohne Kündigungsfrist, einfach nur durch Mitteilung.

Eine Anwartschaft bei der GKV ist - sofern ich plane wieder zurückzukehren - nach wie vor in einigen Fällen sinnvoll.

ht-net
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Praktische Erfahrung

Beitrag von ht-net » 13.06.2013, 12:04

:D Poet... wie steht es da mit der Rechtsgrundlage? Also meine Erfahrung war dass die Mitgliedschaft gekündigt werden muss. Aber generell mitteilen ist sicher schon einmal wichtig.

KKA
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Re: Praktische Erfahrung

Beitrag von KKA » 13.06.2013, 16:06

ht-net hat geschrieben::D Poet... wie steht es da mit der Rechtsgrundlage? Also meine Erfahrung war dass die Mitgliedschaft gekündigt werden muss. Aber generell mitteilen ist sicher schon einmal wichtig.
Nein, die Mitgliedschaft muss nicht gekündigt werde. Ich war über 20 Jahre im EU Ausland und ließ meine Mitgliedschaft lediglich ruhen. Ich vermute, das ist bei allen Kassen bestandsfähig.

Gruss
KKA

Poet
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Beitrag von Poet » 13.06.2013, 16:12

@KKA & ht-net: Der Grund ist die umgekehrte Anwendung der Versicherungsberechtigung lt. SGB V (ich bin zu faul es jetzt rauszusuchen)...vereinfacht bedeutet das: Wenn derjenige nicht mehr in D lebt, entfällt seine Versicherungsberechtigung/Pflicht bei der GKV. Aus.

Aber kündigen ist trotzdem nicht schädlich.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.06.2013, 16:20

Hallo,
durch die Gesetzesänderung zum 01.04.2007 gibt es eigentlich keine "ruhenden" Mitgliedschaften mehr. Ob eine Anwartschaft sinnvoll ist, muss individuell, je nach Fallkonstellation beurteilt und entschieden werden, z.B. wenn es um die Frage von Vorversicherungszeiten für die KVdR. oder die Pflegeversicherung geht.
Gruss
Czauderna

KKA
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Beitrag von KKA » 13.06.2013, 16:28

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
durch die Gesetzesänderung zum 01.04.2007 gibt es eigentlich keine "ruhenden" Mitgliedschaften mehr. Ob eine Anwartschaft sinnvoll ist, muss individuell, je nach Fallkonstellation beurteilt und entschieden werden, z.B. wenn es um die Frage von Vorversicherungszeiten für die KVdR. oder die Pflegeversicherung geht.
Gruss
Czauderna
Sorry, die Gesetzesänderung war mir nicht bekannt. Ich bin vor 2007 nach D zurückgekehrt. Meine, defacto passive, Mitgliedschaft wurde reaktiviert.

Gruss
KKA

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 14.06.2013, 17:59

Poet, das interessiert mich jetzt aber, nach welcher Rechtsgrundlage eine freiwillige Versicherung einfach endet, wenn jemand ins Ausland geht.

"Ruhende Mitgliedschaften" gibt es schon seit der Einführung des SGB V zum 01.01.1989 nicht mehr. Eine Kasse kann eine vorher beendete Mitgliedschaft nur dann wieder aktivieren, wenn es für den erneuten Beitritt eine Rechtsgrundlage gibt.

Ansonsten: Die sogenannte Anwartschaft ist nichts anderes als eine freiwillige Versicherung zu einem reduzierten Beitrag. Die Beitragsreduzierung ist allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft:

§ 240 Abs. 4a SGB V:
Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Das fettgedruckte ist in diesem Fall interessant:

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Ruhen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,

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