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Mal für den den es intressiert
Vorraussetzungen Verletztengeld
Moderator: Czauderna
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Zuletzt geändert von CiceroOWL am 17.07.2012, 18:07, insgesamt 1-mal geändert.
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Verwaltungsakt - Gleicher Autor
http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... %A4ger.pdf
http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... igkeit.pdf
http://www.finkenbusch.de/?p=1376
http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... wendig.pdf
http://www.finkenbusch.de/?p=1394
Für jeden der keinen Bock hat sich näher mit dem SGB I, X und IV auseinanderzusetzen, auch ganz nett zulesen, wenn man in den Kirschenbaum muss.
Die seite ist jeden zu empfehlen der schnell suchen will und sich ohne Fachchinesich mit komplexen dingen auseinersetzen will ( Heißt natürlich das er bereit ist zu denken, also zu sein.)
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Für jeden der keinen Bock hat sich näher mit dem SGB I, X und IV auseinanderzusetzen, auch ganz nett zulesen, wenn man in den Kirschenbaum muss.
Die seite ist jeden zu empfehlen der schnell suchen will und sich ohne Fachchinesich mit komplexen dingen auseinersetzen will ( Heißt natürlich das er bereit ist zu denken, also zu sein.)
Re: Verwaltungsakt - Gleicher Autor
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Re: Verwaltungsakt - Gleicher Autor
Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Cicero,CiceroOWL hat geschrieben: http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... %A4ger.pdf
... ganz nett zulesen, wenn man in den Kirschenbaum muss.
dann pass´ mal auf, dass du beim Lesen nicht von der Leiter fällst ...Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 17.6.2011, Az. L 4 KR 76/11 (rechtskräftig)Bewilligung hat keine Dauerwirkung
Krankengeld bewilligen die Krankenkassen regelmäßig im zweiwöchigen Turnus nach Vorlage eines ärztlichen Auszahlscheines. Bereits das Bundessozialgericht (BSG) hatte in ständiger Rechtsprechung konsequent entschieden, dass Krankengeld durch die Krankenkasse jeweils immer abschnittsweise gewährt wird und dabei das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen ist. Folglich wird die Leistungsentscheidung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut getroffen. Das LSG Bayern hat sich dieser konsequenten Linie nun angeschlossen und sieht in der Krankengeldbewilligung ebenfalls keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Daher kann gegen die Einstellung der Leistung kein Widerspruch (mit aufschiebender Wirkung) eingelegt werden. Vielmehr muss ein Anspruch auf Krankengeld im Eilverfahren vor einem Sozialgerichten im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) verfolgt werden.
Nee bestimmt nich tda bin ich wohl auf der richtigen Seite