Welche Rolle spielt der MDK wirklich?
Moderator: Czauderna
Und mit Hilfe welcher Rechtsgrundlage kann der Versicherte ggfl. den MDK belangen, wenn die Ferndiagnose des MDK völlig unzutreffend ist und dem Versicherten dadurch gesundheitliche Schäden entstehen?Poet hat geschrieben:
.... Dennoch kann der MdK auch nach Aktenlage beurteilen.....
Unterliegt nicht schon allein die Frage, in welchem Fall eine Beurteilung nach Aktenlage angezeigt ist und wann nicht, einer juristisch notwendigen Aufarbeitung? Oder ist das bereits... (wo)... geregelt?
Gruß
KKA
@Kernschmelze: Kein Problem, die regelt aber auch nur, dass Dritte bei Fehlern des Amtsinhabers Haftungsansprüche gegen das Amt geltend machen können aber auch hier nicht gegen die Person. Seit 2005 gelten hier dieselben Haftungsregeln wie im Nichtöffentlichen Dienst.Kernschmelze hat geschrieben:Sorry,
gemeint war § 839 BGB "Amtspflichtverletzung"
Kernschmelze
@MS: Falsch. Kann und möchte ich auch gar nicht. Ich habe begründet, wann und in welchen Fällen ich persönlich es tun würde...bitte nicht falsch zitieren.Machts Sinn hat geschrieben: c. Poet (schickt Betroffene auch aus eigenem Antrieb in die Höhle es Löwen)
zu 3. I.d.R. soll der MdK ja nur unabhängig beurteilen, ob die Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (s.a. Dein vorheriger Post). Das geht schon in vielen Fällen nach Aktenlage, bei spezifischen Krankheitsbildern sicher nicht.
zu 5. Deine Ableitung zu *wider besseres Wissen* ist MS-typisch aber mal wieder so was von zu recht gebogen...und deswegen ist alles ab Punkt 6 folgerichtig falsch. Aber bitte: Stelle eine Strafanzeige gegen Kasse, Vorstand, Sachbearbeiter, MdK, gehe wenn nötig zum Klageerzwingungsverfahren aber lebe auch ggf. mit den Konsequenzen...s.a §164StGB.
@KKA: Der Versicherte kann Rechtsmittel wie das Widerspruchsverfahren-> Widerspruchsausschuss -> Klage -> Sozialgericht nutzen so wie in dem Fall mit der TK.KKA hat geschrieben: Und mit Hilfe welcher Rechtsgrundlage kann der Versicherte ggfl. den MDK belangen, wenn die Ferndiagnose des MDK völlig unzutreffend ist und dem Versicherten dadurch gesundheitliche Schäden entstehen?
Unterliegt nicht schon allein die Frage, in welchem Fall eine Beurteilung nach Aktenlage angezeigt ist und wann nicht, einer juristisch notwendigen Aufarbeitung? Oder ist das bereits... (wo)... geregelt?
Gruß
KKA
Nein, das lässt sich auch explizit wohl nicht regeln, am Ende würde rauskommen, dass grds. jede Begutachtung persönlich erfolgen müsste. Das kann nicht im Interesse der Versicherten sein, denn die meisten Gutachten bestätigen die Arbeitsunfähigkeit/die Erkrankung, die Behandlungsform durch den bisherigen Behandler und geben Tipps zu weiterführenden medizinischen Maßnahmen.
Die Geschichte vom MdK, der aufgrund der Finanzierung durch die Kassen ausschließlich pro Kasse entscheidet, ist und bleibt ein Märchen. Mögen doch mal die Kassen-SB darüberhinaus äußern, ob sich ein MdK-Arzt in puncto medizinischer Beurteilung von einem KRG-Fallmanager einer Kasse beeindrucken/beeinflussen lässt...
Aber nochmal: Ganz sicher gibt es wie bei einem niedergelassenen Arzt auch hier mal eine falsche Diagnose.
Strafanzeige / Strafantrag - Entwurf
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Hallo Zusammen,
Aber das von MS Genannte unterschreibe ich voll und ganz.
Gruß
Sportsfreund
Der Thread ist mir zu lange und unübersichtlich geworden, als dass ich mich ständig einbringen könnte.Machts Sinn hat geschrieben:Nur zur Klarstellung: ich habe nicht das Geringste dagegen, dass der MDK nach Aktenlage zum selben Ergebnis kommt wie die behandelnden Ärzte, auch nicht wenn er darüber hinaus Tipps gibt. Aber wenn er das Gegenteil entscheiden und der Krankenkasse eine Vorlage zur Krankengeld-Einstellung liefern will, muss er zwingend eine persönliche Untersuchung dazwischen schalten!
Machts Sinn
Aber das von MS Genannte unterschreibe ich voll und ganz.
Gruß
Sportsfreund
Naja. Bevor Du in Euphorie ausbrichst, und das Ding als neueste Erkenntnis der juristischen Forschung weiter vertreibst:
Dass Du keine Ahnung von der Materie hast, zeigt sich schon allein daran, dass Du "Strafantrag" drüber geschrieben hast . Einen Strafantrag stellt man bei Antragsdelikten, wozu weder "unrichtiges Ausstellen eines Gesundheitszeugnisses" noch Betrug zählen. Außerdem: Wenn es Antragsdelikte, also Vergehen, die von der Staatsanwaltschaft nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden, wären, wäre es nun viel, viel zu spät für einen Strafantrag. Der muss nämlich spätestens drei Monate nach der Tat gestellt sein.
Aber Strafantrag klingt eben besser, Offizieller, und man muss ja mittlerweile schon einiges aufbieten, um die zunehmend blasser werdende Aura vom ultimativen juristischen Wissen wenigstens einigermaßen am Strahlen zu halten.
Problem: Es mag zwar richtig sein, dass die Behörden auf eine Strafanzeige (nichts anderes ist das hier) hin ermitteln müssen. Aber man ist schon dazu verpflichtet, ihnen Anhaltspunkte dafür zu liefern, was da Gesetzwidriges gelaufen sein könnte - und das fehlt trotz vieler verschachtelter Worte in diesem Schrieb völlig.
Ein Gesundheitszeugnis ist eben nicht schon allein deshalb unrichtig, im Sinne des Strafrechts, weil eine persönliche Untersuchung unterblieben ist. Das ist im gutachterlichen Bereich, nicht nur bei den medizinischen Diensten, bereits Dutzende Mal so juristisch geprüft und überprüft worden, und würde nicht so praktiziert werden, wenn nur ein Hauch des Verdachts bestünde, dass das anders sein könnte.
Eine Straftat liegt nur dann vor, wenn der Gutachter auf Grund der ihm vorliegenden Informationen und vor dem Hintergrund der zu beantwortenden Fragestellung davon ausgehen können muss, dass sein Gesundheitszeugnis nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand entspricht.
Deshalb sind vor allem niedergelassene Ärzte von diesem Paragraphen betroffen: Und selbst hier gilt, dass der Verzicht auf eine persönliche Vorstellung nicht zwangsläufig eine Straftat darstellt. Der Patient, der sich abends das Bein bricht, und am nächsten in der Praxis anruft, um um eine AU zu bitten, wird den Arzt nicht mit dem Strafrecht in Konflikt bringen, wenn er dem Arzt einen Arztbrief der Klinik vorlegt. Wenn der Patient allerdings anruft, und um eine AU bittet, weil er Kopfschmerzen hat, muss der Arzt zunächst einmal davon ausgehen, dass hier irgendwas nicht stimmt. Stellt er die AU aus, dann besteht die Gefahr, dass sie unrichtig ist. Und die Straftat ist begangen.
Grundsätzlich gilt, wenn nur Unterlagen vorgelegt werden: Sie müssen ausreichend sein, um die vorliegende Fragestellug beantworten zu können. Hat der Arzt, ganz gleich ob Niedergelassen oder MdK, den Eindruck, dass Fragen offen sind, hat er diese Fragen in seinem Gutachten offen zu lassen, oder aber auf eine persönliche Begutachtung zu bestehen.
In den beiden genannten Urteilen ging es um fallbezogene Detailfragen, die absolut nichts dazu beitragen, dass angebliche Fehlverhalten der MdK-Ärztin zu belegen. Der BGH befasste sich auch gar nicht mit dem MdK, sondern einem niedergelassenen Arzt.
Dass mit der Beihilfe zum Betrug ist kompletter Kokolores, mit dem Du dann erneut unter Beweis stellst, dass Du keine Ahnung hast. Für Beihilfe ist es erforderlich, dass jemand vorsätzlich jemandem bei einer vorsätzlich begangenen Tat hilft ( §27 StGb). Für Betrug ist es zudem notwendig, dass sich eine Person oder eine Gruppe von Personen vornimmt, Dritte durch die Vortäuschung falscher Tatsachen zu schädigen, und dies dann umzusetzen sucht.
Für die Beihilfe hätte sich also jemand bei der Krankenkasse vornehmen müssen, Dich um das Krankengeld zu bringen, indem er die Gutachterin zur Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses anhält, und die Gutachterin hätte dem zustimmen müssen.
Dass der Gutachterin klar gewesen sein muss, dass ihr Gutachten zum Ende des Krankengeldbezuges führt, beweist absolut gar nichts. Du kannst ihr nicht mal selbst Betrug unterstellen, weil Du dafür Anhaltspunkte brauchst, dass sie sich bereichert hat.
Dass Du keine Ahnung von der Materie hast, zeigt sich schon allein daran, dass Du "Strafantrag" drüber geschrieben hast . Einen Strafantrag stellt man bei Antragsdelikten, wozu weder "unrichtiges Ausstellen eines Gesundheitszeugnisses" noch Betrug zählen. Außerdem: Wenn es Antragsdelikte, also Vergehen, die von der Staatsanwaltschaft nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden, wären, wäre es nun viel, viel zu spät für einen Strafantrag. Der muss nämlich spätestens drei Monate nach der Tat gestellt sein.
Aber Strafantrag klingt eben besser, Offizieller, und man muss ja mittlerweile schon einiges aufbieten, um die zunehmend blasser werdende Aura vom ultimativen juristischen Wissen wenigstens einigermaßen am Strahlen zu halten.
Problem: Es mag zwar richtig sein, dass die Behörden auf eine Strafanzeige (nichts anderes ist das hier) hin ermitteln müssen. Aber man ist schon dazu verpflichtet, ihnen Anhaltspunkte dafür zu liefern, was da Gesetzwidriges gelaufen sein könnte - und das fehlt trotz vieler verschachtelter Worte in diesem Schrieb völlig.
Ein Gesundheitszeugnis ist eben nicht schon allein deshalb unrichtig, im Sinne des Strafrechts, weil eine persönliche Untersuchung unterblieben ist. Das ist im gutachterlichen Bereich, nicht nur bei den medizinischen Diensten, bereits Dutzende Mal so juristisch geprüft und überprüft worden, und würde nicht so praktiziert werden, wenn nur ein Hauch des Verdachts bestünde, dass das anders sein könnte.
Eine Straftat liegt nur dann vor, wenn der Gutachter auf Grund der ihm vorliegenden Informationen und vor dem Hintergrund der zu beantwortenden Fragestellung davon ausgehen können muss, dass sein Gesundheitszeugnis nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand entspricht.
Deshalb sind vor allem niedergelassene Ärzte von diesem Paragraphen betroffen: Und selbst hier gilt, dass der Verzicht auf eine persönliche Vorstellung nicht zwangsläufig eine Straftat darstellt. Der Patient, der sich abends das Bein bricht, und am nächsten in der Praxis anruft, um um eine AU zu bitten, wird den Arzt nicht mit dem Strafrecht in Konflikt bringen, wenn er dem Arzt einen Arztbrief der Klinik vorlegt. Wenn der Patient allerdings anruft, und um eine AU bittet, weil er Kopfschmerzen hat, muss der Arzt zunächst einmal davon ausgehen, dass hier irgendwas nicht stimmt. Stellt er die AU aus, dann besteht die Gefahr, dass sie unrichtig ist. Und die Straftat ist begangen.
Grundsätzlich gilt, wenn nur Unterlagen vorgelegt werden: Sie müssen ausreichend sein, um die vorliegende Fragestellug beantworten zu können. Hat der Arzt, ganz gleich ob Niedergelassen oder MdK, den Eindruck, dass Fragen offen sind, hat er diese Fragen in seinem Gutachten offen zu lassen, oder aber auf eine persönliche Begutachtung zu bestehen.
In den beiden genannten Urteilen ging es um fallbezogene Detailfragen, die absolut nichts dazu beitragen, dass angebliche Fehlverhalten der MdK-Ärztin zu belegen. Der BGH befasste sich auch gar nicht mit dem MdK, sondern einem niedergelassenen Arzt.
Dass mit der Beihilfe zum Betrug ist kompletter Kokolores, mit dem Du dann erneut unter Beweis stellst, dass Du keine Ahnung hast. Für Beihilfe ist es erforderlich, dass jemand vorsätzlich jemandem bei einer vorsätzlich begangenen Tat hilft ( §27 StGb). Für Betrug ist es zudem notwendig, dass sich eine Person oder eine Gruppe von Personen vornimmt, Dritte durch die Vortäuschung falscher Tatsachen zu schädigen, und dies dann umzusetzen sucht.
Für die Beihilfe hätte sich also jemand bei der Krankenkasse vornehmen müssen, Dich um das Krankengeld zu bringen, indem er die Gutachterin zur Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses anhält, und die Gutachterin hätte dem zustimmen müssen.
Dass der Gutachterin klar gewesen sein muss, dass ihr Gutachten zum Ende des Krankengeldbezuges führt, beweist absolut gar nichts. Du kannst ihr nicht mal selbst Betrug unterstellen, weil Du dafür Anhaltspunkte brauchst, dass sie sich bereichert hat.
Da steht's ganz deutlich: "um Fälle, in denen nie eine Untersuchung statt gefunden hat" - es ging hier um Fälle, in denen kein Mediziners Aug' je den Patienten erschaut hat. Das ist absolut nicht vergleichbar mit dem MdK, der sehr wohl auf Untersuchungsergebnisse zurück greifen kann.Ob dies auch dann gilt, wenn der Arzt eine Folgebescheinigung ausstellt, nachdem er den Patienten vor der Ausstellung der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung untersucht hat, kann hier dahinstehen, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um diese Fälle geht, sondern um Fälle, in denen nie eine Untersuchung stattgefunden haben soll.