Verdiensausfall bei Organspende

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Moderator: Czauderna

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Aileen
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Verdiensausfall bei Organspende

Beitrag von Aileen » 06.06.2010, 17:46

Hallo liebe Helferlein,

als Krankengeld-Tante weiß ich mir in folgendem im privaten Umfeld gelagerten Fall keine Rat und erbitte um Eure Hilfe/Meinung. Es geht auch nicht um Krankengeld, sondern um den, wie im Titel ersichtlich, Verdienstausfall bei einer Organspende. Dies schien mir die passende Gruppe zu sein, auch wenn mir klar ist, dass kein Anspruch auf KG besteht.

Ein Bekannter spendet seiner Mutter einen Teil seiner Leber - beide sind bei der gleichen KK versichert.

Die KK teilte dem Spender nun mit, er erhalte für 4 Wo 100 Prozent des Verdienstausfalles (ab 01.06.10), dann endet die Mitgliedschaft (30.06.10).

Soweit so gut.

Frage 1:

Wenn ich mich recht erinne bleibt eine Besch. ohne AE für längstens einen Monat erhalten (also bis 30.06.2010).

Das Ende der vers.pflichtigen Mitgliedschaft ist also der 30.06.10. Hat der Spender noch einen nachgehenden LA gem. §19 SGB V bis 31.07.10 (Anspruch auf Fami besteht nicht)?

Frage 2 und hier ist der eigentliche Knackpunkt: Die Dauer des zu erstattenden Verdienstausfalles:

Lt. Internetrecherche gibt es kein Gesetz zur Absicherung des Organspenders. Als rechtliche Grundlage für den Versicherungsschutz eines Lebendorganspenders wird daher das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 12. Dezember 1972 genutzt (3 RK 47/70) - keine Frage, uralt.

Dieses besagt:

“Die Übertragung von körpereigenem Gewebe auf einen Dritten (...) ist ein Teil der Krankenhilfe für den Organempfänger. Die Aufwendungen für die amb. oder stat. Behandlung des Organspenders sind daher (...) als Nebenleistung zu der dem Empfänger zu gewährenden Krankenhilfe von dessen Krankenkasse zu tragen. Hierzu gehört auch die dem Organspen-der bei Arbeitsunfähigkeit infolge der Organentnahme zu gewährende Barleistung für seinen Verdienstausfall.“

In der Begründung heißt es - auf den Punkt gebracht:

„Daher müssen die GESAMTEN mit der Organentnahme verbundenen Aufwendungen von der Krankenversicherung des Empfängers getragen werden.“

Und ich finde um's Verrecken keine Aussage zur DAUER.

Frage, wie seht ihr das?

Hat die KK der Empfängerin den Verdienstausfall (bei komplikationslosem Verlauf) des Spenders so lange zu tragen wie AU besteht, ggf. auch länger als 4 Wo (die Ärzte rechnen mit insgesamt 6 Wo)?

Hat die KK der Empfängerin ggf. auch die Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung des Spenders zu tragen, bis dieser die Arbeit wieder aufnehmen und durch den AG wieder angemeldet werden kann?

Ich danke euch im Voraus für Eure Hilfe und Meinung dazu!

Leider muss ich hinzufügen, dass es etwas eilt. Dem Spender fiel nämlich erst heute ein, er könnte mal seine im Bekanntenkreis ansässige KK-Tante fragen - die Transplantation findet nämlich schon übermorgen statt :roll:

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.06.2010, 18:07

Hallo,
ich kann nur aus der Erinnerung heraus berichten - da war es so, dass die Krankenkasse des Empfängers alle Kosten eischl. des Verdienstausfalles übernommen hatte. Für den Spender bedeutete der Ausfall keine Arbeitsunfähigkeit sondern unbezahlter Urlaub und die Kasse des Empf
ngers übenahm die vopllen Nettoverdienstausfall, allerdings betrut der Ausfall des Spenders weniger als 4 Wochen so dass seine Mitgliedschaft in seiner Kasse nicht betroffen war.
Gruss
Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 06.06.2010, 19:03

Hallo,

von der gesetzlichen KK des Empfängers sind alle notwendigen Kosten des Spenders zu übernehmen, die mit der Spende in Zusammenhang stehen. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht.

Ich vermute, dass die hier genannten 4 Wochen aus einer schon lange nicht mehr existierenden Frist stammen, die schon lange 1 Monat beträgt.

Die Monatsfrist des § 19, 2 SGB V beginnt -soweit mir bekannt - mit Ende des versicherungspflichtigen beschäftigungsverhältnissses, also einen Monat nach Wegfall des Arbeitsentgelts.

M.E. wären von der gesetzlichen KK des Empfängers auch die Kosten einer freiwilligen KV zu übernehmen, falls ein anderweitiger Versicherungschutz (z.B. aus der Familienversicherung) nicht existiert.

MfG
ratte1

Aileen
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Beitrag von Aileen » 06.06.2010, 21:35

Juti, vielen Dank, das bestätigt meine Annahme. Schauen wir mal, was bei rum kommt.

Dankschön!

RHW
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Beitrag von RHW » 06.06.2010, 21:36

Hallo,

nach dem Ende der Mitgliedschaft gilt noch für einen Monat der nachgehende Leistungsanspruch, d.h. der Leistungsanspruch besteht somit für 2 Monate.
Hat die KK der Empfängerin den Verdienstausfall (bei komplikationslosem Verlauf) des Spenders so lange zu tragen wie AU besteht, ggf. auch länger als 4 Wo (die Ärzte rechnen mit insgesamt 6 Wo)?
M.E. gibt es hier keine Befristung. Ggf. Befristung dadurch, dass irgendwann zum Zeitpunkt X kein komplikationsloser Verlauf mehr vorliegen kann. Hier ist es aber von Vorteil, dass Spender und Empfänger die gleiche KK haben :)
Hat die KK der Empfängerin ggf. auch die Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung des Spenders zu tragen, bis dieser die Arbeit wieder aufnehmen und durch den AG wieder angemeldet werden kann?
Frage stellt sich m.E. aktuell nicht, da Leistungsanspruch ohne Beitragszahlung für 2 Monate sichergestellt ist. Danach würde ich diese Kosten auch als erstattungsfähig ansehen bzw. Tragung der Beiträge durch Umbuchung der KK.

Bei Einzelheiten würde ich unter § 43 im Leistungsrecht nachsehen. Wenn es nähere Infos zum Thema Verdienstausfall bei Organspende gibt, dann am ehesten da.

Gruß
RHW

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