Bei Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten trägt das Mitglied bekanntlich die resultierenden KV-Beiträge allein. Ein Arbeitgeberzuschuss ist nicht vorgesehen.
Zumindest die BARMER unterwirft Betriebsrenten bei der Verbeitragung dem "allgemeinen Satz" von 15,5% und nicht dem ermäßigten Satz von 14,9%, wie er bei anderen Einkunftsarten angesetzt wird, wenn kein Anspruch auf Krankengeldbezug besteht
Ich habe nun den kuriosen Fall, dass der Fiskus einfach aus der Höhe des Satzes von 15,5% darauf schließt, dass ein "Betriebsrentner" Anspruch auf Krankengeld hat. Der Rentner bestreitet dies. Und verweist auf die logisch mangelnde Gefahr eines Lohnausfalls im Krankheitsfall.
Zur Absicherung meine Frage
Gibt es eine präsentable Rechtsgrundlage dafür, dass ein "Betriebsrentner" trotz der Verbeitragung mit 15,5% keinen Anspruch auf Krankengeld hat ?
Vielen Dank
Versorgungsbezüge und der "allgemeine Satz" von 15
Moderator: Czauderna
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Re: Versorgungsbezüge und der "allgemeine Satz" vo
freiwillig hat geschrieben:Bei Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten trägt das Mitglied bekanntlich die resultierenden KV-Beiträge allein. Ein Arbeitgeberzuschuss ist nicht vorgesehen.
Zumindest die BARMER unterwirft Betriebsrenten bei der Verbeitragung dem "allgemeinen Satz" von 15,5% und nicht dem ermäßigten Satz von 14,9%, wie er bei anderen Einkunftsarten angesetzt wird, wenn kein Anspruch auf Krankengeldbezug besteht
Ich habe nun den kuriosen Fall, dass der Fiskus einfach aus der Höhe des Satzes von 15,5% darauf schließt, dass ein "Betriebsrentner" Anspruch auf Krankengeld hat. Der Rentner bestreitet dies. Und verweist auf die logisch mangelnde Gefahr eines Lohnausfalls im Krankheitsfall.
Zur Absicherung meine Frage
Gibt es eine präsentable Rechtsgrundlage dafür, dass ein "Betriebsrentner" trotz der Verbeitragung mit 15,5% keinen Anspruch auf Krankengeld hat ?
Vielen Dank
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__248.html§ 248 SGB V Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html§ 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
(1) Für Versicherte, die
1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht.
Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung:https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 13706.html
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