Du meinst also, nachdem die KasseLady Butterfly hat geschrieben: mmmmh, nee, der Widerspruch muss nicht begründet werden
die Kasse hat aber eine Ermittlungspflicht - d. h. sie muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen - auch solche, die für das Mitglied günstig sind (§ 20 SGB X, § 103 SGG). Und zwar nicht erst im Rahmen einer Anhörung, sondern bevor der Verwaltungsakt bzw. Widerspruchsbescheid ergeht.
Das bedeutet nach meiner Meinung hier, dass die Kasse sich nicht nur auf das MDK-Gutachten stützen darf sondern z. B. auch die behandelnden Ärzte um eine Stellungnahme bitten sollte.
Aus der Tatsache, dass ein Widerspruch nicht begründet wird, irgendwelche nachteiligen Konsequenzen abzuleiten halte ich zumindest für fragwürdig....
Es ist natürlich immer besser, wenn ein Widerspruch begründet wird - aber es besteht keine Pflicht dazu.
Allerdings hat die Kasse ja die Möglichkeit, dies alles innerhalb der 10-Wochen-Frist zu tun - d. h. Ärzte befragen, Mitglied befragen, Ermessen ausüben und entscheiden
- den Arzt befragt hat, ob nach seiner Einschätzung die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist und
- der MDK aufgrund einer persönlichen Begutachtung oder vorliegender ärztlicher Befundberichte ein Gutachten erstellt hat, nach dem die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist
- die Kasse den Versicherten darüber informiert hat und ihm Zeit gegeben hat, Einwände vorzubringen (die Anhörung) und dann, wenn der Versicherte sich nicht äußert
- die Aufforderung verschickt
müsste die Kasse wieder irgendwas ermitteln, weil der Versicherte schreibt "Ich lege Widerspruch ein" und auf Nachfrage keine Begründung angibt. Was soll die Kasse denn dann ohne irgendeinenen Anhaltspunkt ermitteln?
Auch der Versicherte hat eine Mitwirkungspflicht und ohne weitere Infos sehe ich die Kasse nicht in der Pflicht, weiter zu ermitteln, wenn die vorgenannten Grundsätze eingehalten werden, was bei uns selbstverständlich ist. Für andere Kasse kann ich natürlich nicht sprechen. Kassen, die zunächst die Aufforderung rausdonnern und erst bei einem Widerspruch anfangen zu ermitteln, handeln in meinen Augen höchst unseriös.