Rentenantrag

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Moderator: Czauderna

Nestor
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Rentenantrag

Beitrag von Nestor » 18.11.2016, 17:37

Auf Veranlassung der Krankenkasse habe ich einen Rehaantrag 51SGB gestellt. Von der Rentenversicherung wurde die Reha wegen fehlender Besserung abgelehnt und gleichzeitig auf die Umdeutung des Rehaantrages in einen Rentenantrag hingewiesen. Ich soll möglichst umgehend einen Rentenantrag stellen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung nebst Frist fehlt.

Aktuell habe ich ein Schreiben der Krankenkasse erhalten. Darin heißt es, "dass dem Rentenversicherungsträger zur Klärung der Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung einige Angaben fehlen. Ich soll daher die mir vorliegenden Antragsunterlagen" (diese liegen mir aber nicht vor, " ausgefüllt bis zum 00.00.16 direkt an die deutsche Rentenversicherung Bund senden. Vielen Dank. "
Es folgen Hinweise zur Einschränkung des Dispositionsrecht und auf das Zustimmungserfordernis durch die Kasse, wenn ich die Umdeutung ablehnen will. Abschließend erfolgt der Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb eines Monats. Die Widerspruchsfrist endet erst eine Woche nach der von der Krankenkasse gesetzten Frist zu den Antragsunterlagen.
Meine Fragen:

1. Mit dem Bescheid der DR tue ich mich schwer, da sich aus dem Schreiben nicht ergibt, auf welche medizinischen Erkenntnisse die Entscheidung der DR ergibt. Ich selbst halte mich zumindest für mehr als 3 Stunden für arbeitsfähig. Was kann ich tun?
2. Wenn es keine Rechtsbehelfsbelehrung gibt, kann mich dann die DR überhaupt auffordern, einen Rentenantrag möglichst umgehend zu stellen? Für mich ergibt es hier einen Widerspruch. Der Bescheid der DR wird erst in einem Jahr rechtskräftig.
3. Muss ich wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung im DR- Bescheid überhaupt das Schreiben der KK beachten? Diese weiß doch sicherlich, das der Bescheid erst in einem Jahr rechtskräftig wird.
4. Kann die KK trotz des nicht rechtskräftigen DR- Bescheides mich auffordern, mir vorliegende Antragsunterlagen, die mir tatsächlich nicht vorliegen, bis zu einem bestimmten Termin an die DR zu schicken? Muss ich dann mit der Streichung des Krankengeldes rechnen, wenn ich das nicht tue? Wo finde ich die Rechtsgrundlage?
6. Kann eine Umdeutung eines Rehaantrages in einen Rentenantrag überhaupt erfolgen, wenn die Rentenversicherung wegen fehlender Voraussetzungen eine Rente nicht zahlt? Wie wird die Krankenkasse reagieren , wenn keine Rente gezahlt wird. Muss ich befürchten, Krankengeld zurück zuzahlen?
Vielen Dank.

Czauderna
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Re: Rentenantrag

Beitrag von Czauderna » 18.11.2016, 20:20

Nestor hat geschrieben:Auf Veranlassung der Krankenkasse habe ich einen Rehaantrag 51SGB gestellt. Von der Rentenversicherung wurde die Reha wegen fehlender Besserung abgelehnt und gleichzeitig auf die Umdeutung des Rehaantrages in einen Rentenantrag hingewiesen. Ich soll möglichst umgehend einen Rentenantrag stellen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung nebst Frist fehlt.

Aktuell habe ich ein Schreiben der Krankenkasse erhalten. Darin heißt es, "dass dem Rentenversicherungsträger zur Klärung der Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung einige Angaben fehlen. Ich soll daher die mir vorliegenden Antragsunterlagen" (diese liegen mir aber nicht vor, " ausgefüllt bis zum 00.00.16 direkt an die deutsche Rentenversicherung Bund senden. Vielen Dank. "
Es folgen Hinweise zur Einschränkung des Dispositionsrecht und auf das Zustimmungserfordernis durch die Kasse, wenn ich die Umdeutung ablehnen will. Abschließend erfolgt der Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb eines Monats. Die Widerspruchsfrist endet erst eine Woche nach der von der Krankenkasse gesetzten Frist zu den Antragsunterlagen.
Meine Fragen:

1. Mit dem Bescheid der DR tue ich mich schwer, da sich aus dem Schreiben nicht ergibt, auf welche medizinischen Erkenntnisse die Entscheidung der DR ergibt. Ich selbst halte mich zumindest für mehr als 3 Stunden für arbeitsfähig. Was kann ich tun?
Widerspruch einlegen, der möglichst eingehend und medizinisch begründet sein sollte, also deinen Arzt einschalten.
2. Wenn es keine Rechtsbehelfsbelehrung gibt, kann mich dann die DR überhaupt auffordern, einen Rentenantrag möglichst umgehend zu stellen? Für mich ergibt es hier einen Widerspruch. Der Bescheid der DR wird erst in einem Jahr rechtskräftig.
Ich glaube nicht, dass dich die Rentenversicherung aufgefordert hat, sondern dass sie dir eine entsprechende Aufklärung erteilt hat, nä#mlich, dass ohne deinen formellen Rentenantrag die Sache von der Rentenversicherung nicht weiter bearbeitet wird - keine Reha, keine Rente
3. Muss ich wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung im DR- Bescheid überhaupt das Schreiben der KK beachten? Diese weiß doch sicherlich, das der Bescheid erst in einem Jahr rechtskräftig wird.
siehe unten
4. Kann die KK trotz des nicht rechtskräftigen DR- Bescheides mich auffordern, mir vorliegende Antragsunterlagen, die mir tatsächlich nicht vorliegen, bis zu einem bestimmten Termin an die DR zu schicken? Muss ich dann mit der Streichung des Krankengeldes rechnen, wenn ich das nicht tue? Wo finde ich die Rechtsgrundlage?
Die Krankenkasse hat mit der Aufforderung zur Reha-Beantragung ihre Möglichkeiten ausgeschöpft, meine ich. Eine Aufforderung, einen formellen Rentenantrag zu stellen entbehrt einer gesetzlichen Grundlage - Fehlende Mitwirkung kann nicht vorliegen, du hast den Reha-Antrag gestellt -und auch das Argument, dass du ohne Zustimmung der Krankenkasse keine Willenserklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger abgeben darfst, zieht nicht, denn du gibst keinbe Willenserklärung, z.B. in Form eines Rentenantrages oder ähnliches ab.
6. Kann eine Umdeutung eines Rehaantrages in einen Rentenantrag überhaupt erfolgen, wenn die Rentenversicherung wegen fehlender Voraussetzungen eine Rente nicht zahlt? Wie wird die Krankenkasse reagieren , wenn keine Rente gezahlt wird. Muss ich befürchten, Krankengeld zurück zuzahlen?
Nein - wobei erst mal geklärt werden müsste, welche Voraussetzungen denn fehlen - die medizinischen oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Wenn die Rentenversicherung allerdings eine Umdeutung vorgenommen hat, dann muss man eigentlich davon ausgehen, dass sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft hat und dass Sie im Falle der Rentenantragstellung auch eine Rentenbewilligung vornehmen wird.
Vielen Dank.
Gruss
Czauderna

Nestor
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Beitrag von Nestor » 19.11.2016, 13:23

Danke für Ihre hilfreiche Antwort. Ich verstehe allerdings nicht, das die KK mit Sanktionen droht, obwohl ich den Rehaantrag gestellt habe. Ein fairer Umgang mit Versicherten sieht anders aus. Habe ich ev. Mitwirkungspflichten aus 60 ff. SGBzu beachten?
Im Schreiben der DR wird zunächst nur die Reha abgelehnt. Unter Hinweisen wird ausgeführt, das ich umgehend einen Rehaantrag stellen soll, damit die rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden können. Sanktionen werden nicht angedroht, eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Warum die DR so verfährt verstehe ich nicht. Nach Kontenklärung 2014 liegt mir ein Bescheid der DR vor, aus dem hervorgeht, dass ich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EMR nicht erfülle. Hartz IV erhalte ich nicht. Ab Januar 17 werde ich wieder bei meinem Arbeitgeber tätig sein. Von der Arbeit bin ich aber freigestellt. Sehen Sie eine Chance, dass die Krankenkasse sich mit der Rücknahme des Rehaantrages einverstanden erklärt? Wie sollte ich am Besten Vorgehen?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.11.2016, 14:00

Hallo,
ich hatte da noch etwas anzubieten - http://www.schaer-info.de/Kap5/form_rm ... beginn.htm
Ich denke, da ist wunderbar beschrieben, dass in deinem Fall es allein auf deinen Antrag ankommt und dass man dich dazu nicht zwingen kann, weil keiner der § 60 - 64 SGB I. hier zutrifft, meine ich.
Gruss
Czauderna

Nestor
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Beitrag von Nestor » 19.11.2016, 22:36

Vielleicht doch noch mal eine Antwort auf diese Frage:

Wenn ein nicht rechtskräftiger Verwaltungsakt/Reha-Ablehnung der DRV vorliegt,
1. ob der das 'Dispositionsrecht der KK aufschiebt

2. ob der die Einstellung des KG ohne 'rechtzeitigen' Rentenantrag ermöglicht?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.11.2016, 01:10

Nestor hat geschrieben:Vielleicht doch noch mal eine Antwort auf diese Frage:
Zu Befehl:

Wenn ein nicht rechtskräftiger Verwaltungsakt/Reha-Ablehnung der DRV vorliegt,
1. ob der das 'Dispositionsrecht der KK aufschiebt
Was meinst Du damit - die Kasse hat kein Dispositionsrecht, das hast du, und entweder du hast es oder hast es nicht - ich kann mir da unter Aufschiebung nix vorstellen, leider.

2. ob der die Einstellung des KG ohne 'rechtzeitigen' Rentenantrag ermöglicht?
Nein !
Gruß
Czauderna

Nestor
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Beitrag von Nestor » 20.11.2016, 11:19

Ich versuche es verständlicher auszudrücken. Ja, dass Dispositionrecht habe ich. Wenn ich den Rentenantrag nicht stelle wird von der KK das Krankengeld eingestellt. Praktisch liegt das Dispositionsrecht aus meiner Sicht bei der KK. Grundlage der möglichen Einstellung des Krankengeldes ist die nicht rechtskräftige Ablehnung der Reha seitens der DRV. Kann die KK dann aus dem Bescheid " Feststellung der Erwerbsminnderung" überhaupt Rechte ableiten und bei fehlendem Rentenantrag das Krankengeld einstellen? Wenn die KK das Krangeld einstellt, ist dann auch meine Mitgliedschaft gefährdet? Ist dieser Gedanke falsch?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.11.2016, 11:37

Nestor hat geschrieben:Ich versuche es verständlicher auszudrücken. Ja, dass Dispositionrecht habe ich. Wenn ich den Rentenantrag nicht stelle wird von der KK das Krankengeld eingestellt.
Genau das bezweifle ich, das dies vom Gesetz her abgedeckt ist.
Praktisch liegt das Dispositionsrecht aus meiner Sicht bei der KK. Grundlage der möglichen Einstellung des Krankengeldes ist die nicht rechtskräftige Ablehnung der Reha seitens der DRV. Kann die KK dann aus dem Bescheid " Feststellung der Erwerbsminnderung" überhaupt Rechte ableiten und bei fehlendem Rentenantrag das Krankengeld einstellen? nein Wenn die KK das Krangeld einstellt, ist dann auch meine Mitgliedschaft gefährdet? Ist dieser Gedanke falsch?
Also, wenn es so käme, dann würde das Krankengeld nicht eingestellt sondern nur verweigert, z.B. wegen fehlender Mitwirkung, d.h. die Mitgliedschaft selbst wäre nicht gefährdet. Anders verhält es sich in den Fällen, in denen wegen Beendigung der Krankengeldzahlung (Arbeitsfähigkeit oder Leistungsablauf beispielsweise) auch die Mitgliedschaft bei Arbeitslosen mit dem letzten Krankengeldtag grundsätzlich beendet ist
Gruss
Czauderna

Nestor
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Beitrag von Nestor » 20.11.2016, 14:51

Dank, dass Sie sich soviel Zeit für meine Fragen hatten. Ihre Antworten waren hilfreich.

Nestor
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Doch noch mal eine Frage.

Beitrag von Nestor » 21.11.2016, 13:29

Unterstellt, die von der DRV festgestellte Erwerbsminderung ist richtig, was passiert mit dem Krankengeld? Muss ich es zurückzahlen? Ab Antragstellung?
Muss die Krankenkasse bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen, dass z.B. ab Januar 17 die Tätigkeit beim Arbeitgeber wieder aufgenommen wird? Wie wird die DRV auf die Mitteilung reagieren?

Wenn die Tätigkeit wieder ab 1.12.aufgenommen wird, kann die Krankenkasse dann noch das KG zurückfordern?

Ist es üblich, dass KKen zur Rehaantragstellung beim falschen Versorgungsträger, der nicht Sozialleistungsträger is, auffordern?

Ist die Aufforderung dann überhaupt wirksam? Was meinen Sie? Wie würden Sie reagieren?

Czauderna
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Re: Doch noch mal eine Frage.

Beitrag von Czauderna » 21.11.2016, 14:00

Nestor hat geschrieben:Unterstellt, die von der DRV festgestellte Erwerbsminderung ist richtig, was passiert mit dem Krankengeld? Muss ich es zurückzahlen? Ab Antragstellung?
Eine Rückzahlung gibt es nicht aber einen Erstattungsanspruch der Kasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger ab Rentenbeginn, und zwar bis zur Rentenhöhe.
Muss die Krankenkasse bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen, dass z.B. ab Januar 17 die Tätigkeit beim Arbeitgeber wieder aufgenommen wird? Wie wird die DRV auf die Mitteilung reagieren?
Nein, die Kasse interessiert nur ob und ab wann eine Rente bewilligt wird - zur Rentenversicherung kann ich nix sagen - ob die dann trotzdem eine Rentenbewilligung ausspricht - ich weiss es nicht.

Wenn die Tätigkeit wieder ab 1.12.aufgenommen wird, kann die Krankenkasse dann noch das KG zurückfordern?
siehe oben, wenn eine Rente rückwirkend bewilligt wird greift der Erstattungsanspruch der Kasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger.

Ist es üblich, dass KKen zur Rehaantragstellung beim falschen Versorgungsträger, der nicht Sozialleistungsträger is, auffordern?
nein, das ist es nicht - denn so viele Möglichkeiten gibt es ja nicht - ich kenne eigentlich nur die Rentenversicherung oder die BG, oder die Kasse selbst - lasse mich da gerne aber ergänzen.

Ist die Aufforderung dann überhaupt wirksam? Was meinen Sie? Wie würden Sie reagieren?
Also ich persönlich würde es so machen, wie ich es schon beschrieben habe - abwarten bis zur 10. Woche, dann den Antrag stellen und abwarten.Für mich würde erst mal feststehen, dass die Kasse bis zum Ablauf der 10. Woche auf jeden Fall Krankengeldzahlen muss und dann kommt es eben darauf an wie es weitergeht -
Gruss
Czauderna

Nestor
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Beitrag von Nestor » 21.11.2016, 16:05

Den Antrag habe ich schon längst gestellt. Die DRV hat die Reha abgelehnt da die Reha nicht zur Besserung führt. Es fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung. Die Krankenkasse will unter Fristsetzung, dass ich die Rentenunterlagen an die DRV schicke. Ich gehe aber davon aus, dass die KK mich nicht zum Rentenantrag zwingen kann! Warum wird dann mit Sanktionen gedroht. Ich zähle schon seit vielen Jahren keine Beiträge an dir DRV. Mein Versorgungsträger ist kein Sozialleistungsträger. Bleibt es trotzdem bei Ihren Antworten? Muss ich Das Kg zurückzahlen.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 21.11.2016, 16:41

Nestor hat geschrieben:Den Antrag habe ich schon längst gestellt. Die DRV hat die Reha abgelehnt da die Reha nicht zur Besserung führt. Es fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung. Die Krankenkasse will unter Fristsetzung, dass ich die Rentenunterlagen an die DRV schicke. Ich gehe aber davon aus, dass die KK mich nicht zum Rentenantrag zwingen kann! Warum wird dann mit Sanktionen gedroht. Ich zähle schon seit vielen Jahren keine Beiträge an dir DRV. Mein Versorgungsträger ist kein Sozialleistungsträger. Bleibt es trotzdem bei Ihren Antworten? Muss ich Das Kg zurückzahlen.
Hallo,
st die Aufforderung dann überhaupt wirksam? Was meinen Sie? Wie würden Sie reagieren?
Also ich persönlich würde es so machen, wie ich es schon beschrieben habe - abwarten bis zur 10. Woche, dann den Antrag stellen und abwarten.Für mich würde erst mal feststehen, dass die Kasse bis zum Ablauf der 10. Woche auf jeden Fall Krankengeldzahlen muss und dann kommt es eben darauf an wie es weitergeht -


sorry, da habe ich doch glatt einen anderen Fall im Hinterkopf gehabt - streichen Sie diesen Teil.
Also, wenn die Kasse aufgefordert hat, einen formellen Rentenantrag zu stellen, dann würde ich dagegen natürlich schriftlichen Widerspruch einlegen und nach der Rechtsgrundlage fragen, wobei ich gleichzeitig darauf aufmerksam machen würde, dass hier die im SGB genannten Mitwirkungspflicht nicht zutreffend wäre und auch ein Dispositionsrecht vorliegen würde. Die Kasse kann Ihnen, so meine ich, das Krankengeld nicht sperren und schon gar nicht rückwirkend.
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 21.11.2016, 20:39

Ich glaube ihr schreibt ein wenig aneinander vorbei.

Der Rentenantrag ist schon gestellt. Der Rehaantrag wurde nämlich in einen Rentenantrag umgewandelt weil die med. Reha keine Erfolgsaussicht hat.

Es werden jetzt ergänzende Angaben angefordert, um die Rente berechnen zu können.

Und die Frage ist, ob die Verweigerung dieser Angaben zu einem Versagen des Krankengeldes führen kann weil die Mitwirkungspflichten verletzt werden.

Und noch einmal Grundsätzlich. Bescheide müssen nicht mit einer Rechtsbehelsbelehrung versehen werden. Dadurch verkürzt sich nur die Widerspruchsfrist von 12 Monaten auf einen Monat.

Ihr macht Baustellen auf die nicht zielführend sind.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 21.11.2016, 21:07

broemmel hat geschrieben:Ich glaube ihr schreibt ein wenig aneinander vorbei.

Der Rentenantrag ist schon gestellt. Der Rehaantrag wurde nämlich in einen Rentenantrag umgewandelt weil die med. Reha keine Erfolgsaussicht hat.

Es werden jetzt ergänzende Angaben angefordert, um die Rente berechnen zu können.

Und die Frage ist, ob die Verweigerung dieser Angaben zu einem Versagen des Krankengeldes führen kann weil die Mitwirkungspflichten verletzt werden.

Und noch einmal Grundsätzlich. Bescheide müssen nicht mit einer Rechtsbehelsbelehrung versehen werden. Dadurch verkürzt sich nur die Widerspruchsfrist von 12 Monaten auf einen Monat.

Hallo Broemmel,
kann sein - und wie lautet dann deine Antwort auf die Frage ?
Gruss
Czauderna

Ihr macht Baustellen auf die nicht zielführend sind.

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