Verschiebebahnhof – Antrag nach § 43 SGB I

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Moderator: Czauderna

Machts Sinn

Verschiebebahnhof – Antrag nach § 43 SGB I

Beitrag von Machts Sinn » 02.01.2011, 13:30

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.01.2011, 19:41

Hallo,
was wäre die Welt so schön wenn alles geregelt wäre und sich auch alle "wortgenau" daran halten würden. Wir wären alle wunschlos glücklich.
Das dies in der Praxis nicht geht, ich denke, darüber muss nicht gross diskutiert
werden. Die Praxis wird immer die Theorie ins zweite Glied stellen und dies nicht nur im Bereich des SGB. Allein die Tatsache, dass in Gesetzen, Richtlinien und Besprechungsergebnissen statt "muss" die Begriffe "kann" und "soll" sehr oft verwandt werden, zeigt schon dass es eben immer "Schnittstellenprobleme" gab und auch zukünftig geben wird.
Was sicher stimmt (leider), ist die vorherrschende Mentalität, dass jeder Sozialleistungsträger es natürlich lieber sieht wenn nicht er, sondern ein anderer Träger mit einer Leistung belastet wird. Das Hemd ist auch in diesen Bereichen immer näher wie die Jacke. Natürlich sollte es so sein wie es beschrieben wurde,
schnell und zielgerichtet in partnerschafltichem Miteinander zum Wohle des "Kunden", "Betroffenen", Antragstellers"," Versicherten" oder wie man auch immer den Menschen nennen will um den es geht. Solange es hier um "Normalfälle" geht, solange ist dieses Zusammenspiel auch wirklich kein Problem.
In 990 von 1000 Fällen greifen die Räder der "Verwaltungsmaschinerie" auch reibungslos ineinander, und dies, ohne das der Betroffene es grossartig merkt.
In den restlichen 10 Fällen hakt es dann eben und dann meist so, dass es eben zur Beschwerde oder gar zu wirklichen Benachteilung des Betroffenen kommt.
Sicher sollten (da ist es schon wieder) alle Beteiligten das Bestreben haben um auch diese 10 Fälle reibungslos über die Bühne zu bringen, aber das wird es nicht und nirgendwo geben - das ist die Realität und das ist das Leben.
Nun will ich damit die beabsichtigte Diskussion nicht unterlaufen, aber ich bin nun mal ein Realist und die Realität ist menschlich.
Wer nicht betroffen ist (die Art der Betroffenheit ist dabei egal), dem ist dieses Thema ziemlich schnuppe.
Gruss
Czauderna

Gast

Beitrag von Gast » 02.01.2011, 21:35


Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 02.01.2011, 21:58

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Gast

Beitrag von Gast » 02.01.2011, 22:13


Gast

Beitrag von Gast » 02.01.2011, 22:22


Paule
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Beitrag von Paule » 02.01.2011, 23:24

Fatbob hat geschrieben:Diejenigen die nur mitlesen um zu wissen wie weit andere KK gehen um es genauso zu machren, den wünsch ich nur 2 wochen mal meine Krankheiten.
Hallo,

nun, ich bin auch "nur" betroffen, aber:
Wie es ist, quasi aus heiterem Himmel langfristig schwer krank zu werden, hätte ich mir früher auch nicht wirklich vorstellen können, bis es mich selbst erwischte. Auch nicht den längeren Verarbeitungsprozess bis zur Akzeptanz, dass es mit Arbeiten nichts mehr wird.
Ich hatte da sicher früher auch manchmal zu hohe Erwartungen an Kranke in meinem Umfeld - es ist für Nichtbetroffene tatsächlich schwierig!

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 04.01.2011, 00:15

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ChrisR
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Beitrag von ChrisR » 04.01.2011, 08:56

Moin
Machts Sinn hat geschrieben:Zusatz:

Die Systematik der sozialen Rechte des SGB I und der Erstattungsansprüche nach dem SGB X stellt nicht auf "dieselbe Leistung", sondern auf den "Leistungszweck" ab. Also wer Leistungen zum Lebensunterhalt entweder von der Krankenkasse (als Krankengeld), von der Arbeitsagentur (als Arbeitslosengeld) von der DRV (als Rente) vom Job-Center (als Alg II) oder vom Sozialhilfeträger (als Grundsicherung / Sozialhilfe) zu beanspruchen hat, kann bei allen in Betracht kommenden Trägern einen Antrag stellen und einen Kalendermonat nach dem zusätzlichen Antrag auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I Zahlungen verlangen. Den Rest müssen die möglichen Leistungsträger unter sich klären.

Also künftig sind Unklarheiten auf dem Rücken der Leistungsträger und nicht mehr auf dem Rücken der Leistungsberechtigten auszutragen! Oder was könnte dagegen stehen?

Gruß!
Machts Sinn
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung. Wenn jemand kein Lohn bekommt, ist Krankengeld ausgeschlossen.
Arbeitslosengeld gibts nur, wenn jemand Arbeitslos ist, nicht wenn er in einer Beschäftigung steht.

Was ich damit sagen will, in der Theorie hört sich das einfach an, ist es aber nicht, da die Leistungen einen unterschiedlichen Zweck haben.

Selbst wenn es so gehen würde, eine Zusammenarbeit aller beteiligter Behörden funktioniert nicht in einer vernünftigen Zeitspanne.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 04.01.2011, 11:07

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Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 04.01.2011, 23:02

In solchen Fällen gilt, die Daten laufen zu lassen, nicht die Antragsteller!
das ist aber gar nicht so einfach - dem steht nämlich der Datenschutz entgegen....ist übrigens auch im SGB X geregelt.

nehmen wir nur mal das (einfache) Beispiel Klärung einer Mitgliedschaft: wenn jemand ALG I bekommt, ist er versicherungspflichtig. Die entsprechende Meldung muss zur richtigen Kasse.

wenn jetzt die zuständige Kasse Zugriff auf die Daten der Agentur für Arbeit hätte (die Zeiten des Leistungsbezuges und der Sperrrzeiten sowie die Kassen, an die die Meldungen abgesetzt wurden würden schon reichen), wäre es sehr einfach, Versicherungszeiten zu klären. Das wäre zum Vorteil aller Beteiligten: die Versicherungsschutz könnte geklärt werden, ohne die Mitglieder mit Anfragen zu nerven, sowohl für die Arbeitsagentur als auch für die Kasse würde der Verwaltungsaufwand weniger - ist aber nicht erlaubt.

:shock: :?: :roll:

auch die Kassenmitarbeiter wären über so manche Vereinfachung in der Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern froh, geht aber leider nicht so einfach...es liegt nicht immer an den bösen Kassenmitarbeitern oder den Sparbemühungen der Kassen

Gruß
Lady Butterfly

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 06.01.2011, 01:05

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 07.01.2011, 09:22

Machts Sinn hat geschrieben:
Lady Butterfly hat geschrieben:es liegt nicht immer an den bösen Kassenmitarbeitern
Das stimmt sicher - totzdem glaube ich persönlich, dass der Datenschutz häufig zu hoch gehängt wird und vernünftigen Lösungen weit weniger oft entgegen steht als die allgemein glauben gemacht wird.

Gruß!
Machts Sinn
Äh, wie jetzt? Wenn du es für richtig hältst, darf der Krankenkassenmitarbeiter das geltende Recht ruhig umgehen :shock: ?

Eine der wenigen Dinge, bei denen es wenig Interpretationsspielraum gibt, ist der Datenschutz. Entweder darf ich die Daten weitergeben - oder nicht.

Und noch was zur Interpretation des § 51 SGB V. Das "kann" bezieht sich darauf, dass die Kasse die 10-Wochenfrist setzen kann - aber nicht muss. Nicht darauf, dass diese Frist nach Belieben festgesetzt werden kann. Wie ich hier gelernt habe, versuchten einige "kreative" AOKn dies Mitte des letzten Jahrzehnts und wurden wohl zurückgepfiffen. Oder gibt es irgendwelche aktuellen Nachweise darüber? Das ist ein Problem des Internets - es vergisst nichts. Und dadurch kann leicht der Eindruck erweckt werden, dies und jenes würde ständig und andauernd gemacht, obwohl es sich um länger zurückliegende Einzelfälle handelt.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 07.01.2011, 09:37

Machts Sinn hat geschrieben:Zusatz:

Die Systematik der sozialen Rechte des SGB I und der Erstattungsansprüche nach dem SGB X stellt nicht auf "dieselbe Leistung", sondern auf den "Leistungszweck" ab. Also wer Leistungen zum Lebensunterhalt entweder von der Krankenkasse (als Krankengeld), von der Arbeitsagentur (als Arbeitslosengeld) von der DRV (als Rente) vom Job-Center (als Alg II) oder vom Sozialhilfeträger (als Grundsicherung / Sozialhilfe) zu beanspruchen hat, kann bei allen in Betracht kommenden Trägern einen Antrag stellen und einen Kalendermonat nach dem zusätzlichen Antrag auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I Zahlungen verlangen. Den Rest müssen die möglichen Leistungsträger unter sich klären.
Mal wieder eine typische verkürzte Darstellung von dir. Grundvoraussetzung ist, dass ein Anspruch auf die entsprechende Leistung besteht. Und da behaupte ich, dass darüber mittlerweile bei allen Leistungsträgern - Ausnahme mag noch die Rente sein, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind - innerhalb eines Monats entschieden wird. Die alten Streitigkeiten zwischen Krankenkasse und und Rentenversicherung wegen Rehamaßnahmen gehören seit dem § 14 SGB IX glücklicherweise der Geschichte an.
Machts Sinn hat geschrieben: Also künftig sind Unklarheiten auf dem Rücken der Leistungsträger und nicht mehr auf dem Rücken der Leistungsberechtigten auszutragen! Oder was könnte dagegen stehen?

Gruß!
Machts Sinn
Welche "Unklarheiten"? Die berühmten Widersprüche mit ihren aufschiebenden Wirkungen? Hast du dich eigentlich schon beim BVA über die bösen rechtsbeugenden Krankenkassen beschwert? Und was haben die geantwortet?

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 07.01.2011, 11:29

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