Anrechnung Einkommen Partner
Moderator: Czauderna
Anrechnung Einkommen Partner
Ich bin seit einigen Jahren als gering verdienende Selbständige bei meiner Krankenkasse versichert.
Auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheides werden mir 1080,50 € als monatlicher Ausgangswert zugrunde gelegt. Ich zahle 234,33 € monatlich an die Krankenkasse.
Ich habe keinen anderen Beruf, gelte also vermutlich als hauptberuflich, aber gering verdienend selbständig.
Mir wurde vor einiger Zeit am Telefon durch die Krankenkasse gesagt, dass ich das Einkommen meines Freundes (Angestellter mit eigener GKV; wir leben zusammen) nicht mit angeben muss, da wir nicht verheiratet sind. Auch das Thema "Bedarfsgemeinschaft" gelte für uns nicht, ich dürfe mich im Falle eines Falles auch auf den Herren berufen, der mir das gesagt hat.
Nun muss ich aktuell wieder ein Formular ausfüllen, auf dem ich lt. Aussage dieses Herren ankreuzen darf, dass ich alleine lebe.
Stimmt das wirklich?
Und gesetzt dem Fall ich muss meinen Freund doch angeben, was bedeutet das konkret für meinen Beitrag? Ich weiß nicht das exakte Nettoeinkommen meines Freundes, es sind um die 1500 €. Wir sind nicht verheiratet, entsprechend ungerecht wäre es ja eigentlich, wenn ich aber genauso viel bezahlen müsste, als seien wir verheiratet. Denn die steuerlichen Vorteile eines Ehepaares bleiben uns ja wiederum verwehrt.
Auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheides werden mir 1080,50 € als monatlicher Ausgangswert zugrunde gelegt. Ich zahle 234,33 € monatlich an die Krankenkasse.
Ich habe keinen anderen Beruf, gelte also vermutlich als hauptberuflich, aber gering verdienend selbständig.
Mir wurde vor einiger Zeit am Telefon durch die Krankenkasse gesagt, dass ich das Einkommen meines Freundes (Angestellter mit eigener GKV; wir leben zusammen) nicht mit angeben muss, da wir nicht verheiratet sind. Auch das Thema "Bedarfsgemeinschaft" gelte für uns nicht, ich dürfe mich im Falle eines Falles auch auf den Herren berufen, der mir das gesagt hat.
Nun muss ich aktuell wieder ein Formular ausfüllen, auf dem ich lt. Aussage dieses Herren ankreuzen darf, dass ich alleine lebe.
Stimmt das wirklich?
Und gesetzt dem Fall ich muss meinen Freund doch angeben, was bedeutet das konkret für meinen Beitrag? Ich weiß nicht das exakte Nettoeinkommen meines Freundes, es sind um die 1500 €. Wir sind nicht verheiratet, entsprechend ungerecht wäre es ja eigentlich, wenn ich aber genauso viel bezahlen müsste, als seien wir verheiratet. Denn die steuerlichen Vorteile eines Ehepaares bleiben uns ja wiederum verwehrt.
Hallo,Zora hat geschrieben:Das klingt gut. Kann das noch jemand bestätigen? Ich will wirklich keinen Fehler machen aber auch nicht unnötig schlafende Hunde weckenCzauderna hat geschrieben:Hallo,
nein, das Einkommen des Freundes spielt bei deiner Beitragsbemessung keine Rolle.
Gruss
Czauderna
schon richtig, zwei Meinungen sind eine mehr als eine Meinung, aber hilft dir das wirklich weiter wenn ein weiterer User (mit einem Pseudonym) dir meinen Beitrag bestätigt , und was machst du wenn das nicht der Fall ist,
wem glaubst du dann ?? - Spass beiseite, hier etwas mehr Information dazu.
...4)
Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse(§4Abs.2 SGBV) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen
Auszug aus den gemeinsamen Richtlinien der Krankenkassen zum Beitragseinzug und zur Berechnung der Beitragshöhe.
Ich bin aber sicher, dass dir doch noch ein anderer User das bestätigen kann.
Gruss
Czauderna
Ich danke dir sehr, so "schwarz auf weiß" habe ich das bisher noch nicht gefunden.
Ich verstehe zwar immer noch nicht, warum dann überhaupt auf dem Formular ausdrücklich die Bedarfsgemeinschaft definiert wird (ohne Verweis darauf, dass es davon abhängt, ob der Partner selbst krankenversichert ist), aber ich bin nun wirklich beruhigt
Vielen vielen Dank!
Ich verstehe zwar immer noch nicht, warum dann überhaupt auf dem Formular ausdrücklich die Bedarfsgemeinschaft definiert wird (ohne Verweis darauf, dass es davon abhängt, ob der Partner selbst krankenversichert ist), aber ich bin nun wirklich beruhigt
Vielen vielen Dank!
-
- Beiträge: 400
- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Hallo Zora,
Hallo Czauderna,
ich spucke hier wirklich ungerne in die Suppe, aber: die Aussage ist falsch. Das Einkommen des Freundes kann durchaus für die Berechnung relevant sein.
Zora, du zahlt im Moment 234,33 € für deine Kranken- und Pflegeversicherung. Dann werden nicht 1.080,50 € (auf Basis des letzten Steuerbescheids) zu Grunde gelegt. 1.080,50 € würden nämlich folgenden Beitrag ergeben:
1.080,50 € x 14,9 % = 160,99 € Krankenversicherung
1.080,50 x 2,05% = 22,15 € Pflegeversicherung
Gesamt: 160,99 € + 22,15 € = 183,14 €.
Deiner Beitragsbemesung werden aber 1.382,50 € zu Grunde gelegt: Denn das ergibt:
1.382,50 € x 14,9 % = 205,99 € Krankenversicherung
1.382,50 x 2,05% = 28,34 € Pflegeversicherung
Gesamt: 205,99 € + 28,34 € = 234,33 €.
Die 1.382,50 € wiederum sind eine spezielle Mindestgrenze für hauptberuflich Selbstständige mit geringem Einkommen. Um nach dieser speziellen Mindestgrenze eingestuft zu werden, muss das Einkommen der sogenannten "Bedarfsgemeinschaft" geprüft werden. Und zur "Bedarfsgemeinschaft" gehört auch "das hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Mitglied sowie als dessen Partner [...] die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II lebt."
Zitat § 7 SGB II:
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören [...] eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
[...]
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1.) länger als ein Jahr zusammenleben, 2.) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3.) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4.) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Durch das "oder" in der Aufzählung reicht es sogar, wenn eine der 4 Voraussetzungen gegeben ist. Und dann wird das Einkommen des Partners auch ohne Trauschein angerechnet.
Gruß
Swantje
hier § 7 Absatz 4 (Seite 10): http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf
Hallo Czauderna,
ich spucke hier wirklich ungerne in die Suppe, aber: die Aussage ist falsch. Das Einkommen des Freundes kann durchaus für die Berechnung relevant sein.
Zora, du zahlt im Moment 234,33 € für deine Kranken- und Pflegeversicherung. Dann werden nicht 1.080,50 € (auf Basis des letzten Steuerbescheids) zu Grunde gelegt. 1.080,50 € würden nämlich folgenden Beitrag ergeben:
1.080,50 € x 14,9 % = 160,99 € Krankenversicherung
1.080,50 x 2,05% = 22,15 € Pflegeversicherung
Gesamt: 160,99 € + 22,15 € = 183,14 €.
Deiner Beitragsbemesung werden aber 1.382,50 € zu Grunde gelegt: Denn das ergibt:
1.382,50 € x 14,9 % = 205,99 € Krankenversicherung
1.382,50 x 2,05% = 28,34 € Pflegeversicherung
Gesamt: 205,99 € + 28,34 € = 234,33 €.
Die 1.382,50 € wiederum sind eine spezielle Mindestgrenze für hauptberuflich Selbstständige mit geringem Einkommen. Um nach dieser speziellen Mindestgrenze eingestuft zu werden, muss das Einkommen der sogenannten "Bedarfsgemeinschaft" geprüft werden. Und zur "Bedarfsgemeinschaft" gehört auch "das hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Mitglied sowie als dessen Partner [...] die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II lebt."
Zitat § 7 SGB II:
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören [...] eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
[...]
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1.) länger als ein Jahr zusammenleben, 2.) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3.) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4.) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Durch das "oder" in der Aufzählung reicht es sogar, wenn eine der 4 Voraussetzungen gegeben ist. Und dann wird das Einkommen des Partners auch ohne Trauschein angerechnet.
Gruß
Swantje
hier § 7 Absatz 4 (Seite 10): http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf
-
- Beiträge: 400
- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Hallo Zora,
was das Einzelnen für dich bedeutet, kann ich dir leider nicht beantworten. Denn dabei spielen viel mehr Faktoren eine Rolle als nur das Nettoeinkommen. Unter anderem: Bruttoeinkommen, Art aller vorhandenen Einkünfte (Vermietung und Verpachtung? Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden?), Anzahl der Kinder, Summe des Vermögens, Art des Vermögens (nicht nur Sparbuch/Konto, sondern ggf. auch Sparverträge, Versicherungen, Aktien, Aktienfonds- aber wiederum mit Sonderregelungen und Ausnahmen für Altersvorsorgevermögen (Riester?); Sachwerte - aber wiederum mit Ausnahmen für z.B. ein "angemessenes" Kraftfahrzeug oder "angemessenen" Hausrat).
Und am Ende der ganzen Rechnerei kann auch herauskommen, dass sich trotz der Anrechnung an deinem Beitrag nichts ändern und du weiter 234,33 € zahlst. Kann - muss aber nicht.
Gruß
Swantje
was das Einzelnen für dich bedeutet, kann ich dir leider nicht beantworten. Denn dabei spielen viel mehr Faktoren eine Rolle als nur das Nettoeinkommen. Unter anderem: Bruttoeinkommen, Art aller vorhandenen Einkünfte (Vermietung und Verpachtung? Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden?), Anzahl der Kinder, Summe des Vermögens, Art des Vermögens (nicht nur Sparbuch/Konto, sondern ggf. auch Sparverträge, Versicherungen, Aktien, Aktienfonds- aber wiederum mit Sonderregelungen und Ausnahmen für Altersvorsorgevermögen (Riester?); Sachwerte - aber wiederum mit Ausnahmen für z.B. ein "angemessenes" Kraftfahrzeug oder "angemessenen" Hausrat).
Und am Ende der ganzen Rechnerei kann auch herauskommen, dass sich trotz der Anrechnung an deinem Beitrag nichts ändern und du weiter 234,33 € zahlst. Kann - muss aber nicht.
Gruß
Swantje
Hallo Swantje B.,
gut gespuckt - ja, Zora - sorry, ich
hätte da mal weiter lesen sollen !!!
Da hat die Frage nach der Bedarfsgemeinschaft schon einen Sinn, nämlich dann, wenn man als hauptberuflich Selbständige(r) die niedriger Mindestbeitragsbemessungsgrenze für sich in Anspruch nehmen möchte.
Da kann auch das Einkommen deines Freundes eine Rolle spielen, hoffentlich nur da, oder Swantje B.
Gruss
Czauderna
gut gespuckt - ja, Zora - sorry, ich
hätte da mal weiter lesen sollen !!!
Da hat die Frage nach der Bedarfsgemeinschaft schon einen Sinn, nämlich dann, wenn man als hauptberuflich Selbständige(r) die niedriger Mindestbeitragsbemessungsgrenze für sich in Anspruch nehmen möchte.
Da kann auch das Einkommen deines Freundes eine Rolle spielen, hoffentlich nur da, oder Swantje B.
Gruss
Czauderna
Also, der Antrag den ich ausfüllen soll (zusätzlich zum normalen) heißt "Antrag auf Beitragsentlastung für hauptberuflich selbständig Erwerbstägige".
Das Schreiben liest sich für mich so, als ob es mehr oder weniger freiwillig ist, ob ich das zusätzlich ausfülle. Schaden kann es aber hoffentlich nichts.
Das Schreiben liest sich für mich so, als ob es mehr oder weniger freiwillig ist, ob ich das zusätzlich ausfülle. Schaden kann es aber hoffentlich nichts.
-
- Beiträge: 400
- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Hallo Czauderna,Czauderna hat geschrieben:Da kann auch das Einkommen deines Freundes eine Rolle spielen, hoffentlich nur da, oder Swantje B.
ja, bei der Beitragseinstufung kommt die Bedarfsgemeinschaft nur bei der Prüfung der Beitragsentlastung für hauptberuflich Selbstständige ins Spiel. Bei allen anderen Einstufungsfragen ist der "Lebensgefährte" ohne Trauschein/Lebenspartnerschafturkunde irrelevant.
Gruß
Swantje
-
- Beiträge: 400
- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Ist auch freiwillig. Allerdings ist dein neuer Beitrag mindestensZora hat geschrieben:Das Schreiben liest sich für mich so, als ob es mehr oder weniger freiwillig ist, ob ich das zusätzlich ausfülle.
2.073,75 € x 14,9% = 308,99 € Krankenversicherung
2.073,75 € x 2,05% = 42,51 € Pflegeversicherung
Gesamt: 308,99 € + 42,51 € = 351,50 €
wenn du's nicht ausfüllst ...
Gruß
Swantje
Ich danke Euch sehr.
Muss meinen Freund erst einmal nach seinem Bruttoeinkommen fragen und werde das Schreiben dann ausfüllen.
Sonstige Einnahmen (aus Vermietung oder so) haben wir nicht, allerdings wohnt mein Sohn in unserem Haushalt - mein Freund ist nicht der Vater.
Das Kind dürfte ja bei der Berechnung auch eine Rolle spielen.
Muss meinen Freund erst einmal nach seinem Bruttoeinkommen fragen und werde das Schreiben dann ausfüllen.
Sonstige Einnahmen (aus Vermietung oder so) haben wir nicht, allerdings wohnt mein Sohn in unserem Haushalt - mein Freund ist nicht der Vater.
Das Kind dürfte ja bei der Berechnung auch eine Rolle spielen.