Ein Reha-Antrag kann nicht in einen Antrag auf Altersrente umgedeutet werden. Das ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Reha-Antrag kann nur in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgedeutet werden und das nur dann, wenn die Rentenversicherung der Meinung ist, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. So kurz vor dem Renteneintrittsalter wird sich aber die Rentenversicherung keine Mühe machen.
Und nochmal: die Bescheidung des Widerspruchs dauert für die Rentenversicherung gerade einmal 5 Minuten. Du wirst dadurch keine Zeit gewinnen, mal abgesehen davon, dass ich mich frage, ob ein laufendes Reha-Verfahren überhaupt Sperrwirkung für einen Antrag auf Altersrente entfaltet, ich bezweifle das.
Reha Ablehnung,eingeschränktes Dispositionsrecht,Widerspruch
Moderator: Czauderna
Hallo,Pichilemu hat geschrieben:Ist es neuerdings verboten hier im Forum mitzuschreiben wenn man nicht bei einer Behörde arbeitet?Czauderna hat geschrieben:So, so - und woher weißt du das so genau - Wusste garnicht, dass du bei einer Krankenkasse oder sogar bei der Rentenversicherung arbeitest.
Der § 12 Abs. 2 SGB VI ist vom Wortlaut her eindeutig. Innerhalb von 4 Jahren nach der letzten Reha kann und wird die Rentenversicherung keine neue Reha bewilligen. Da kann der TE schütteln und rütteln, wie er will und da wird auch ein Widerspruch nichts bringen.
Das muss die Rentenversicherung auch nicht ausdrücklich im Ablehnungsbescheid erwähnen, denn eine Begründungspflicht für Verwaltungsakte gibt es nicht.
Im Übrigen macht eine Reha nur so lange Sinn wie der TE sich im erwerbsfähigen Alter befindet. Wenn schon von vornherein feststeht dass die Reha so lange dauert dass der TE bereits das Rentenalter erreicht haben wird ist eine Reha völliger Unfug. Denn eine Reha kann und wird die Rentenversicherung nur aus einem einzigen Zweck bewilligen, und zwar die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit. Wer aber die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist von Gesetzes wegen erwerbsunfähig und kann auch nicht durch eine Reha wieder erwerbsfähig gemacht werden. Die Sache ist also eindeutig.
Natürlich ist hier ( fast) nix verboten, du kannst und darfst schreiben was du willst, aber, und jetzt lass ich mal den Rossi raushängen, es sollte nicht vermittelt werden, dass hier aus Erfahrung, also praxisbezogen geschrieben wird, obwohl das nicht der Fall ist. Dein Beitrag war eben so, dass du vermittelt hast, dass es in der Praxis genau so ist wie du es beschreibst, und weil das so war, habe ich dich gefragt. wenn du also meine Frage mit einem
" ja" beantworten kannst, okay, dann weißt du wirklich von was du schreibst, ansonsten........
So, genug geschulmeistert - nichts fuer ungut
Gruß
Czauderna
Nachdem hier doch einiges geschrieben wurde, nun meine Ansicht:
Richtig ist, dass die Dispositionsfreiheit des Versicherten eingeschränkt wird, wenn eine Aufforderung nach § 51 Abs 1 S. 1 SGB V bindend geworden oder berechtigter Weise ergangen ist (vgl. BSG Urt.v. 09.08.1995 13 RJ 43/94 = BSGE 76,218 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3). Man darf daher z.B. nicht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Zustimmung der Krankenkasse ablehnen. Dies ist aber auch hier gar kein Thema, weil eine EU-Rente gar nicht bewilligt oder gar durch Umdeutung angesprochen wurde. In der Praxis erhält der Versicherte nach einer erfolglosen Rehabilitation oder eines abgelehnten Reha-Antrages oft ein Schreiben der RV, in dem gebeten wird, dem Rentenantrag und der Einleitung des Rentenverfahrens zuzustimmen.
Hier hat der Antragsteller aber die Möglichkeit, den Antrag gar nicht erst zu stellen, so dass das eingeschränkte Dispositionsrecht nicht greift, siehe auch: LSG Baden-Württemberg · Urteil vom 21. März 2016 · Az. L 11 KR 2415/15: "Es besteht aus diesem Grund vorliegend auch überhaupt kein Bedürfnis, die Regelung des § 51 Abs 3 SGB V über ihren Wortlaut hinaus auch auf Fälle der fehlenden Vorlage des vorgesehenen Antragsformulars zu erstrecken (ebenso Senatsurteil vom 11.07.2006, L 11 KR 936/06, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, L 5 KR 44/07, juris; aA LSG Baden-Württemberg 02.09.2014, L 5 KR 3596/13 ER-B)."
Die Einschränkung der Dispositionsfreiheit durch eine Anordnung der Krankenkasse nach § 51 SGB V ist nämlich auch nicht allumfassend:
In keinem Falle kann nämlich eine Einschränkung der Dispositionsfreiheit dahingehend angenommen werden, dass es dem Versicherten verwehrt sein sollte, von seinem verfassungsrechtlich verbrieften Recht (vgl. Art 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) Gebrauch zu machen, die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung gerichtlich und außergerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. so auch LSG Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 11.11.1999, Aktenzeichen: L 16 KR 18/99).
Die Aussage, dass man für einen Widerspruch die Zustimmung der Krankenversicherung braucht, ist daher vor diesem Hintergrund definitiv falsch.
Du bist nämlich deiner Verpflichtung, einen Reha-Antrag zu stellen, nachgekommen und darfst diesen im Rahmen der eingeschränkten Disposition natürlich nur nicht mehr zurückziehen. Die Sache geht nun in eine neue Runde, weil du in einem internen Verwaltungsverfahren mit der Rentenversicherung Rechtsmittel einlegst, um deine Reha doch noch zu bekommen. Das ist dein gutes -und nicht eingeschränktes- Recht.
Und wenn die RV dann das Rentenantragsverfahren einleiten will, gibst du die Antragsunterlagen gar nicht erst ab, siehe oben zitiertes aktuelles Urteil. Die Krankenkasse muss dann das KG weiterzahlen und wenn nicht, klagst du vor dem Sozialgericht.
Richtig ist, dass die Dispositionsfreiheit des Versicherten eingeschränkt wird, wenn eine Aufforderung nach § 51 Abs 1 S. 1 SGB V bindend geworden oder berechtigter Weise ergangen ist (vgl. BSG Urt.v. 09.08.1995 13 RJ 43/94 = BSGE 76,218 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3). Man darf daher z.B. nicht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Zustimmung der Krankenkasse ablehnen. Dies ist aber auch hier gar kein Thema, weil eine EU-Rente gar nicht bewilligt oder gar durch Umdeutung angesprochen wurde. In der Praxis erhält der Versicherte nach einer erfolglosen Rehabilitation oder eines abgelehnten Reha-Antrages oft ein Schreiben der RV, in dem gebeten wird, dem Rentenantrag und der Einleitung des Rentenverfahrens zuzustimmen.
Hier hat der Antragsteller aber die Möglichkeit, den Antrag gar nicht erst zu stellen, so dass das eingeschränkte Dispositionsrecht nicht greift, siehe auch: LSG Baden-Württemberg · Urteil vom 21. März 2016 · Az. L 11 KR 2415/15: "Es besteht aus diesem Grund vorliegend auch überhaupt kein Bedürfnis, die Regelung des § 51 Abs 3 SGB V über ihren Wortlaut hinaus auch auf Fälle der fehlenden Vorlage des vorgesehenen Antragsformulars zu erstrecken (ebenso Senatsurteil vom 11.07.2006, L 11 KR 936/06, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, L 5 KR 44/07, juris; aA LSG Baden-Württemberg 02.09.2014, L 5 KR 3596/13 ER-B)."
Die Einschränkung der Dispositionsfreiheit durch eine Anordnung der Krankenkasse nach § 51 SGB V ist nämlich auch nicht allumfassend:
In keinem Falle kann nämlich eine Einschränkung der Dispositionsfreiheit dahingehend angenommen werden, dass es dem Versicherten verwehrt sein sollte, von seinem verfassungsrechtlich verbrieften Recht (vgl. Art 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) Gebrauch zu machen, die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung gerichtlich und außergerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. so auch LSG Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 11.11.1999, Aktenzeichen: L 16 KR 18/99).
Die Aussage, dass man für einen Widerspruch die Zustimmung der Krankenversicherung braucht, ist daher vor diesem Hintergrund definitiv falsch.
Du bist nämlich deiner Verpflichtung, einen Reha-Antrag zu stellen, nachgekommen und darfst diesen im Rahmen der eingeschränkten Disposition natürlich nur nicht mehr zurückziehen. Die Sache geht nun in eine neue Runde, weil du in einem internen Verwaltungsverfahren mit der Rentenversicherung Rechtsmittel einlegst, um deine Reha doch noch zu bekommen. Das ist dein gutes -und nicht eingeschränktes- Recht.
Und wenn die RV dann das Rentenantragsverfahren einleiten will, gibst du die Antragsunterlagen gar nicht erst ab, siehe oben zitiertes aktuelles Urteil. Die Krankenkasse muss dann das KG weiterzahlen und wenn nicht, klagst du vor dem Sozialgericht.