@Bully: Sorry, ich meinte natürlich "Gewerbeummeldung". Trotzdem bliebe mir das aus steuerrechtl. Gründen (Bilanzierung) etwas zu unsicher. Ich denke, die Angehörige sollte schnellstens den Steuerbescheid 2016 erwirken u. der GKV vor 31.03.17 einreichen, zugleich vor 31.03.17 bei der PKV rückwirkend per 01.01.17 kündigen.
Worin unterscheiden sich die "Grundsätzl. Hinweise" v. 3.12.2010 gegenüber denen v. 11.6.2013? Die Angehörige war schon VOR 2013 kleingewerblich tätig.
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Meine Frage u. Folgen bzgl. evtl. formeller Antragsrücknahme (Fam.-Versich.) u. späterem Neuantrag ist noch unbeantwortet. Wäre insbes. @Rossi für Hinweise dankbar.
Antrag Familienversicherung
Moderator: Czauderna
Angehörige (kleingewerblich noch geringfügig tätig) stellte über ihren GKV-pflichtversicherten Partner Antrag auf Familienversicherung. Die Kasse verwies auf eine „Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes v. 08.04.2014“ u. legte dazu folgendes dar:
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Es müsse sich bei vorausschauender Betrachtung nicht nur um eine gelegentliche Einkommensänderung handeln. Von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse,
die zu einer Neubestimmung des regelmäßigen Gesamteinkommens führt, sei dann auszugehen, wenn das aktuell nachgewiesene Arbeitseinkommen um mehr als ein
Viertel des üb. den EKSt-Bescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert sei. Als Nachweis komme dafür ein Vorauszahlungsbescheid od. ein anderer geeigneter Nachweis des Finanzamtes in Frage.
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Solche bürokratisch-verquasten Anforderungen sind völlig praxisfremd. Die selbständig tätige Angehörige kann naturgemäß keinen Vorauszahlungsbescheid vorlegen, sondern beabsichtigt, nach Vorlage den maßgeblichen aktuellen Steuerbescheid 2016 als Einkommensnachweis bei der GKV einzureichen, mit dem dokumentiert wird, daß die gesetzl. Einkommensgrenze für die Familienversicherung erfüllt ist. Mehr kann die Angehörige aktuell auch nicht nachweisen.
FRAGEN:
- Sind die Ausführungen der Kasse zutreffend u. entscheidungsrelevant?
- Reicht Vorlage des aktuellen Steuerbescheides 2016 aus? Da Zusammenveranlagung besteht, sollen die nicht relevanten steuerlichen Einkommensangaben des pflichtversicherten Partners im Nachweis an die Kasse geschwärzt werden (gehen die GKV nichts an).
Wäre für hilfreiche Anregungen zum weiteren Vorgehen dankbar
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Es müsse sich bei vorausschauender Betrachtung nicht nur um eine gelegentliche Einkommensänderung handeln. Von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse,
die zu einer Neubestimmung des regelmäßigen Gesamteinkommens führt, sei dann auszugehen, wenn das aktuell nachgewiesene Arbeitseinkommen um mehr als ein
Viertel des üb. den EKSt-Bescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert sei. Als Nachweis komme dafür ein Vorauszahlungsbescheid od. ein anderer geeigneter Nachweis des Finanzamtes in Frage.
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Solche bürokratisch-verquasten Anforderungen sind völlig praxisfremd. Die selbständig tätige Angehörige kann naturgemäß keinen Vorauszahlungsbescheid vorlegen, sondern beabsichtigt, nach Vorlage den maßgeblichen aktuellen Steuerbescheid 2016 als Einkommensnachweis bei der GKV einzureichen, mit dem dokumentiert wird, daß die gesetzl. Einkommensgrenze für die Familienversicherung erfüllt ist. Mehr kann die Angehörige aktuell auch nicht nachweisen.
FRAGEN:
- Sind die Ausführungen der Kasse zutreffend u. entscheidungsrelevant?
- Reicht Vorlage des aktuellen Steuerbescheides 2016 aus? Da Zusammenveranlagung besteht, sollen die nicht relevanten steuerlichen Einkommensangaben des pflichtversicherten Partners im Nachweis an die Kasse geschwärzt werden (gehen die GKV nichts an).
Wäre für hilfreiche Anregungen zum weiteren Vorgehen dankbar