Umstellungsantrag und § 51

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Moderator: Czauderna

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ella2
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Umstellungsantrag und § 51

Beitrag von ella2 » 22.07.2010, 19:38

Ich habe auf meinen Reha-Antrag sehr schnell die Bewilligung für eine ambulante Reha bekommen, aber eine stationäre beantragt.

Nach einem Telefonat mit der DRV, habe ich auf deren Rat hin ein Fax mit der Bitte um Überprüfung des Antrags gestellt.

Kann mir die KK deswegen ( Aufforderung zur Reha nach §51 )drohen, das KG einzustellen?Da ich ja ein "eingeschränktes Gestaltungsrecht" habe...

Dummerweise sind gerade jetzt beide behandelnden Ärzte in Urlaub, sodass ich eine ärztliche schritliche Unterstützung meines Wunsches erst danach einreichen kann.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.07.2010, 11:48

Hallo,
denkbar ist das schon, kommt aber auf die Kasse an. Die Reha-Massnahme war bewilligt und die Kasse wäre somit aus der Krankengeldzahlung gekommen - durch den Antrag auf "Umwandlung" dauert nun die Bearbeitungszeit bei RV-Träger entsprechend länger und die Kasse muss nun weiter und länger Krankengeld zahlen.
Die Kasse könnte muss dies aber nicht zwangsläufig tun.
Gruss
Czauderna

ella2
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Umstellungsantrag und § 51

Beitrag von ella2 » 23.07.2010, 13:09

Schönen Dank für die schnelle Antwort!

Ich habe ja keinen offiziellen Antrag gestellt, sondern auf Anraten der DRV diese noch einmal per Fax darauf hingewiesen, dass ich keinen Antrag auf eine ambulante, sondern auf eine stationäre Reha gestellt habe.
Einen Antrag auf eine stationäre Reha stellte ich mit meinem Hausarzt, weil er und ich der Meinung sind, dass eine stationäre Reha notwendig ist.

Lt.Auskunft der DRV wird amb.oder stat. auch gerne einmal in der Eile übersehen-deshalb kein Antrag, sondern der Hinweis auf den Inhalt meines Antrages.

Schön für die Kasse übrigens, welchen Ermessensspielraum da -jeder Sachbearbeiter?-beim § 51 hat!?

Ist das vom Gesetzgeber so gewollt, dass dieses eingeschränkte Gestaltungsrecht beliebig von jeder Kasse unterschiedlich definiert werden kann?

Czauderna
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Re: Umstellungsantrag und § 51

Beitrag von Czauderna » 23.07.2010, 14:20

ella2 hat geschrieben:Schönen Dank für die schnelle Antwort!

Ich habe ja keinen offiziellen Antrag gestellt, sondern auf Anraten der DRV diese noch einmal per Fax darauf hingewiesen, dass ich keinen Antrag auf eine ambulante, sondern auf eine stationäre Reha gestellt habe.
Einen Antrag auf eine stationäre Reha stellte ich mit meinem Hausarzt, weil er und ich der Meinung sind, dass eine stationäre Reha notwendig ist.

Lt.Auskunft der DRV wird amb.oder stat. auch gerne einmal in der Eile übersehen-deshalb kein Antrag, sondern der Hinweis auf den Inhalt meines Antrages.

Schön für die Kasse übrigens, welchen Ermessensspielraum da -jeder Sachbearbeiter?-beim § 51 hat!?

Ist das vom Gesetzgeber so gewollt, dass dieses eingeschränkte Gestaltungsrecht beliebig von jeder Kasse unterschiedlich definiert werden kann?
Hallo,
ja, das ist so - wenn die Kasse den Versicherten aufgefordert hat innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag beim RV-Träger zu stellen dann weist sie den Versicherten daraufhin dass er ein eingeschränktes Gestaltungsrecht hat, d.h. dass er gegenüber dem Rentenversicherungsträger eben grundsätzlich keine Willenserklärung ageben darf ohne vorher sich den "Segen" der Kasse dazu eingeholt zu haben. Es kommt eben im Ernstfall wirklich auf die tatsächlichen Sachverhalte an. Den hier geschilderten würde ich nun als Kassenmitasrbeiter nicht so dramatisch sehen dass ich deshlab dem Versicherten das Krankengeld verweigern würde.
Es gab aber auch Fälle bei denen der Versicherten ersteinmal die volle 10 Wochen-Frist bis zur Antragstellung ausgeschöpft hat und dann, zwei Wochen nach Antragstellung den Antrag beim DRV zurückgezogen hat und dann erstaunt war dass die Kasse kein Krankengeld mehr gezahlt hat.
Du siehst, man muss den Einzelfall sehen und damit erklärt sich auch der
"Ermessensspielraum" für die Kasse, würde es diesen nicht geben könnte es in diesem Fall real zur Krankengeldversagung kommen, was ich, wie gesagt, aber nicht glaube.
Andererseits, wenn es das Gesetz vorsieht das solche Aufforderungen versandt werden und die Konsequenzen dem versicherten bei Nichtbeachtung ausführlich erläutert werden dann muss der Versicherte sich dann nicht beschweren wenn es soweit kommt.
Gruss
Czauderna

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