So schön jetzt offizielWichtiger Hinweis: Wer bereits Krankengeld bezieht und nach Ablauf der zunächst ausgestellten Krankschreibung weiterhin nicht arbeiten gehen kann, muss sich spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit durch seinen Arzt attestieren lassen. Nur so ist eine für den weiteren Bezug von Krankengeld notwendige lückenlose Krankschreibung gewährleistet.
Spibu " BSG Falle"
Moderator: Czauderna
Spibu " BSG Falle"
gkv-spitzenverband.de/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_56320.jsp
@Cicero: Der SpiBu weißt die Versicherten darauf hin, das ist so wie von hinten auf's Pferd springen. Besser wäre es gewesen, dem einen oder anderen grünen Jockey mal auf die Finger zu klopfen bzgl. der Anwendung.
Schon allein die Überschrift kann in dem Zusammenhang als Zynismus gesehen werden.
Global zum Thema KRG passt sie aber.
Schon allein die Überschrift kann in dem Zusammenhang als Zynismus gesehen werden.
Global zum Thema KRG passt sie aber.
Nun ja, die sog. BSG-Krankengeldfalle wurde auch gestern im Bundestag diskutiert. Aufgrund von 3 Petitionen sollte das Gesetz geändert werden. Leider ist dieser Antrag nicht durchgegangen.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713947.pdf
Zitat Seite 34:
Darüber hinaus lag dem Ausschuss ein weiterer Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(14)448 zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13079 vor, der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt wurde:
Zu Artikel 1 (SGB V) Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nr. 0 wird folgende Nummer 0a eingefügt:
0a. § 46 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
„im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ersten ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.“
Begründung
Personen ohne Beschäftigungsverhältnis verlieren aufgrund der langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 46 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unter bestimmten Umständen ihren Anspruch auf Krankengeld. Dies ist der Fall, wenn eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens am letzten bzw. – je nach Auslegung der BSG-Rechtsprechung – am vorletzten Tag der bisherigen Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Sie verlieren also auch dann den Krankengeldanspruch, wenn die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit keine Lücke aufweist und wenn die Feststellung derselben durch den Arzt/die Ärztin nahtlos erfolgt.
Versicherte sind nicht in der Lage, die auf die BSG-Rechtsprechung zurückgehende, komplizierte Situation zu überblicken, weshalb eine relevante Zahl von Personen ihren Krankengeldanspruch auf die beschriebene Art und Weise verliert.
Betroffen vom oben beschriebenen Problem sind Personen, die zum Beispiel während der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos werden oder die während der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig werden und bei denen ein fortgesetzter Krankenversicherungsschutz mit Krankengeldanspruch nur infolge des Krankengeldbezuges besteht. Diese Personengruppen verlieren bei einer „verspätet“ festgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihren Status als Krankenversicherungsmitglied.
Werden die Betroffenen im Anschluss als Familienversicherte geführt, verlieren sie damit automatisch ihren Anspruch auf Krankengeld. Besteht keine Möglichkeit zur Familienversicherung, können die Betroffenen für längstens vier Wochen einen rückwirkenden Anspruch auf Krankengeld erwerben – etwa wenn sie eine neue Beschäftigung finden oder Arbeitslosengeld beziehen. Diese Möglichkeit haben
langfristig erkrankte Personen faktisch nicht.
Krankengeldbezieher/-innen in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis haben im Unterschied zu Personen ohne Beschäftigung vier Wochen Zeit, um eine erneute ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das
Krankengeld wird bei ihnen nur für die Dauer ausgesetzt, für die sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen können.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713947.pdf
Zitat Seite 34:
Darüber hinaus lag dem Ausschuss ein weiterer Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(14)448 zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13079 vor, der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt wurde:
Zu Artikel 1 (SGB V) Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nr. 0 wird folgende Nummer 0a eingefügt:
0a. § 46 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
„im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ersten ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.“
Begründung
Personen ohne Beschäftigungsverhältnis verlieren aufgrund der langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 46 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unter bestimmten Umständen ihren Anspruch auf Krankengeld. Dies ist der Fall, wenn eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens am letzten bzw. – je nach Auslegung der BSG-Rechtsprechung – am vorletzten Tag der bisherigen Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Sie verlieren also auch dann den Krankengeldanspruch, wenn die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit keine Lücke aufweist und wenn die Feststellung derselben durch den Arzt/die Ärztin nahtlos erfolgt.
Versicherte sind nicht in der Lage, die auf die BSG-Rechtsprechung zurückgehende, komplizierte Situation zu überblicken, weshalb eine relevante Zahl von Personen ihren Krankengeldanspruch auf die beschriebene Art und Weise verliert.
Betroffen vom oben beschriebenen Problem sind Personen, die zum Beispiel während der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos werden oder die während der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig werden und bei denen ein fortgesetzter Krankenversicherungsschutz mit Krankengeldanspruch nur infolge des Krankengeldbezuges besteht. Diese Personengruppen verlieren bei einer „verspätet“ festgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihren Status als Krankenversicherungsmitglied.
Werden die Betroffenen im Anschluss als Familienversicherte geführt, verlieren sie damit automatisch ihren Anspruch auf Krankengeld. Besteht keine Möglichkeit zur Familienversicherung, können die Betroffenen für längstens vier Wochen einen rückwirkenden Anspruch auf Krankengeld erwerben – etwa wenn sie eine neue Beschäftigung finden oder Arbeitslosengeld beziehen. Diese Möglichkeit haben
langfristig erkrankte Personen faktisch nicht.
Krankengeldbezieher/-innen in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis haben im Unterschied zu Personen ohne Beschäftigung vier Wochen Zeit, um eine erneute ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das
Krankengeld wird bei ihnen nur für die Dauer ausgesetzt, für die sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen können.
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Sollte das der Grund gewesen sein, beweist das mal wieder umso mehr, dass heutzutage nur noch der Faktor Geld zählt; der Faktor Mensch wohl schon lange nicht mehr.Poet hat geschrieben:@KKA: Weil genügend praktizierende große Kassen es den entspr. Fraktions-Mitgliedern lange genug in's Ohr geflüstert haben, den KRG-Deckel besser noch zu verschrauben als zu lockern. Die Ausgabensteigerungen im Bereich KRG tun dann noch ihr bestes dazu.
Gruß
Hallo,Sportsfreund hat geschrieben:Sollte das der Grund gewesen sein, beweist das mal wieder umso mehr, dass heutzutage nur noch der Faktor Geld zählt; der Faktor Mensch wohl schon lange nicht mehr.Poet hat geschrieben:@KKA: Weil genügend praktizierende große Kassen es den entspr. Fraktions-Mitgliedern lange genug in's Ohr geflüstert haben, den KRG-Deckel besser noch zu verschrauben als zu lockern. Die Ausgabensteigerungen im Bereich KRG tun dann noch ihr bestes dazu.
Gruß
eine Erkenntnis, die gerade im Bereich der Krankenkassen niemand besser als Beschäftigte der Kassen selbst bestätigen können. Die Wirtschaftlichkeit
steht stets und immerwährend an erster Stelle - leider.
Gruss
Czauderna
Zustimmung!! Diese Beiträge haben Wiederholungswert!Czauderna hat geschrieben:Hallo,Sportsfreund hat geschrieben:Sollte das der Grund gewesen sein, beweist das mal wieder umso mehr, dass heutzutage nur noch der Faktor Geld zählt; der Faktor Mensch wohl schon lange nicht mehr.Poet hat geschrieben:@KKA: Weil genügend praktizierende große Kassen es den entspr. Fraktions-Mitgliedern lange genug in's Ohr geflüstert haben, den KRG-Deckel besser noch zu verschrauben als zu lockern. Die Ausgabensteigerungen im Bereich KRG tun dann noch ihr bestes dazu.
Gruß
eine Erkenntnis, die gerade im Bereich der Krankenkassen niemand besser als Beschäftigte der Kassen selbst bestätigen können. Die Wirtschaftlichkeit
steht stets und immerwährend an erster Stelle - leider.
Gruss
Czauderna
Gruss
KKA