welches Gutachten ist bindend für das Krankengeld
Moderator: Czauderna
Ich betreibe dies Pontius-Pilatus-Spiel in der Praxis nicht. Im Gegenteil; der Kunde wandte sich völlig überfordert last und least an den SGB XII-Träger. Dort treibe ich mein Unwesen.
Ich hätte mich doch auch abwehrend verhalten können.
Im Gegenteil, wir haben erst einmal die Existenz des Kunden gesichert und den Hilfesuchenden unterstützt sein materielles Recht auf Krankengeld durchzusetzen. Schließlich haben wir in der Sozialhilfe auch den Grundsatz der Nachrangigkeit. Es sind vorrangig alle anderen Sozialleistungsansprüche auszuschöpfen.
Der Kunde hatte sogar im Widerspruchsverfahren auf das besagte Gutachten des Rententrägers (dauerhaft nicht arbeitsfähig) verwiesen. In dem Widerspruchsbescheid der Kasse war kein Sterbenswörtchen hiervon zu finden und der Bescheid war in der Welt.
Nachdem ich dann auf die Bindungswirkung der DRV hingewiesen hatte, kam als erstes der Spruch, dass man nichts mehr machen könne, weil der Bescheid ja schon in der Welt sei.
Upsela habe ich gesagt und nett angefragt, wie es denn mit § 44 SGX aussehen würde? Dann kam zunächst das Schweigen im Walde und die Bereitschaft sich den Fall (obwohl Widerspruchsbescheid schon erlassen) noch einmal anzusehen. Nach knapp einer Woche ging es dann, man hat den Widerspruchsbescheid gem. § 44 SGB X aufgehoben.
Derzeit grübelt die Leistungsabteilung allerdings noch. Denn das Krankengeld wurde Mitte August 2011 eingestellt. Der Kunde hatte sich allerdings danach noch weiterhin bis Mitte November 2011 vom Arzt krankschreiben lassen. Das Gutachten von der DRV ist von Oktober 2011. Der Kunde hatte natürlich immer noch den Auszahlungsschein bis Mitte November 2011 bei der Kasse eingericht. Danach wurde die Annahme des weiteren Auszahlungsscheines durch die Kasse verweigert. Ferner hatte man offensichtlich noch einmal ein Gespräch mit dem Arzt geführt, dass die Krankschreibungen nicht mehr akzeptiert werden.
D.h. es liegen nachweislich bis November 2011 AU´s vor. Danach nicht mehr. Die Aussteuerung ist aber erst im März 2012. Somit fehlen AU´s von Mitte November 2011 bis März 2012. Tja, wenn die Kasse die Annahme der Auszahlungsscheine nicht verweigert hätte und zudem auch nicht den Arzt noch einmal explizit informiert hätte, dann hätte er natürlich weiterhin den Auszahlungsschein vorgelegt.
Tja, nun bin ich mal gespannt, was die Kasse jetzt macht.
Ich hätte mich doch auch abwehrend verhalten können.
Im Gegenteil, wir haben erst einmal die Existenz des Kunden gesichert und den Hilfesuchenden unterstützt sein materielles Recht auf Krankengeld durchzusetzen. Schließlich haben wir in der Sozialhilfe auch den Grundsatz der Nachrangigkeit. Es sind vorrangig alle anderen Sozialleistungsansprüche auszuschöpfen.
Der Kunde hatte sogar im Widerspruchsverfahren auf das besagte Gutachten des Rententrägers (dauerhaft nicht arbeitsfähig) verwiesen. In dem Widerspruchsbescheid der Kasse war kein Sterbenswörtchen hiervon zu finden und der Bescheid war in der Welt.
Nachdem ich dann auf die Bindungswirkung der DRV hingewiesen hatte, kam als erstes der Spruch, dass man nichts mehr machen könne, weil der Bescheid ja schon in der Welt sei.
Upsela habe ich gesagt und nett angefragt, wie es denn mit § 44 SGX aussehen würde? Dann kam zunächst das Schweigen im Walde und die Bereitschaft sich den Fall (obwohl Widerspruchsbescheid schon erlassen) noch einmal anzusehen. Nach knapp einer Woche ging es dann, man hat den Widerspruchsbescheid gem. § 44 SGB X aufgehoben.
Derzeit grübelt die Leistungsabteilung allerdings noch. Denn das Krankengeld wurde Mitte August 2011 eingestellt. Der Kunde hatte sich allerdings danach noch weiterhin bis Mitte November 2011 vom Arzt krankschreiben lassen. Das Gutachten von der DRV ist von Oktober 2011. Der Kunde hatte natürlich immer noch den Auszahlungsschein bis Mitte November 2011 bei der Kasse eingericht. Danach wurde die Annahme des weiteren Auszahlungsscheines durch die Kasse verweigert. Ferner hatte man offensichtlich noch einmal ein Gespräch mit dem Arzt geführt, dass die Krankschreibungen nicht mehr akzeptiert werden.
D.h. es liegen nachweislich bis November 2011 AU´s vor. Danach nicht mehr. Die Aussteuerung ist aber erst im März 2012. Somit fehlen AU´s von Mitte November 2011 bis März 2012. Tja, wenn die Kasse die Annahme der Auszahlungsscheine nicht verweigert hätte und zudem auch nicht den Arzt noch einmal explizit informiert hätte, dann hätte er natürlich weiterhin den Auszahlungsschein vorgelegt.
Tja, nun bin ich mal gespannt, was die Kasse jetzt macht.
Na wunderbar, die Kuh ist vom Eis. Die Kasse löhnt jetzt das Krankengeld. Daher auch mal ein Lob an die Kasse.
Allerdings musste der Kunde jetzt erst einmal wieder zum Onkel Doktor rennen und rückwirkend ab Mitte August 2011 bis März 2012 der Kasse eine AU vorlegen. Der Onkel Doktor, der natürlich auch die AU-Richtlinien (Vertragsarzt) kennt, wusst erst gar nicht, was die Kasse wollte. Er kennt es ja auch, dass grundsätzlich eine rückwirkende AU nicht möglich ist. Daher hat der Vertragsarzt erst einmal bei der Kasse angerufen und danach gab es dann eine AU für 7 Monate in einer Rutsche und natürlich rückwirkend.
Damit ist das Pontius-Pilatus-Spiel beendet.
Noch eins zum Abschluss:
@GerneKrankenVersichert
Ich gewähre die Hilfe und spiele nicht den Sensemann, indem ich keine Kohle zahle. Ich stelle das soziokulturelle Existenzminimum für die Kunden sicher. Danach kommt der Rossi seinem Auftrag gem. § 2 SGB XII nach. Denn es ist Aufgabe der Sozialhilfe alle vorrangigen Ansprüche auszuschöpfen. Dazu gehört dann auch der Anspruch auf Krankengeld. Für diesen Nachrangigskeitsgrundsatz hat der Gesetzgeber den Sozialhilfeträgern auch noch das Instrument an die Hande gegeben, dass der Sozialhilfeträger die Ansprüche gem. § 95 SGB XII sogar selber gegen die Kasse durchsetzen kann. D.h.; der Sozialhilfeträger kann die Kasse hier sogar verklagen. Für diesen Job wird der Rossi bezahlt.
Die Kassen hingegen haben dies Instrument nicht und stellen die Zahlung einfach ein.
Na ja!
Dann last und least zu der Klamotte, dass die Kasse die Bindungswirkung gem. § 44a Abs. 2a SGB II nicht kannte und stumpf abgelehnt hat.
In dem GR vom 27.03.2007 zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V steht etwas schönes drinne. Es geht hier darum, ob jemand bei den nachzuzahlenden Beiträge mit der Begründung um die Ecke kommen könnte, dass er von der Versicherungspflicht nichts gewusst hat, weil er einfach diese gesetzliche Vorschrift nicht kannte.
Hier steht schön drinne, dass Gesetze veröffentlicht werden und somit allen Normadressaten als bekanntgegeben gelten. Somit wissen alle (durch die Veröffentlichung) sofort, was los ist.
Na ja, wenn so etwas schon für einfach strukturierten Bürger gelten soll, dann doch mit Sicherheit auch für die Kassenmitarbeiter, oder? Denn jene haben eine Spezialausbildung und sollten es wissen, oder auch nicht!
Allerdings musste der Kunde jetzt erst einmal wieder zum Onkel Doktor rennen und rückwirkend ab Mitte August 2011 bis März 2012 der Kasse eine AU vorlegen. Der Onkel Doktor, der natürlich auch die AU-Richtlinien (Vertragsarzt) kennt, wusst erst gar nicht, was die Kasse wollte. Er kennt es ja auch, dass grundsätzlich eine rückwirkende AU nicht möglich ist. Daher hat der Vertragsarzt erst einmal bei der Kasse angerufen und danach gab es dann eine AU für 7 Monate in einer Rutsche und natürlich rückwirkend.
Damit ist das Pontius-Pilatus-Spiel beendet.
Noch eins zum Abschluss:
@GerneKrankenVersichert
Na ja, bei mir läuft das Ponitus-Pilatus-Spielchen in der Praxis allerdings ganz anders.Aber bevor du Rossi jetzt einen Heiligenschein verleihst - auch er spielt das Pontius-Pilatus-Spielchen, das hat er hier im Forum bereits eindrucksvoll bewiesen.
Ich gewähre die Hilfe und spiele nicht den Sensemann, indem ich keine Kohle zahle. Ich stelle das soziokulturelle Existenzminimum für die Kunden sicher. Danach kommt der Rossi seinem Auftrag gem. § 2 SGB XII nach. Denn es ist Aufgabe der Sozialhilfe alle vorrangigen Ansprüche auszuschöpfen. Dazu gehört dann auch der Anspruch auf Krankengeld. Für diesen Nachrangigskeitsgrundsatz hat der Gesetzgeber den Sozialhilfeträgern auch noch das Instrument an die Hande gegeben, dass der Sozialhilfeträger die Ansprüche gem. § 95 SGB XII sogar selber gegen die Kasse durchsetzen kann. D.h.; der Sozialhilfeträger kann die Kasse hier sogar verklagen. Für diesen Job wird der Rossi bezahlt.
Die Kassen hingegen haben dies Instrument nicht und stellen die Zahlung einfach ein.
Na ja!
Dann last und least zu der Klamotte, dass die Kasse die Bindungswirkung gem. § 44a Abs. 2a SGB II nicht kannte und stumpf abgelehnt hat.
In dem GR vom 27.03.2007 zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V steht etwas schönes drinne. Es geht hier darum, ob jemand bei den nachzuzahlenden Beiträge mit der Begründung um die Ecke kommen könnte, dass er von der Versicherungspflicht nichts gewusst hat, weil er einfach diese gesetzliche Vorschrift nicht kannte.
Hier steht schön drinne, dass Gesetze veröffentlicht werden und somit allen Normadressaten als bekanntgegeben gelten. Somit wissen alle (durch die Veröffentlichung) sofort, was los ist.
Na ja, wenn so etwas schon für einfach strukturierten Bürger gelten soll, dann doch mit Sicherheit auch für die Kassenmitarbeiter, oder? Denn jene haben eine Spezialausbildung und sollten es wissen, oder auch nicht!
Nun denn Machts Sinn.
Ich habe mich bislang noch nicht so richtig auf das Krankengeld konzentriert bzw. spezialisiert. Jenes ist für mich derzeit noch ein Nebenkriegsschauplatz.
Bei dem hier eingestellten Fall bin ich allerdings zum Kampfdackel mutiert und habe versucht mich kundig zu machen. Es hat ganz gut funtkioniert und war auch ziemlich einfach.
Ich habe meinen Schwerpunkt im Bereich des Mitgliedschaftsrechts. Dort gibt es leider im Verhältnis der SGB XII-Träger auch eine sog. Abwehrhaltung.
Aus diesem Grund biete ich (bzw. ein Dozentenverband) auch Spezialseminare hinsichtlich dieser Problematik an. Hier geben wir ein sog. Script heraus, welches mittlerweile über 240 Seiten hat. Dazu noch einen Ordner mit Rundschreiben der Kassen und Musterwidersprüchen.
Es geht hier leider einzig und allein um die Abwehrhaltung der Kassen und wie man hiergegen flankierend reagieren kann.
Wenn wir jetzt noch die Klamotte mit dem Krankengeld aufnehmen, dann wird das Script vermutlich über 300 Seiten haben.
Ich habe mich bislang noch nicht so richtig auf das Krankengeld konzentriert bzw. spezialisiert. Jenes ist für mich derzeit noch ein Nebenkriegsschauplatz.
Bei dem hier eingestellten Fall bin ich allerdings zum Kampfdackel mutiert und habe versucht mich kundig zu machen. Es hat ganz gut funtkioniert und war auch ziemlich einfach.
Ich habe meinen Schwerpunkt im Bereich des Mitgliedschaftsrechts. Dort gibt es leider im Verhältnis der SGB XII-Träger auch eine sog. Abwehrhaltung.
Aus diesem Grund biete ich (bzw. ein Dozentenverband) auch Spezialseminare hinsichtlich dieser Problematik an. Hier geben wir ein sog. Script heraus, welches mittlerweile über 240 Seiten hat. Dazu noch einen Ordner mit Rundschreiben der Kassen und Musterwidersprüchen.
Es geht hier leider einzig und allein um die Abwehrhaltung der Kassen und wie man hiergegen flankierend reagieren kann.
Wenn wir jetzt noch die Klamotte mit dem Krankengeld aufnehmen, dann wird das Script vermutlich über 300 Seiten haben.
Hallo,
Macht nix - Rossi und Machts Sinn - mit 300 Seiten kommen wir bestens klar -
war sowieso nur eine Frage der Zeit bis ihr beiden Eure Energie bündelt
und gemeinsam agiert. Für die Ratsuchenden eigentlich die optimale Lösung.
Gemeinsame Interessen habt Ihr auch - was kann es also besseres geben.
Gruss
Czauderna
Macht nix - Rossi und Machts Sinn - mit 300 Seiten kommen wir bestens klar -
war sowieso nur eine Frage der Zeit bis ihr beiden Eure Energie bündelt
und gemeinsam agiert. Für die Ratsuchenden eigentlich die optimale Lösung.
Gemeinsame Interessen habt Ihr auch - was kann es also besseres geben.
Gruss
Czauderna