Antrag Familienversicherung

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 28.12.2016, 14:16

Na ja, es ist meine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG).

Ob die betroffene Kasse dies auch so sieht bleibt natürlich abzuwarten. Ich wage es allerdings zu bezweifeln. D.h., es wird voraussichtlich abgelehnt. Dort würde dir dann nur der Widerspruch und ggf. die Klage übrig bleiben. Wie es dann die Sozialgerichte sehen, muss man abwarten.

Recht haben und Recht bekommen ist nicht immer ganz einfach.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.12.2016, 14:28

Rossi hat geschrieben:Na ja, es ist meine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG).

Ob die betroffene Kasse dies auch so sieht bleibt natürlich abzuwarten. Ich wage es allerdings zu bezweifeln. D.h., es wird voraussichtlich abgelehnt. Dort würde dir dann nur der Widerspruch und ggf. die Klage übrig bleiben. Wie es dann die Sozialgerichte sehen, muss man abwarten.

Recht haben und Recht bekommen ist nicht immer ganz einfach.
Hallo,
da sprichst du wahres Wort gelassen aus - Recht haben uns Recht bekommen ist nicht immer ganz einfach - deine Rechtsauffassung in diesem Fall ist sehr, sagen wir mal "kundenfreundlich" - wenn das allerdings wirklich so wäre, dann frage ich mich, warum ein Wechsel von der PKV, gerade bei Selbständigen in der Praxis nicht häufiger und eben auch problemlos funktioniert - einzige Voraussetzung ist doch tatsächlich nur die Ehefrau oder den Ehemann in der GKV - einfach der Kasse erklären, dass das Gewerbe ruht, man eben erst mal keine Einkünfte hat - einige Zeit, sagen wir mal einen Monat, in die Familienversicherung und dann das Gewerbe aus dem Dornröschenschlaf erwecken - schon ist man drinnen in der GKV - warum, zum Geier, klappt das nicht in der Praxis ?.
Wahrscheinlich, weil das Argument "wahrheitsgemäß" dann doch in vielen Fällen im Wege steht - war nur so ein Gedanke von mir.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 28.12.2016, 14:49

Nun ja, bei mir in der Praxis klappt es in der Regel sogar problemlos.

Warum in aller Welt soll man das Gewerbe abmelden? Nur deswegen, weil dann die Kasse etwas schwarz auf weiß hat und somit zu frieden ist?! Dann könnte man doch auch genau so hingehen und das Gewerbe für 1 oder 2 Monate abmelden und dann wieder anmelden?! Darauf kommt es aber nicht an! Es kommt entscheidend auf die Einkünfte an!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.12.2016, 15:20

Rossi hat geschrieben:Nun ja, bei mir in der Praxis klappt es in der Regel sogar problemlos.

Warum in aller Welt soll man das Gewerbe abmelden? Nur deswegen, weil dann die Kasse etwas schwarz auf weiß hat und somit zu frieden ist?! Dann könnte man doch auch genau so hingehen und das Gewerbe für 1 oder 2 Monate abmelden und dann wieder anmelden?! Darauf kommt es aber nicht an! Es kommt entscheidend auf die Einkünfte an!
Hallo Rossi,
ja, so wird es sein - wie einfach sich das doch liest - wusste gar nicht, dass du in der Praxis es mit so vielen Selbständigen über 55 zu tun hast, die über den Weg der Familienversicherung in die GKV wollen - arbeitest du nicht mehr da wo du sonst gearbeitet hast :D :lol:
Gruss
Guenter

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 28.12.2016, 18:43

Zweifelsfrei stellt meine Darstellung die kundenunfreundlichste Methode dar. Ich glaube nicht, dass viele Kassen davon abweichen werden - vor allem nicht, wenn nur eine Bestätigung des Gewerberuhens vorliegt.

Vielleicht hilft ja eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung weiter. Der Bereich Familienversicherung ist sehr schwammig geregelt, gut möglich dass 3 Sachbearbeiter 3 verschiedene Meinungen haben.

Bully
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Beitrag von Bully » 28.12.2016, 19:53

logos2 hat geschrieben:
Da das Kleingewerbe bis auf weiteres angemeldet bleibt, derzeit bis auf weiteres aber weder ausgeübt wird noch Einkünfte erzielt werden,
logos2 hat geschrieben:
(Vorübergehende) Gewerbeabmeldung geht bei der Angehörigen aus bestimmten steuerlichen Gründen leider nicht.
ja, soll vorkommen

D-S-E hat geschrieben:
Das Ruhen des Gewerbes führt also nicht dazu, dass hier der Wechsel von der PKV in die GKV möglich ist.
Hallo,

mmmmmhhhhhhhhh,

um hier den Wechsel zu vollziehen, dürfte eine Ummeldung (NICHT Gewerbeabmeldung ) beim zuständigen Finanzamt auch ausreichen.

Es gibt da so ein Formular beim Finanzamt, nennt sich

"Vorläufige/Endgültige steuerliche Abmeldung/Ummeldung"

sieht so aus z.b. (A 101 - Steuerliche Ab-/Ummeldung - OFD Berlin)

Nach der Bearbeitung stellt das Finanzamt eine Ummeldebestätigung aus.

Vorteil dieser Ummeldung man spart sich die Umsatzsteuererklärung und die Umsatzsteuervoranmeldung etc. etc. etc.
nunja das dann auch KEINE Gewinne mehr, bis zu einer Neu-Ummeldung,erwirtschaftet werden DÜRFEN
versteht sich von selber.

weiterer Vorteil, man hält eine Ummeldebestätigung in der Hand, und genau dieser Bescheid vom Finanzamt dürfte der Türöffner sein.

irgendwelche vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnungen, da fehlt es doch schon an jeglicher Rechtssprechung

wie sagt man immer, das einzig wahre ist der Steuerbescheid des Finanzamtes..

Gretchenfrage, wie stuft man diese Ummeldebestätigung ein,
als BESCHEID ?????????????????????
Gruß Bully

Rossi
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Beitrag von Rossi » 28.12.2016, 21:51

Okay, jetzt soll es über die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eventuell gehen?!

Es gibt aber auch sog. Kleinunternehmer (Umsatz bis zu 17.000 € / meine ich zumindest), die gar keine Umsatzsteuer zahlen müssen.

Ich könnte mir vorstellen, dass logos2 dies in Anspruch nimmt (weiß ich natürlich nicht).

Zitat von Bully:
irgendwelche vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnungen, da fehlt es doch schon an jeglicher Rechtssprechung

wie sagt man immer, das einzig wahre ist der Steuerbescheid des Finanzamtes..


Gibt es denn Rechtsprechung im Bereich der Familienversicherung, dass nur der aktuelle Steuerbescheid zählt?! Jene gibt es - nach meiner Kenntnis - nur im Bereich der Beitragsfestsetzung für die freiw. Krankenversicherung!!!

Im Bereich der Familienversicherung hingegen ist eine "vorausschauende Betrachtungsweise" vorzunehmen. Vgl. auch die o. a. asbauchuralte Rechtsprechung des BSG. Warum sollte das BSG in einem erneuten Verfahren hiervon abweichen?!

So ein Verfahren wird noch nicht einmal bis zum BSG zugelassen, da es keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, weil es schon geklärt ist.

logos2
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Beitrag von logos2 » 29.12.2016, 01:40

@ rossi:
Bitte zur Klarheit:
Antrag zur Fam.-Versicherung ab 01.01.17 wurde von der GKV weg. (geringfügiger) Einkunftsüberschreitung nur nach (veraltetem) Steuerbescheid 2015 vorerst abgelehnt. Die Betroffene müßte also schnellstens die Steuererklärung 2016 erstellen (mit Einkünften unter der GKV-Grenze) u. versuchen, den Steuerbescheid vom Finanzamt noch vor dem 31.03.17 zu erhalten bzw. bei der GKV einzureichen, um bei der PKV rückwirkend/rechtswirksam ab 01.01.17 kündigen zu können.

Wie sollte man verfahren, wenn die Frist 31.03.17 voraussichtlich überschritten wird, weil der Nachweis (Steuerbescheid) der GKV nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann
aufgrund unbeeinflußbar langer Bearbeitungsdauer beim Finanzamt?
Antrag auf Fam.-Versicher. ab 01.01.17 sofort zurücknehmen u. neu so stellen, daß die rückwirkende (beitragsmindernde) Kündigung der PKV zeitlich optimal genutzt werden kann, d. h. bis zu 3 Monaten rückwirkend?

Ergänzend zum Stichwort Kleinunternehmer/Umsatzsteuer: Die Angehörige hat in früheren Jahren freiwillig(!) bilanziert u. kann daher ohne Nachteile nicht einfach vorübergehend das Gewerbe abmelden, auch wenn sie ihre gewerbl. Tätigkeit vor längerer Zeit stark reduzierte und aktuell keine gewerbl. Einkünfte hat.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 29.12.2016, 12:12

Es ist alles in § 205 Abs. 2 VVG geregelt:

Zitat:
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.

Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.


Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu.

Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.

Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.

Wie würde ich es machen?

Ich würde die PKV Ende Febr. 2017 rückwirkend zum 01.01.2017 kündigen. Mit dem Hinweis, dass zum 01.01.2017 die Familienversicherung beantragt wurde.

Die PKV muss dich dann anschreiben mit der Aufforderung eine Bestätigung über die eingetragene Familienversicherung vorzulegen. Wenn Du bis zu diesem Schreiben die Bestätigung vielleicht schon hast, dann reichst Du diese dort ein. Wenn die Bestätigung nicht vorliegen sollten, dann schreibst Du der PKV, dass die GKV noch den Steuerbescheid für 2016 haben will, dieser aber derzeit noch nicht vorliegt. In dieser Konstellation hat Du es selber nicht zu vertreten und die Kündigung sollte irgendwann dann (nach Vorlage des Steuerbescheides) rückwirkend akzeptiert werden.

Ob jenes alles so klappt, bleibt natürlich offen.

Deine Konstellation ist klasse, es könnte haken bzw. zu Problemen kommen, die unter Umständen für Dich ein finanzieller Nachteil darstellen, nur weil die Kasse auf den Steuerbescheid besteht!!!!!!

logos2
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Beitrag von logos2 » 29.12.2016, 19:33

@rossi:
Danke, aber wäre es weg. Unberechenbarkeit, wann der Steuerbescheid 2016 vorliegt, ggf. auch möglich/sinnvoll, den Antrag ab 01.01.17 zunächst offiziell zurückzunehmen und z. B. neu per 01.02.17 zu beantragen, wenn nach Einreichung der Steuererklärung im Jan. 17 evtl. besser abschätzbar wird, wann der Fiskus den Steuerbescheid erstellt?
Würde also der Steuerbescheid erst Anfang April vorliegen, könnte die PKV dann doch rückwirkend per 01.02.16 gekündigt werden?

Bully
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Beitrag von Bully » 30.12.2016, 08:51

logos2 hat geschrieben:

Ergänzend zum Stichwort Kleinunternehmer/Umsatzsteuer: Die Angehörige hat in früheren Jahren freiwillig(!) bilanziert u. kann daher ohne Nachteile nicht einfach vorübergehend das Gewerbe abmelden, auch wenn sie ihre gewerbl. Tätigkeit vor längerer Zeit stark reduzierte und aktuell keine gewerbl. Einkünfte hat.

jo, mein erster Gedanke ging auch in diese Richtung,

aber viele Wege führen nach Rom,

dazu mal der Gkv- Spitzenverband vom 11. Juni 2013 Seite 9/19


Eine selbstständige Tätigkeit endet, wenn die Erwerbstätigkeit nachweislich eingestellt oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wird. Merkmale für die Beendigung einer selbstständigen
Tätigkeit können sein: Abmeldung des Gewerbebetriebs, Auflösung,
Liquidation oder
Löschung des Betriebs im Handelsregister oder in der Handwerksrolle.


Wird im Falle der Gewerbeabmeldung
der Betrieb aufgrund einer nicht abgegebenen Betriebsaufgabeerklärung
im steuerrechtlichen Sinne fortgeführt und werden dementsprechend weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist für diese Zeit weiterhin eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen.

Die steuerrechtliche Betriebsfortführung und die damit einhergehende Annahme einer selbstständigen Tätigkeit bedeuten allerdings nicht, dass die selbstständige Tätigkeit generell
auch als hauptberuflich anzusehen ist. Ob in diesen Fällen (weiterhin)
Hauptberuflichkeit vorliegt, ist im Einzelfall nach Maßgabe der Ausführungen unter Nummer
2.3 zu prüfen.


mein Weg wäre über das Finanzamt ""Vorläufige/Endgültige steuerliche Abmeldung/Ummeldung" zum 01.12.2016
zumal, keine gewerbl. Einkünfte erzielt werden,

dementsprechend auch die Anträge zur KK

aber wie man seine Reise plant, stelle ich anheim

Gruß Bully

Rossi
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Beitrag von Rossi » 30.12.2016, 09:12

Tja, eine Abmeldung ist aus steuerlichen Gründen wohl nicht sinnvoll.

Im Netz habe ich nachfolgendes gefunden

http://www.gewerbe-anmeldung.com/ruhend ... nzamt.html

Zitat:
Das ruhende Gewerbe: Das Wichtigste auf einen Blick

Wer sein Gewerbe nicht ganz aufgeben möchte, hat die Möglichkeit das Gewerbe für unbestimmte Zeit ruhen zu lassen.

Das ruhende Gewerbe muss dem Gewerbeamt nicht angezeigt werden, es entstehen auch keine Kosten.

Wer sein Gewerbe ruhen lassen möchte, der muss diese Veränderung aber unbedingt dem Finanzamt mitteilen. Es sollte auch eine Mitteilung an die Krankenkasse, die IHK und an die Berufsgenossenschaft erfolgen.

Das Gewerbe kann über mehrere Jahre ruhen. Nimmt man sein Gewerbe wieder auf, dann muss dementsprechend auch wieder eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgen.


Ggf. mit dem Finanzamt sprechen, wie das funktioniert. Gibt es dort Vordrucke? Oder reicht einfach nur ein Einzeiler an das Finanzamt?! Jenes könnte ich mir zumindest vorstellen. Diesen Einzeiler dann an die Kasse!!!!

Bully
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Beitrag von Bully » 30.12.2016, 09:30

ja es gibt Vordrucke (A 101 - Steuerliche Ab-/Ummeldung, dürfte bundeseinheitlich so heißen)


soviel wie ich weiß, geht Antragsstellung 4 Wochen rückwirkend,

ich würde persönlich, bei meinem SB beim Finanzamt vorstellig und die Bestätigung sofort mitnehmen, danach führte mein Weg zur KK

aber wie schon gesagt " ich stelle es anheim "


ich möchte, allen hier einen guten Rutsch und ein gesundes Neues Jahr wünschen


Gruß Bully

logos2
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Beitrag von logos2 » 30.12.2016, 10:27

Dank für die hilfreichen Hinweise.
Würde gern noch eine Meinung hören wegen zunächst offizieller Rücknahme des GKV-Antrags per 01.01.17 u. z. B. Neuantrag per 01.02.17, so daß bei späterer Vorlage des Steuerbescheides 2016 eine rückwirkende PKV-Kündigung (bis zu 3 Monaten) ginge. Ließe sich das rechtswirksam so machen? Denn würde man den Antrag per 01.01.17 nicht aufheben, u. der Steuerbescheid läge erst nach dem 31.03.17 vor, so verfiele ja eine rückwirkende Kündigung per 01.01.17 bei der PKV.

Ferner: Nach aktuellem Kenntnisstand ist eine Gewerbeabmeldung unnötig u. irrelevant, denn es kommt nur darauf an, ob noch eine hauptberufliche (hier gewerbliche) Tätigkeit ausgeübt wird und ob dabei 18 Arbeitsstd. wöchentlich überschritten werden. Liegen die nachgewiesenen Einkünfte innerhalb der SGB-Grenze, dürfte wohl auch schon ohne ausdrückliche Erklärung des Antragstellers klar sein, daß die wöchentl. Arbeitsstunden deutlich drunterliegen. Zutreffend?

Wünsche allseits einen unfallfreien Rutsch!

Bully
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Beitrag von Bully » 31.12.2016, 10:03

logos2 hat geschrieben:
Da das Kleingewerbe bis auf weiteres angemeldet bleibt, derzeit bis auf weiteres aber weder ausgeübt wird noch Einkünfte erzielt werden,
logos2 hat geschrieben:
(Vorübergehende) Gewerbeabmeldung geht bei der Angehörigen aus bestimmten steuerlichen Gründen leider nicht.
das sind die Fakten,

a) Kleingewerbe weder ausgeübt, noch Einkünfte erzielt werden,
b) Gewerbeabmeldung geht aus steuerlichen Gründen leider nicht.

ich spreche auch nicht von einer Gewerbeabmeldung, sondern von einer Gewerbeummeldung

wie man so schön sagt, ruhendes Gewerbe,und den Zeitpunkt wann diesem wieder Leben eingehaucht wird bestimmt einzig und allein der Gewerbetreibende.
logos2 hat geschrieben: der Steuerbescheid läge erst nach dem 31.03.17 vor
warum sollte es so sein ?????????
lässt sich beeinflussen!! aber ja doch :)
logos2 hat geschrieben: Liegen die nachgewiesenen Einkünfte innerhalb der SGB-Grenze, dürfte wohl auch schon ohne ausdrückliche Erklärung des Antragstellers klar sein, daß die wöchentl. Arbeitsstunden deutlich drunterliegen.Zutreffend?
dazu der Gkv- Spitzenverband vom 11. Juni 2013

Bei dieser statusrechtlichen Bewertung ist das Arbeitseinkommen aus der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nach den tatsächlichen aktuellen bzw. den zu erwartenden Verhältnissen zu bestimmen. Das heißt, dass hierbei - anders als beim Nachweis des Arbeitseinkommens
für Zwecke der Beitragsbemessung - nicht grundsätzlich auf den letzten
vorliegenden Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen ist
, sondern andere qualifizierte Nachweise

(z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen, im Einzelfall auch die sorgfältige und gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Einnahmen durch den Selbstständigen) zu akzeptieren sind.

meine persönliche Meinung,

warum sollte man sich eventuell mit der KK auf irgendwelche Diskussionen einlassen, kosten NUR Zeit, und Geld.


Hinweis:
Nach den Grundsätzlichen Hinweisen in der vorliegenden Fassung vom 11. Juni 2013 ist ab 1. Juli 2013 zu verfahren. Dies gilt uneingeschränkt in den Fällen, in denen die selbstständige Tätigkeit nach dem 30. Juni 2013 aufgenommen wird. Für Zeiten vor dem 1. Juli 2013
gelten die Grundsätzlichen Hinweise vom 3. Dezember 2010.

Gruß Bully

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