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von vlac » 06.04.2013, 15:39
Hallo,
es wird nicht richtiger, wenn man es oft genug wieder holt. Du musst nachweisen, dass die Dame wider besseren Wissens etwas Unrichtiges in ihr Gutachten geschrieben hat, und Du musst nachweisen, dass das vorsätzlich passiert ist - dass keine persönliche Untersuchung statt gefunden hat, macht das Gutachten nicht allein schon deshalb unrichtig. Tatsächlich passiert es sehr, sehr oft, dass ohne persönliche Untersuchung ärztliche Gutachten ausgefertigt werden - zum Beispiel immer dann, wenn man zum Radiologen geschickt wird. Radiologen untersuchen ihre Patienten nur selten.
Dass im MdK-Gutachten etwas anderes steht, als in den Akten Deiner Ärzte, und dass das MdK-Gutachten dann vor Gericht nur wenig berücksichtigt wurde, besagt nicht, dass es nach dem Gesetz unrichtig ist - dafür, noch einmal, müsste nachgewiesen werden, dass die MdK-Ärztin gewusst hat oder vermuten musste, dass ihre Einschätzungen unrichtig sind und diese unrichtigen Einschätzungen dann doch in ihr Gutachten geschrieben hat. Wenn die vorliegenden Ergebnisse von Untersuchungen durch andere Ärzte ausreichen, um in einer bestimmten Frage zu einer auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft beruhenden Entscheidung zu gelangen, dann ist das völlig ausreichend. Nur wenn Zweifel bestehen, ist eine weitere persönliche Vorstellung, oder gar eine Untersuchung, erforderlich.
Wie gesagt: Es passiert tagtäglich, dass Ärzte ihre Vorgehensweise auf der Grundlage von Untersuchungen anderer Ärzte planen. Der Radiologe baut auf seine Mitarbeiter, und untersucht nur dann, wenn die Diagnostik keinen klaren Befund ergibt. Der behandelnde Arzt baut auf das Urteil des Radiologen. Und ziemlich oft kommt es vor, dass zwei Fachärzte auf Grund der selben Diagnostik zu unterschiedlichen Urteilen gelangen.
Überhaupt: Hätte die persönliche Vorstellung statt gefunden, säßen wir hier wahrscheinlich vor dem Bildschirm zusammen und müssten uns das Klagelied durchlesen, dass das persönliche Gespräch zu kurz war, um ein Urteil zu bilden.
Ob Du mit diesem Schrieb auch nur in die Nähe eines Klageerzwingungsverfahrens kommen würdest, ist übrigens ausgesprochen fraglich. Die Staatsanwaltschaft muss zwar die darin enthaltenen Vorwürfe prüfen - aber den "Strafantrag" selbst kann sie nur als solchen behandeln. Du wirst also eine Ablehnung aus formalen Gründen bekommen, gegen die Du dann zwar Widerspruch enlegen kannst, der allerdings keinen Erfolg haben wird, weil hier weder ein Antragsdelikt vorliegt, noch die Fristen eingehalten worden sind.