vielleicht hilft Dir Folgendes. Nämlich wie man "Erwerbstätigkeit" definiert:
Rundschreiben vom 06.03.07 RdSchr. 07r, Titel 4.3 Abs. 3. Darin wird Bezug genommen auf die Arbeitsvermittlung nach § 119 SGB III. Im Absatz 5 heißt es:
Du hast doch, wenn ich das alles richtig verstanden hab, eine solche berufliche Eingliederung durchgeführt; zwar über den Rententräger, aber das dürfte egal sein.Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Std. wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Und wie zuvor schon erwähnt wurde: behandlungsbedürftig zu sein, heißt nicht gleichzeitig auch arbeitsunfähig zu sein.
Also probier es bei der KK mal über den Weg. Also in den letzten 6 Monaten
- nicht AU und
- erwerbstätig (halt gemäß o.g. Definition)
Viel Erfolg
Gruß
Sportsfreund