Widerspruch gegen Aufforderung zur Reha nach § 51 SGB V

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Gast

Widerspruch gegen Aufforderung zur Reha nach § 51 SGB V

Beitrag von Gast » 03.08.2010, 10:28

Ich habe nicht gewusst, dass man gegen diese Aufforderung Widerspruch einlegen kann .

Das hat mir nun jmd. vom SOVD gesagt.Ist es richtig, dass man das bis ein Jahr nach dieser Aufforderung tun kann.

Mir waren die Auswirkungen( Umdeutung in Rentenantrag ohne das Recht " zurückzutreten" z.B.) nicht klar.

Muss jetzt demnächst eine Reha antreten, die ich-und mein Arzt-überhaupt nicht für sinnvoll halten und kann dann eben auch keinen Widerspruch dagegen einlegen, weil mir die KK dann - nach Ermessen ?! - gleich das KG sperren kann ?!( eben § 51)

Vielleicht kann dazu jmd. was sagen ?!

Gast

Beitrag von Gast » 04.08.2010, 22:01

Nabend,

prinzipiell kann ein Widerspruch gegen einen Bescheid binnen eines Jahres eingelegt werden insofern keine Rechtsbehelfsbelehrung anhängig ist, die auf dieses Recht hinweist und die Widerspruchsfrist auf vier Wochen einschränkt.

Ich kann mir nicht wirklich vorstellen, dass in dem Bescheid keine Rechtsbelehrung anhängig war, da die Aufforderung besteht binnen zehn Wochen einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Der Widerspruch hat allerdings auch keine aufschiebende Wirkung in diesem Zusammenhang.

Ganz platt heißt das: Wenn im -in der Regel vorhergehenden- Anhörungsverfahren keine trifftigen Gründe aufgeführt werden konnten und dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann, kann die KK bei Weigerung zur Antragsstellung das Krankengeld einstellen.

Gast

Widerspruch gegen Reha -Aufforderung

Beitrag von Gast » 06.08.2010, 01:10

moin

konnte ich mir auch nicht vorstellen, dass sowas ohne Rechtsbehelfbelehrung rausgeht-is aber so?!

Keine aufschiebende Wirkung ist mir klar, aber wer weiss, wozu man diese 1-jaehrige Widerspruchsfrist noch braucht.( Umdeutung in Rentenantrag? )

Eigenartig jedenfalls, dass auf dir Frist nicht hingewiesen wird.

Czauderna
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Re: Widerspruch gegen Reha -Aufforderung

Beitrag von Czauderna » 06.08.2010, 11:01

johnie hat geschrieben:moin

konnte ich mir auch nicht vorstellen, dass sowas ohne Rechtsbehelfbelehrung rausgeht-is aber so?!

Keine aufschiebende Wirkung ist mir klar, aber wer weiss, wozu man diese 1-jaehrige Widerspruchsfrist noch braucht.( Umdeutung in Rentenantrag? )

Eigenartig jedenfalls, dass auf dir Frist nicht hingewiesen wird.
Hallo,
es hat aber auch alles seine Vor- und Nachteile - wäre ein Rechtsbehelsbelehrung dabeigewesen und dies ist grundsätzlich bei einem belastendem Verwaltungsakt erforderlich, dann hat man nur einen Monat Zeit für diesen Widerspruch. Fehlt dieser Hinweis, dass verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Gruss
Czauderna

Gast

Widerspruch gegen Reha -Aufforderung

Beitrag von Gast » 07.08.2010, 00:07

Also ich gehe mal davon aus, dass die KK nicht daran interessiert ist, dir Vorteile zu verschaffen.

Oder eben mal vergisst, eine Rechtbehelfsbelehrung mit reinzuschreiben.

Oder mal schreibt sie sie rein-mal nicht?!

Den Paragrafen gibts ja nicht erst seit gestern und ich kann mir schlecht vorstellen, dass die Rechtsbeh... von der Tagesform eines Sachbearbeiters abhaengt?!

Also warum ist diese dann mal dabei und mal nicht?
???

Gast

Widerspruch gegen Reha -Aufforderung

Beitrag von Gast » 07.08.2010, 00:11

... und was sind denn die Vorteile der 1-jaehrigen Widerspruchsfrist?

Czauderna
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Re: Widerspruch gegen Reha -Aufforderung

Beitrag von Czauderna » 07.08.2010, 12:30

Czauderna hat geschrieben:
johnie hat geschrieben:moin

konnte ich mir auch nicht vorstellen, dass sowas ohne Rechtsbehelfbelehrung rausgeht-is aber so?!

Keine aufschiebende Wirkung ist mir klar, aber wer weiss, wozu man diese 1-jaehrige Widerspruchsfrist noch braucht.( Umdeutung in Rentenantrag? )

Eigenartig jedenfalls, dass auf dir Frist nicht hingewiesen wird.
Hallo,
es hat aber auch alles seine Vor- und Nachteile - wäre ein Rechtsbehelfsbelehrung dabeigewesen und dies ist grundsätzlich bei einem belastendem Verwaltungsakt erforderlich, dann hat man nur einen Monat Zeit für diesen Widerspruch. Fehlt dieser Hinweis, dass verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Gruss
Czauderna

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Re: Widerspruch gegen Reha -Aufforderung

Beitrag von Czauderna » 07.08.2010, 12:42

Czauderna hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:
johnie hat geschrieben:moin

konnte ich mir auch nicht vorstellen, dass sowas ohne Rechtsbehelfbelehrung rausgeht-is aber so?!

Keine aufschiebende Wirkung ist mir klar, aber wer weiss, wozu man diese 1-jaehrige Widerspruchsfrist noch braucht.( Umdeutung in Rentenantrag? )

Eigenartig jedenfalls, dass auf dir Frist nicht hingewiesen wird.
Hallo,
es hat aber auch alles seine Vor- und Nachteile - wäre ein Rechtsbehelfsbelehrung dabeigewesen und dies ist grundsätzlich bei einem belastendem Verwaltungsakt erforderlich, dann hat man nur einen Monat Zeit für diesen Widerspruch. Fehlt dieser Hinweis, dass verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Gruss
Czauderna
Hallo,
das ist eine grudsätzliche Frage - es kommt eben darauf an wie so eine Kasse sich grundsätzlich sieht in ihrer Aussendarstellung. Sieht sie sich ehr im bereich eines Dienstleistungsunternehmens welches Kundenorienteirt agiert und arbeitet, dann werden so wenig als möglich §§, gesetzt und Verordnungen in den Vordergrund geschoben, man vermeidet eben alles was nach "Behörde" aussieht oder gar nach Bescheidersteilung und schon gar nicht arbeitet man dann gerne mit dem begriff "belasteneder Verwaltungsakt" oder begünstigender Verwaltungsakt".
Trotzdem ist und bleibt eine Krankenkasse eine Behörde und deshalb sind
Entscheidungen der Kasse im Leistungs- und Beitragswesen Verwaltungsakte. Kassen, die in ihrer alltäglichen Praxis eben nicht danach agieren, die lassen dann mal gerne diese Rechtsbehelfsbelehrung
bei Belastenden Verwaltungsakten ganz weg oder lassen sie ins "Kleingedruckte" verschwinden, eben in der Hoffnung dass diese Mitteilung eben nicht als Verwaltungsakt vom versicherten erkannt wird, und sind wir mal ehrlich, wenn ich explizit auf die Möglichkeit des Widerspruchs aufmerksam gemacht werde dann lege ich diesen doch eher ein als wenn ein solcher Hinweis fehlt.
Dass sich durch die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängert, damit kann man offenbar in der Praxis gut leben - denn die Fälle, bei denen es meist um aktue Angelegenheiten geht, bei denen erst nach längerer Zeit Widerspruch erhoben wird, die sind nicht sehr zahlreich.
Das ist meine Meinung, die ich allerdings aus eigener Erfahrung nicht belegen kann weil ich hier aktuell nicht mit solchen Sachen beurflich zu tun habe.
Gruss
Czauderna

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