Hallo,
folgende Sachlage:
1.) Die Krankenkasse teilte Ihr schriftlich mit, dass "Ihre Arbeitsunfähigkeit mit dem 27.02. endet".
2.) Am 26.02. wurde sie wegen einer anderen Krankheit vom Arzt weiter krank geschrieben und ab 01.03. im Krankenhaus stationär weiter behandelt. ( weitere Krankmeldungen wurden ausgestellt )
Meine Fragen:
Zu 1.) Sie bekam nur Krankengeld bis 26.02,... der 27.02 wurde nicht bezahlt, ist das so Richtig ???
Zu 2.) Da ab 26.02 eine weiter Krankheit festgestellt wurde, wird oder muss ihr weiter Krankengeld bezahlt werden ? (Anspruch besteht noch)
Vielen Dank für euere Antworten
Weiter Krankengeld ??
Moderator: Czauderna
Also der Hintergrund ist im Regelfall folgender:
Krankheit A liegt vor; daraus resultiert der Krankengeldbezug.
Jetzt folgt die Krankschreibung wg. Krankheit B
a) liegt Krankheit A am Tag der Krankschreibung wg. Krankheit B weiterhin vor, nennt sich das Hinzutritt. An dem Krankengeldbezug ändert sich nix
b) Krankheit A liegt z.B. nur bis zum 26.02. vor und die Krankschreibung wg. Krankheit B erfolgt am 27.02..
Die Arbeitsunfähigkeit wg. Krankheit A endet am 26.02 und eine Arbeitsunfähigkeit wg. B beginnt am 27.02.. Dementsprechend besteht (sofern keine Vorerkrankungszeiten vorliegen) ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (bei vorliegenden Bezug von Arbeitslosengeld 1 entsprechend durch die Agentur für Arbeit).
Das Thema Vorerkrankungszeiten habe ich jetzt nur sehr rudimentär erklärt. Bei Bedarf kann ich gerne noch weitere Erläuterungen nachliefern.
Wenn ich etwas übersehen haben sollte, kann mich ein Kollege gerne korrigieren.
Krankheit A liegt vor; daraus resultiert der Krankengeldbezug.
Jetzt folgt die Krankschreibung wg. Krankheit B
a) liegt Krankheit A am Tag der Krankschreibung wg. Krankheit B weiterhin vor, nennt sich das Hinzutritt. An dem Krankengeldbezug ändert sich nix
b) Krankheit A liegt z.B. nur bis zum 26.02. vor und die Krankschreibung wg. Krankheit B erfolgt am 27.02..
Die Arbeitsunfähigkeit wg. Krankheit A endet am 26.02 und eine Arbeitsunfähigkeit wg. B beginnt am 27.02.. Dementsprechend besteht (sofern keine Vorerkrankungszeiten vorliegen) ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (bei vorliegenden Bezug von Arbeitslosengeld 1 entsprechend durch die Agentur für Arbeit).
Das Thema Vorerkrankungszeiten habe ich jetzt nur sehr rudimentär erklärt. Bei Bedarf kann ich gerne noch weitere Erläuterungen nachliefern.
Wenn ich etwas übersehen haben sollte, kann mich ein Kollege gerne korrigieren.