zuviel gezahlte beiträge

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Moderator: Czauderna

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Sonne04
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zuviel gezahlte beiträge

Beitrag von Sonne04 » 09.09.2013, 23:12

hallo zusammen,
ich habe mich am 30.Oktober 2011 als freiberuflicher dozent selbstständig gemacht. ich habe als freiwilliger pflichtversicherter in die gesetzliche krankenkasse weiter einbezahlt. ich bekam bis juli 2012 gründerzuschuss vom arbeitsamt. die selbstständigkeit habe ich zum 31. Januar 2013 beendet, da ich in ein angestelltenverhältnis einging. mir wurde am anfang der selbständigkeit also in oktober 2011 mitgeteilt, dass die einstufung der krankenkassenbeiträge vorläufig wäre bis ich einen einkommensteuerbescheid bekäme und dann würde abgerechnet, die zuviel geleisteten beiträge bekäme ich rückerstattet und die zuwenig entrichteten würden nachgefordert. in august 2012 bekamen sie den einkommensteuerbescheid 2011 und da änderte sich nichts da ich ja erst 2 monate 2011 selbständig war. den einkommensteuerbescheid 2012 legte ich jetzt in september vor. 2012 war ich durchgehend selbständig und bekam bis juli den gründerzuschuss. ich habe 2012 zuviel krankenkassenbeiträge bezahlt, nämlich 2800,- euro. die zuviel gezahlten beiträge forderte ich zurück. die antwort lautete: da ich zum 31. Januar die freiwillige krankenversicherung beendet habe (musste ich ja, da ich in ein angestelltenverhältnis ging und somit pflichtversichert bin) hätte ich den steuerbescheid 2012 spätestens am 31. Januar 2013 vorlegen müssen um meine zuviel geleisteten beiträge zurück zu erhalten. da ich den einkommensteuerbescheid aber erst in september 2013 vorlegte ist ein rückzahlen nicht mehr möglich. ich konnte den einkommenssteuerbescheid nicht früher vorlegen, da ich ihm erst ende august 2013 vom finanzamt erhielt. wie wäre es denn überhaupt möglich einen einkommensteuerbescheid von 2012 der krankenversicherung bis spätestens 31. Januar 2013 vorzulegen...so schnell gehts beim finanzamt auch wieder nicht.
die begründen es damit, dass am 1.2.13 die freiwillige versicherung in eine pflichtversicherung umgewandelt wurde. ging ja wohl nicht anders.
ich habe jetzt nachgelesen, dass solange mann gründerzuschuss erhält die krankenkassenbeiträge bis zum ersten steuerbescheid immer vorläufig sind und die zurückzahlen müssten. der erste steuerbescheid bekammen sie in august 2012 nämlich die von 2011 wo ich 2 monate nämlich 31. oktober bis einschließlich dezember selbständig war. der gründerzuschuss wurde bis juli 2012 von der arbeitsagentur bezahlt. müsste die krankenkasse mir die zuviel bezahlen beiträge 2012 in höhe von 2800,- euro mir nicht zurückbezahlen. an wem könnte ich mich wenden denn freiwillig machen die das bestimmt nicht und meine finanzielle lage erlaubt es mir nicht einen anwalt einzuschalten!
danke vielmals für die antworten!

CiceroOWL
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Beitragsbemessung

Beitrag von CiceroOWL » 10.09.2013, 05:21

Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, gilt grundsätzlich § 240 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz SGB V, d.h., die Krankenkasse geht zunächst von einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2013: 3.937,50 EUR) aus. Kann das Mitglied niedrigere Einnahmen nachweisen, werden diese berücksichtigt. Als "Mindestgrenze" gilt jedoch der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V). Im Kalenderjahr 2013 ergibt sich somit eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 2.021,25 EUR.

http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159255&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv

gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/Grundsaetze_Beitragsbemessung_Freiwillige__30052011.pdf

Bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens können entsprechend höhere oder niedrigere Beiträge gezahlt werden. Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist ein Beitrag in Höhe von 50 % der Bezugsgröße zu zahlen - das sind seit 01.01.2013: 254,68 EUR West und 214,99 EUR Ost . Auf Antrag des Selbstständigen jedoch ein Beitrag in Höhe der Bezugsgröße (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?sessionID=18458300851876863737&templateID=document&source=ww&chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=237578&searchTerm=Existenzgr%FCnder

Wie hoch wurden denn deine Beiträge bemessen?

Und wos teht das du dies bis zum 31.12.2012 deinen einkommensteurebescheid hättest vorlegen müssen sehe ich nicht in den Grundlagen zur Beitragsbemessung von freiwilligen Mitgliedern.

Meiner Ansicht nach. Vieleicht weiss ein Kollege hier einen besseren Rat.

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 10.09.2013, 08:00

Hi Sonne,

das Problem ist Folgendes:
Nach Vorlage des 1. Steuerbescheids wird rückwirkend der Beitrag den tatsächlichen Einkünften angepasst.
Alle anderen folgenden Steuerbescheide werden dann jedoch erst ab Vorlage bei der KK relevant, nämlich ab Folgemonat nach Eingang bei der Kasse.
Somit hätte sich rein theoretisch, wenn die Pflichtversicherung nicht gekommen wäre, erst ab Okt. 2013 der Beitrag für die freiwillige Mitgliedschaft geändert - nicht rückwirkend.

Die Frage ist nun, reichen die 2 Monate aus 2011 aus, aus dem 2011er Steuerbescheid eine endgültige Einstufung zu machen? Oder hätte ggf. für 2012 weiterhin eine vorläufige Einstufung erfolgen müssen/sollen?

Gruß
Sportsfreund

Sonne04
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Beitragsrückerstattung der BKK

Beitrag von Sonne04 » 15.09.2013, 19:23

Hallo zusammen,
vielen Dank für die bisherigen Stellungnahmen. Ich seh schon, wenn die KK nicht freiwillig mitspielt, dann bleibt mir wohl nichts anderes über als zu klagen.
Fest steht jedenfalls, dass im August 2012, also mit der Neueinstufung nach Wegfall des Gründungszuschussees, ich eine NEUE , VORLÄUFIGE Beitragseinstufung erhalten habe, bis ich mit dem Steuerbescheid für 2012 die faktischen Zahlen belegen kann, so hies es sinngemäß in diesem Schreiben. Und dann könnten auch zuviel gezahlte Beiträge erstattet werden!!!
Die KK will scheinbar erst mal blocken und abschrecken so wie es aussieht. Ich werds ganz einfach noch mal mit einer Zahlungsaufforderung versuchen.
Ist schon der Hammer wie in diesem, unserem verpflichteten SOZIAL-System mit den Beitragszahlern umgegangen wird!!
Kassiert sind die Beiträge ruck zuck, aber wehe, ....

Na ja, vielleicht bauen die ja darauf, dass ich bis zur Auszahlung schon gar nicht mehr bin!!?? Und Zeit braucht es auch vor dem Sozialgericht, das ist schon mal sicher.

Also bis dahin

Sonne04

Rossi
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Beitrag von Rossi » 15.09.2013, 21:22

Okay, was willst Du mehr.

Zitat:
Fest steht jedenfalls, dass im August 2012, also mit der Neueinstufung nach Wegfall des Gründungszuschussees, ich eine NEUE , VORLÄUFIGE Beitragseinstufung erhalten habe, bis ich mit dem Steuerbescheid für 2012 die faktischen Zahlen belegen kann, so hies es sinngemäß in diesem Schreiben. Und dann könnten auch zuviel gezahlte Beiträge erstattet werden!!!

Du hast es also schwarz auf weiß in Deinen Unterlagen. Meines Erachtens sollte dies für Dich ausreichend sein, denn Du hast doch auf die Aussage vertraut oder etwa nicht!?

Mit welcher Begründung soll diese Aussage jetzt auf einmal nicht mehr gelten?!

Sonne04
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Beitrag von Sonne04 » 17.09.2013, 13:08

die begründung ist, ich hätte den einkommensteuerbescheid 2012 bei der kasse erst jetzt, also in September2013 vorgelegt und dies ist zu spät! Ich hätte den einkommensteuerbescheid 2012 spätestens in januar 2013 vorlegen müssen, da ich zu ersten Februar die selbständigkeit aufgegeben habe. der einkommensteuerbescheid ist ausgestellt von finanzamt in september 2013 und zwei tage später habe ich den der kasse zugesandt. in januar 2013 hätte ich doch niemal den bescheid für 2012 vorlegen können...hätte doch kein finanzamt so schnell bearbeitet!
danke für die antworten!

Poet
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Beitrag von Poet » 17.09.2013, 14:42

@Sonne04: Eventuell vertauschst Du Einkommenssteuerbescheid und Vorauszahlungsbescheid. Ggf. warst Du so hier eingestuft:

"Von der Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen auf der Grundlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides kann bei selbstständig Erwerbstätigen (alle Mitglieder im Geltungsbereich der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, die Arbeitseinkommen erzielen) abgewichen werden, wenn die Beitragsbemessung eine an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemessene unverhältnismäßige Belastung darstellt. Dies wird unterstellt, wenn das angenommene Arbeitseinkommen um mehr als 1/4 des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellte Arbeitseinkommen (ohne Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze) reduziert ist."

Und dann hättest Du innerhalb von 3 Monaten nach Erstellen des Vorauszahlungsbescheides diesen einreichen müssen, um ggf. zuviel gezahlte Beiträge zurückzubekommen. Den ESTB für 2012 hat kein Mensch im Januar 2013 erhalten, an dessen Stelle wäre der Vorauszahlungsbescheid als einzig mögliches Nachweisdokument getreten.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 17.09.2013, 19:26

Hm, Du hast einen "vorläufigen Bescheid". Dann beantrage doch einfach einen "endgültigen Bescheid".

Sonne04
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Beitrag von Sonne04 » 19.09.2013, 19:24

nein, es ist ein endgültiger Steuerbescheid von 2012 nix vorläufig!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.09.2013, 20:59

Hm, ich meinte einen "vorläufigen Beitragsbescheid".

Sonne04
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Beitrag von Sonne04 » 20.09.2013, 10:21

nein, diese antwort der kasse ist schon endgültig. die zahlen nix zurück....und ich bin ja auch nicht mehr selbstständig. das beiträge zuviel entrichtet wurden aufgrund dessen, dass sie mich 2012 zu hoch eingestuft haben wissen die schon. mir stellt sich halt die fragen ob der einkommensteuerbescheid 2011, indem ich nur in Okt., Nov., Dez., selbstständig war ausreicht um mich für ganz 2012 so hoch einzustufen!
Danke für die Antwort!

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