Ab 01.03 PKV, GKV Zahlungspflicht damit erledigt? Kündigung

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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NormanBates
Beiträge: 7
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Ab 01.03 PKV, GKV Zahlungspflicht damit erledigt? Kündigung

Beitrag von NormanBates » 05.02.2009, 11:19

Hallo,

folgende Fragen:

1) Wenn ein Selbstständiger aktuell nicht versichert ist und zum 01.03.2009 in eine PKV geht, dann ist er doch von etwaigen Nachzahlungen der Gesetzlichen Krankenkasse geschützt, oder? Es handelt sich um einen Mann der früher gesetzlich versichert war, aber seit einigen Jahren selbstständig ist und somit ohne Versicherung.

2) Was passiert, wenn der Mann seine PKV-Beiträge nicht zahlt, wird die PKV ihn fristlos kündigen? Besteht danach noch Versicherungspflicht?

3) Was würde eigentlich passieren, wenn er bei Abschluss der PKV vergessen hat anzugeben, dass er schwer krank ist? Dann würde er nach Kenntnisnahme sicherlich von der PKV gekündigt werden. Wenn das ganze binnen 4 - 6 Wochen passiert, kann er dann ohne etwaige Nachzahlungen in einen Basistarif der PKV oder GKV wechseln, oder würden die KVs dann wieder Forderungen stellen, obgleich er (auch wenn nur kurz) bei einer PKV war?

Würde mich über Antworten freuen.

Bodi
Beiträge: 215
Registriert: 30.05.2008, 13:26

Beitrag von Bodi » 05.02.2009, 13:00

Zu 1) Solange die GKV keine Kenntnis von der Versicherungspflicht erlangt, passiert auch nichts Grundsätzlich bleiben die Beitragsansprüche aber auch nach dem Wechsel in eine PKV bestehen.
Beitragsforderungen der GKV verjähren nach 4 Jahren.

Allerdings werden viele PKVen den Vertragsschluß (vor allem im Basistarif) ablehnen, denn an sich besteht Versicherungspflicht in der GKV.
Wirklich günstig ist aber auch die PKV nicht: Bei einem PKV-Vertrag ab 01.03 sind schon zwei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht überzogen; d.h. es droht für 2 Monate ein Prämienzuschlag (macht im Basistarif ca. 1200 EUR)

2) Kündigen darf die PKV nicht mehr; jedenfalls insoweit der PKV-Vertrag die gesetzliche Versicherungspflicht abdeckt. Allerdings darf und wird sie Leistungen auf Notfälle begrenzen; später eine Umstellung auf den Basistarif vornehmen und Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Versicherungspflicht besteht weiterhin.
Das Ruhen der Leistungen endet, wenn die rückständigen Beiträge gezahlt wurden oder wenn Hilfsbedürftigekit im Sinne des SGB II ("Hartz IV") oder XII (Sozialhilfe) vorliegt. Dann halbiert sich im Basistarif übrigens auch der Beitrag.

3) Die PKV würde den Vertrag anfechten, mit der Folge, dass bei einer anderen PKV ein Vertrag geschlossen werden müsste. Anfechtung und Rücktritt vom Vertrag sind bei grober Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach wie vor zulässig.

NormanBates
Beiträge: 7
Registriert: 05.02.2009, 10:36

Beitrag von NormanBates » 05.02.2009, 14:00

Hallo,

interessant. Vielen lieben Dank für die Antworten!
Ich wünsche einen schönen Tag.

Paule
Beiträge: 339
Registriert: 05.11.2008, 13:49

Re: Ab 01.03 PKV, GKV Zahlungspflicht damit erledigt? Kündig

Beitrag von Paule » 05.02.2009, 19:27

NormanBates hat geschrieben: 3) Was würde eigentlich passieren, wenn er bei Abschluss der PKV vergessen hat anzugeben, dass er schwer krank ist?
Nach meiner Laienmeinung entfällt damit die Vertragsgrundlage und der Vertrag wird rückwirkend unwirksam.

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