Wie lang darf die Zahlung dauern

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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Sharkoon
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Wie lang darf die Zahlung dauern

Beitrag von Sharkoon » 04.10.2017, 16:26

Hallo,

leider habe ich schon wieder mit dem Thema Krankengeld zu tun.

Ich bin aktuell seit längere Zeit krank. Nach über ein Monat habe ich dann die erste Krankengeldzahlung erhalten (AG hat ewig Einkommennachweise der KK nicht zu kommen lassen). Nun habe ich meine Krankengeldzahlung bis 14.09 erhalten.

Mein weiterer Krankenschein ging bis 27.09 dieser ist auch rechtzeitig eingangen. In der Zeit habe ich nun noch einen weiteren Krankenschein abgegeben der bis 10.10 geht.

Nun habe ich bis heute immer noch kein Geld für den Zeitraum zwischen 14.09 und 27.09 erhalten.

Nun stellt sich mir die Frage wie lang darf die Zahlung dauern?

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 04.10.2017, 19:30

Hallo Sharkoon,

die Krankenkasse zahlt das Krankengeld rückwirkend bis zu dem Tag aus, an dem du die AU erhalten hast ("festgestellt am"-Datum auf der AU).

Die erste Krankengeldzahlung dauert erfahrungsgemäß am längsten, was wie schon von dir festgestellt, in der Regel nicht an der Kasse liegt.

Das heißt, du hattest eine AU bis 27.09. (Festgestellt 14.09.)
Mit dieser AU wird also wie oben beschrieben länsgtens bis 14.09. gezahlt, nicht bis 27.09.

Die neue AU geht bis 27.10., sagst du. Welches "festgestellt"-Datum steht aut der AU? Bis zu diesem Tag erhälst du eine Zahlung. Wann genau hast du diese AU an die Kasse geschickt, und auf welchem Weg?

Viele Grüße
D-S-E

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 04.10.2017, 19:33

Hallo,
nun, ich kann sagen, wie lange es bei uns gedauert hat - wenn alles klar war und wir keine Personalknappheit hatten, dann wurde das Krankengeld innerhalb von 24 Stunden überwiesen, d.h. auf dem Konto des Empfängers war es dann in der Regel am übernächsten Tag. Ob es Vorschriften gibt, die eine Auszahlung von Krankengeld innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorgeben, das weiß ich leider nicht, wie gesagt, das Problem hatte ich in meiner Praxis nie.Aber, was sagt denn die Kasse dazu, du hast doch sicher dort mmal nachgehört ?.
Gruss
Czauderna

Sharkoon
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Beitrag von Sharkoon » 04.10.2017, 20:01

DSE die AU bis zum 27.09 (vom 14.09) habe ich persönlich in die Filliale gebracht. Dies wurde auch vermerkt, weil ich vor kurzen die AU bis 10.10 abgegeben habe. Und habe nochmal nach gefragt ob ich die rechtzeitig abgegeben habe.

Also müsste eine Zahlung vom 27.09 bezahlt werden, oder seh ich das verkehrt?

@ Czauderna ich werde morgen mal eine Mail schreiben, dachte erst das ich Ihnen erst 7 Tage Zeit gebe. Ich kenn es halt so das es eigentlich 1-2 Tage später da ist.

Sharkoon
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Beitrag von Sharkoon » 04.10.2017, 20:04

DSE die AU bis zum 27.09 (vom 14.09) habe ich persönlich in die Filliale gebracht. Dies wurde auch vermerkt, weil ich vor kurzen die AU bis 10.10 abgegeben habe. Und habe nochmal nach gefragt ob ich die rechtzeitig abgegeben habe.

Also müsste eine Zahlung vom 27.09 bezahlt werden, oder seh ich das verkehrt?

@ Czauderna ich werde morgen mal eine Mail schreiben, dachte erst das ich Ihnen erst 7 Tage Zeit gebe. Ich kenn es halt so das es eigentlich 1-2 Tage später da ist.

Noch eine kurze Frage ich war erst am 28.09 beim Arzt um mir meine Krankschreibung verlängern zu lassen. Das ist doch nach neuer Gesetzgebung in Ordnung?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 04.10.2017, 21:52

Hallo,
DSE hat es ja auch schon geschrieben, ausgezahlt wird grundsätzlich immer nur bis zu dem Tag, an dem der ArztmdiemBexcjeimigjng ausgestellt hat - Beispiel : Krankengeld,wird ab 01.09.2017 gezahlt. Der Versicherte reicht eine Folgebescheinigungmein, die eine Arbeitsunfaehigkeit bis zum 15.09.2017 attestiert, ausgestellt ist die Bescheinigung am 08.09.2017. Der Versicherte reicht seiner Krankenkassemdiese Bescheinigung am 09.09.2017 ein. Die Kasse überweist nun das Krankengeld vom 01.09 - 08.09.2017. die nächste Bescheinigung wird am 15.09. ausgestellt und läuft bis zum 30.09. Nun überweist die Kasse das Krankengeld vom 09.09 bis zum 15.09.2017 usw,usw.
So läuft das, Krankengeld immer rückwirkend und nur bis zum Tag der Erstellung der Bescheinigung.
Gruß
Czauderna

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 05.10.2017, 00:23

Czauderna hat es noch mal gut erklärt und du sagst, dass dir aktuelle AU vom 28.09. ist. Damit wird eine Zahlung bid zum 28.09. geleistet, sobald die Kasse die AU vorliegen hat.

28.09. = Donnerstag

Wenn du die AU zum Beispiel am 28.09. in die Post gegeben hast, kann diese am 29.09. (Freitag) bei der KK gewesen sein. Vielleicht musste diese dann noch weitergeleitet werden, dann sind wir schon beim 02.10.2017 (Montag). Dann kam der Feiertag.

Meine Meinung - es besteht kein Grund zur Sorge, die AU wird schon bezahlt werden.

Viele Grüße
D-S-E

Sharkoon
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Beitrag von Sharkoon » 05.10.2017, 09:25

Hallo ihr zwei,

nun hab ich es auch kapiert ;)

Nur mal eine dumme Frage meinerseits, was ist wenn man die Krankschreibung nicht verlängern lässt.

Also ich würde jetzt nach dem 10.10 genesen sein. Wird dann das Krankengeld nur bis zum 28.09 gezahlt weil letzter Tag beim Arzt. Oder wird das dann auch rückwirkend bis zum 10.10 ausgezahlt?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.10.2017, 12:51

Sharkoon hat geschrieben:Hallo ihr zwei,

nun hab ich es auch kapiert ;)

Nur mal eine dumme Frage meinerseits, was ist wenn man die Krankschreibung nicht verlängern lässt.

Also ich würde jetzt nach dem 10.10 genesen sein. Wird dann das Krankengeld nur bis zum 28.09 gezahlt weil letzter Tag beim Arzt. Oder wird das dann auch rückwirkend bis zum 10.10 ausgezahlt?
Hallo,
grundsätzlich müsstest du trotzdem am 10.10. oder danach dir vom Arzt eine "Endemeldung" geben lassen damit die Kasse dir dein Restkrankengeld auszahlen kann, aber wie wir inzwischen gelernt haben, soll es die eine oder andere Kasse geben, die, wenn man sie davon in Kenntnis setzt in einem solchen Fall auch ohne Endmeldung eine Auszahlung vornehmen würde - einfach deine Kasse mal fragen wie sie es gerne hätte.
Gruss
Czauderna

vlac
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Beitrag von vlac » 06.10.2017, 09:25

Hallo,

ich möchte gerne zunächst einmal anmerken, dass am Dienstag Feiertag und der Tag davor einer der für verlängerte Wochenenden beliebten Brückentage war und je nachdem, wann und wie die AU-Meldung eingereicht wurde, kann es zu Verzögerungen kommen. So macht nicht jede Krankenkasse täglich einen Zahlungslauf, bei dem die Buchungen gesammelt an die Bank übertragen werden; je nach Größe dürfte es, wie bei anderen Behörden auch, auch Krankenkassen geben, die nur an bestimmten Tagen buchen. Dies könnte also ein Faktor sein. Und selbst wenn am Montag überwiesen wurde, kann es passieren, dass die Bank erst am Mittwoch bucht, wenn die Aufträge zu spät eingehen.

Auch das Abgeben in der Geschäftsstelle ist nicht unbedingt ein Garant für eine schnellere Bearbeitung, weil die Unerlagen ja erstmal zum Mitarbeiter müssen, der sich damit befasst, und auch dort dann erst mal Zeit vergehen kann, biss er oder sie das tatsächlich tut.

Zur Frage, wie lange sich eine Krankenkasse mit der Zahlung Zeit lassen darf: Die Antwort ist tatsächlich nicht klar geregelt, sondern ergibt sich aus mehreren andren Gesetzen. Gemäß § 41 SGB I sind Sozialleistungen fällig, wenn der Anspruch entstanden ist; das bedeutet, dass die Zahlung der reinen Lehre nach sofort fällig ist, wenn der Antrag auf eine Leistung bearbeitet und bewilligt wurde. Daraus wiederum ergibt sich, dass sich die Krankenkasse, wie jede andere Behörde auch, nicht beliebig lange Zeit lassen darf, denn die Zahlung ist fällig. Die Krankenkasse muss innerhalb einer angemessenen Zeit zahlen, wobei es hier keine fest gelegte Frist gibt, und auch die Möglichkeiten der Verzinsung gegenüber privatrechtlichen Forderungen eingeschränkt ist: Die Verzinsung ist niedriger und beginnt erst nach sechs Monaten.

Grundsätzlich sollte man, wenn eine Zahlung nicht kommt, nachfragen, denn wie gesagt: Zahlungsläufe werden regelmäßig durchgeführt, und wenn, sagen wir mal, nach zwei Wochen kein Geld da ist, kann man zumindest vermuten, dass etwas schief gegangen ist.

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