rechtswidrige Krankengeld-Beendigungen, unmögliches System !

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Moderator: Czauderna

Machts Sinn

rechtswidrige Krankengeld-Beendigungen, unmögliches System !

Beitrag von Machts Sinn » 21.11.2010, 19:55

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 21.11.2010, 20:27

Hallo,
schön wieder etwas von dir zu hören bzw. zu lesen - Das Urteil ist eigentlich die Schlussfolgerung einer Selbstverständlichkeit, schade dass dies in der Praxis nicht immer von allen Beteiligten so gesehen wurde. Wir leben in einer Gesellschaft die sich in hohem Maße an der Gesetzgebung und am Verwaltungsrecht orientiert, von daher ist es eben zwingend logisch dass sich alle Beteiligten diesem Verfahren unterordnen, also die Formalitäten erfüllen.
Nichts anderes entnehme ich diesem Urteil.
Gruss
Czauderna

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 22.11.2010, 10:17

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Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 22.11.2010, 11:58

denn
insbesondere Bundesrichter sind doch irgendwie an Gesetz und Recht gebunden ?!
ja - aber es steht den Richtern grundsätzlich frei welche Gesetze bzw. Paragrafen sie auf den Einzelfall anwenden und auch wie eng sie die jeweiligen Gesetze interpretieren
schade dass dies in der Praxis nicht immer von allen Beteiligten so gesehen wurde
das sehe ich auch so - und dieses Schreiben wird die gängige Praxis wohl gewaltig ändern - wenn es denn angewendet wird.

bislang war es möglich, die AU innerhalb von recht kurzer Zeit zu beenden (weil die Feststellung des MDK die Feststellung des Arztes aufhob). Diese Möglichkeit wird dadurch, dass in solchen Fällen ausdrücklich ein Widerspruch - der aufschiebende Wirkung hat - möglich ist, erschwert. Man stelle sich vor, dass nur in der Hälfte der Fälle Widerspruch eingelegt wird. Dann wird die Ersparnis durch den hohen Verwaltungsaufwand wett gemacht. Dies wird gute und schlechte Folgen haben.

Zum einen wird es für diejenigen, die wirklich krank sind und nicht arbeiten können, einfacher. Das ist natürlich positiv - die Krankenkasse hat nach meiner Meinung die Aufgabe, Kranken beizustehen und nicht Geld zu sparen, wo es nur geht.

Andererseits wird es für die Kassen schwieriger, denjenigen, die sich auf Kosten der Allgemeinheit ausruhen möchten (und dass es solche Leute gibt, ist eigentlich klar) die rote Karte zu zeigen.

Und nach meiner Meinung kennt sich die zweite Gruppe wesentlich besser mit für sie positiven Regeln aus und weiß sie auch besser zu nutzen als die erste Gruppe. Schade eigentlich.

Trotzdem finde ich das Schreiben gut. Und ich bin mal auf die Reaktionen gespannt....

Gruß
Lady Butterfly

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 22.11.2010, 12:18

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GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 22.11.2010, 20:41

Bevor jetzt in diversen Foren der "heiße" Tipp gehandelt wird, einfach Widerspruch einzulegen und in dieser Zeit weiter Krankengeld zu beziehen, gebe ich folgendes zu bedenken:

* Gegen ein ärztliches Gutachten kann nur ein Arzt Widerspruch einlegen. Ohne den Arzt im Boot wird es nichts.

* Das BVA ist nur den bundesunmittelbaren Krankenkassen gegenüber weisungsberechtigt. Landesweite Krankenkassen, die sich auf maximal drei Bundesländer erstrecken (AOKn und bspw. die IKK Südwest) unterliegen der Landesaufsicht. Dass diese die Anweisungen genauso weitergeben und deren Durchführung überwachen, ist für mich nicht sichergestellt.

* Stellt sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens heraus, dass die Arbeitsunfähigkeit rechtmäßig beendet wurde, kann (und wird) die Krankenkasse das überzahlte Krankengeld zurückfordern. Darauf, das Geld in gutem Glauben ausgegeben zu haben, kann sich dann niemand berufen.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 22.11.2010, 23:40

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Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 22.11.2010, 23:54

Hallo GKV,

ich kann deinen Beitrag nicht ganz nachvollziehen....
Gegen ein ärztliches Gutachten kann nur ein Arzt Widerspruch einlegen. Ohne den Arzt im Boot wird es nichts.
1. nicht der Arzt erlässt den Bescheid über das Ende der AU, sondern die Krankenkasse - die Kasse stützt sich dabei allerdings i. d. R. auf das Gutachten des MDK. Und gegen ein ärztliches Gutachten kann man sowieso keinen Widerspruch einlegen, nur gegen den Bescheid der Kasse....

2. seit wann kann ein Arzt Widerspruch einlegen? soweit ich weiß, können dies nur am Verwaltungsverfahren Beteiligte - und dazu gehören die die behandelnden Ärzte eher nicht, oder.....????

Mitglieder können ihrem Widerspruch natürlich ein ärztliches Attest beilegen, dass die Erfolgschancen erhöht. Grundsätzlich können Widersprüche allerdings schriftlich, mündlich und zur Niederschrift eingelegt werden. Es gibt keinerlei Formerfordernisse. Im Gegenteil ist die Kasse verpflichtet, entsprechende Ermittlungen einzuleiten. D. h. die Kasse ist im Zweifelsfall dazu verpflichtet, bei den behandelnden Ärzten nochmals eine schriftliche Stellungnahme anzufordern.
das BVA ist nur den bundesunmittelbaren Krankenkassen gegenüber weisungsberechtigt. Landesweite Krankenkassen, die sich auf maximal drei Bundesländer erstrecken (AOKn und bspw. die IKK Südwest) unterliegen der Landesaufsicht. Dass diese die Anweisungen genauso weitergeben und deren Durchführung überwachen, ist für mich nicht sichergestellt.
das ist wohl richtig - aber handelt es sich bei dem Schreiben nicht um eine Auslegung von Gesetzen, die für alle Kassen gelten? und wieso sollten Gesetze, die für alle gemeinsam gelten, bei den einen Kassen anders ausgelegt werden als bei anderen Kassen???

so ähnlich wie BSG-Urteile nicht nur für diejenigen gelten, gegen die sie gerichtet sind und auch die Gemeinsamen Rundschreiben des Spitzenverbandes ist nach meiner Meinung nicht rechtsverbindlich für die Kassen....
Stellt sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens heraus, dass die Arbeitsunfähigkeit rechtmäßig beendet wurde, kann (und wird) die Krankenkasse das überzahlte Krankengeld zurückfordern. Darauf, das Geld in gutem Glauben ausgegeben zu haben, kann sich dann niemand berufen.
das heißt, deiner Meinung müssen die Kassen das Krankengeld zwar auszahlen, aber die Mitglieder dürfen es nicht ausgeben? und von was sollen sie dann bitteschön die Mitte, Lebensmittel usw. bezahlen? mit welcher Vorschrift begründest du deine Meinung??

und wenn du die zweite Seite des Schreibens betrachtest.....
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Versicherte tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen
ist, kann die Krankenkasse den Bewilligungsbescheid für die Zukunft oder – je nach Fallgestaltung
– auch für die Vergangenheit nach § 45 SGB X aufheben. Zu viel gezahltes Krankengeld
kann nur unter den Voraussetzungen des § 50 SGB X zurückgefordert werden.
und was lesen wir im § 45 SGB X?
...Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann....
jetzt wird deine Meinung aber wackelig, oder? aber vielleicht hast du ja weitere Infos?

Gruß
Lady Butterfly

P. S. vielleicht hättet ihr nicht all die gut ausgebildeten Azubis zur IKK schicken sollen - wenn ich mir deinen Beitrag so durchlese, hättet ihr vielleicht ein paar qualifizierte Mitarbeiter behalten sollen :twisted: :P

Marcel75
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Beitrag von Marcel75 » 23.11.2010, 06:36

http://www.bundesversicherungsamt.de/nn ... iben49.pdf

Endlich !!!
Nun wird es in der Praxis hoffentlich nicht mehr vorkommen, dass der Versicherte trotz klarer Fakten auf Grund der "Willkür" eines Mitarbeiters innerhalb weniger Tage ohne finanzielle Mittel dasteht.


Gruß
Marcel

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.11.2010, 08:49

Hallo,
ich sage auch dass der Versicherte den Widerspruch einlegen kann, wobei ich persönlich aber in jedem Falle dazu tendiere, dass hier ein Widerspruch ohne entsprechende medizinische Begründung (Stellungnahme des Arztes) nicht ausreicht, zumal (wenn es richtig gelaufen ist) in der vorhergehenden Anhörung bereits alle Argumente vorgelegen haben und bei der Entscheidung seitens der Kasse (hoffentlich) berücksichtigt wurden. Allein mit dem Satz " Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Einstellung der Krankengeldzahlung zum ........ ein" würde ich mich als Kassenmitarbeiter auch nicht zufrieden geben.
Aus meiner Sicht viel interessanter wäre es zu wissen ob es denn Erfahrungen gibt, wonach sich eine Krankenkasse überhaupt bisher an diese Procedere gehalten hat ?
Gruss
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 23.11.2010, 19:59

Machts Sinn hat geschrieben: Diese Aussage meint den speziellen Fall des § 7 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, nämlich wie Divergenzen zwischen MDK und Vertragsarzt geklärt werden.

Dem Patienten ist es jedoch ohne weiteres möglich, gegen die Aufhebung der Krankengeldbewilligung auch selbst bzw. durch eine(n) Bevollmächtigte(n) Widerspruch einzulegen und eine eigene abweichende Meinung zu vertreten.

Dabei ist die Feststellungs-/Beweislast künftig umgedreht. Nun muss die Krankenkasse das Vorliegen der Aufhebungsvoraussetzungen feststellen, nämlich dass die Arbeitsunfähigkeit entfallen ist. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit allein genügen nun ausdrücklich nicht mehr.

Die §§ 20 und 21 SGB X zum Untersuchungsgrundsatz und zu den Beweismitteln finden im Widerspruchsverfahren unmittelbare Anwendung (§ 62 SGB X). Die durch Auszahlscheine deutliche Beurteilung des Vertragsarztes kann somit nicht unberücksichtigt bleiben. Damit ist die Autorität des MDK begrenzt, insbesondere in den viel diskutierten Fällen seiner „Aktenlage-Begutachtung“.
Lady Butterfly hat geschrieben: 1. nicht der Arzt erlässt den Bescheid über das Ende der AU, sondern die Krankenkasse - die Kasse stützt sich dabei allerdings i. d. R. auf das Gutachten des MDK. Und gegen ein ärztliches Gutachten kann man sowieso keinen Widerspruch einlegen, nur gegen den Bescheid der Kasse....

2. seit wann kann ein Arzt Widerspruch einlegen? soweit ich weiß, können dies nur am Verwaltungsverfahren Beteiligte - und dazu gehören die die behandelnden Ärzte eher nicht, oder.....????

Mitglieder können ihrem Widerspruch natürlich ein ärztliches Attest beilegen, dass die Erfolgschancen erhöht. Grundsätzlich können Widersprüche allerdings schriftlich, mündlich und zur Niederschrift eingelegt werden. Es gibt keinerlei Formerfordernisse. Im Gegenteil ist die Kasse verpflichtet, entsprechende Ermittlungen einzuleiten. D. h. die Kasse ist im Zweifelsfall dazu verpflichtet, bei den behandelnden Ärzten nochmals eine schriftliche Stellungnahme anzufordern.
Ich zitiere der Einfachheit halber mal den MDK:

Das Ergebnis der Begutachtung durch den MDK ist für den Vertragsarzt verbindlich. Stimmen Vertragsarzt und MDK-Gutachter in einer abschließenden Wertung nicht überein, so kann der behandelnde Arzt Einspruch einlegen und ein Zweitgutachten über die Krankenkasse seines Patienten beantragen. Die Vorgehensweise ist im Bundesmantelvertrag-Ärzte und Arzt/Ersatzkassen-Vertrag festgelegt. Der Einspruch sollte schriftlich und medizinisch begründet eingereicht werden. Kann die Krankenkasse die Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumen, beauftragt sie erneut den MDK mit der Erstellung eines Zweitgutachtens. Fehlt dem Einspruch eine medizinische Begründung, entscheidet der MDK über die Art der Bearbeitung.

http://www.mdk.de/1323.htm
Machts Sinn hat geschrieben: Jedenfalls ist die bisher einheitliche Linie nun aufgebrochen – der Rest wird schon „bröckeln“!
Welche einheitliche Linie? Ich behaupte mal, dass die großen unmittelbaren Krankenkassen es sich bisher nicht erlauben konnten, vom vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren abzuweichen. Mach doch mal eine Umfrage, welche Kassen diese von dir (zu Recht) angeprangerten Fälle betreffen. So locker wie Lady Butterfly es mit den "Fehlern" sieht, die schon mal passieren können, wird es nicht überall gesehen.
Machts Sinn hat geschrieben: Auch hier kommt es nicht darauf an, ob sich jemand auf „Gutgläubigkeit“ berufen kann, sondern darauf, ob die Krankenkasse dem Krankengeldbezieher „Bösgläubigkeit“ nachweisen kann, wörtlich dass er „wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist“ (§ 48 SGB X). Das ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil ja ein Widerspruch eingelegt und begründet wurde. Die Befürchtung, dies sei allein wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geschehen, ist regelmäßig nicht relevant.
.
Lady Butterly hat geschrieben: das heißt, deiner Meinung müssen die Kassen das Krankengeld zwar auszahlen, aber die Mitglieder dürfen es nicht ausgeben? und von was sollen sie dann bitteschön die Mitte, Lebensmittel usw. bezahlen? mit welcher Vorschrift begründest du deine Meinung??

und wenn du die zweite Seite des Schreibens betrachtest.....

Zitat:
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Versicherte tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen
ist, kann die Krankenkasse den Bewilligungsbescheid für die Zukunft oder – je nach Fallgestaltung
– auch für die Vergangenheit nach § 45 SGB X aufheben. Zu viel gezahltes Krankengeld
kann nur unter den Voraussetzungen des § 50 SGB X zurückgefordert werden.


und was lesen wir im § 45 SGB X?

Zitat:
...Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann....


jetzt wird deine Meinung aber wackelig, oder? aber vielleicht hast du ja weitere Infos?
Ich gehe davon aus, dass darüber dann die Gerichte entscheiden müssen. Man sollte jedoch bedenken, was dem förmlichen Widerspruchsverfahren vorausgehen muss:

1. Gutachten des MDK, dass die Arbeitsunfähigkeit zum ... endet
2. Anhörung nach § 24 SGB V
3. bei ärztlichem Einspruch gegen das Gutachten ein Zweitgutachten durch einen Facharzt des MDK
4. eine erneute Anhörung
5. ein widerspruchsfähiger Bescheid, in dem alle relevanten Punkte erneut genannt werden

Wenn all dies geschehen ist und der Versicherte ohne plausible Begründung Widerspruch einlegt, bin ich mal gespannt, ob die Krankenkassen dann tatsächlich den Schwarzen Peter haben und zahlen müssen. Dann wird zukünftig wahrscheinlich innerhalb eines Tages über Widersprüche entschieden, Videokonferenzen des Widerspruchsausschusses machen es möglich . :wink: .
Lady Butterly hat geschrieben: das ist wohl richtig - aber handelt es sich bei dem Schreiben nicht um eine Auslegung von Gesetzen, die für alle Kassen gelten? und wieso sollten Gesetze, die für alle gemeinsam gelten, bei den einen Kassen anders ausgelegt werden als bei anderen Kassen???

so ähnlich wie BSG-Urteile nicht nur für diejenigen gelten, gegen die sie gerichtet sind und auch die Gemeinsamen Rundschreiben des Spitzenverbandes ist nach meiner Meinung nicht rechtsverbindlich für die Kassen....
Mir geht es nicht um die Frage der Rechtsverbindlichkeit von Gesetzen, sondern um die Frage der Aufsicht. Und da kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass die des BVA gravierend von einer Landesbehörde, die als Teil der Landesregierung Interesse an einer günstigen Krankenkasse im Ländle hat, abweicht. Stichwort RSA...
Lady Butterly hat geschrieben: P. S. vielleicht hättet ihr nicht all die gut ausgebildeten Azubis zur IKK schicken sollen - wenn ich mir deinen Beitrag so durchlese, hättet ihr vielleicht ein paar qualifizierte Mitarbeiter behalten sollen Twisted Evil Razz
Keine Angst. Da sind noch genügend gut ausgebildete, erfahrene Mitarbeiter übrig geblieben. Dass auch diesen Fehler unterlaufen, bestreite ich überhaupt nicht. Aber es sind dann auch tatsächlich Fehler und nicht "Fehler" à la IKK Südwest.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 23.11.2010, 22:06

Hi
Ich zitiere der Einfachheit halber mal den MDK:

Das Ergebnis der Begutachtung durch den MDK ist für den Vertragsarzt verbindlich. Stimmen Vertragsarzt und MDK-Gutachter in einer abschließenden Wertung nicht überein, so kann der behandelnde Arzt Einspruch einlegen und ein Zweitgutachten über die Krankenkasse seines Patienten beantragen. Die Vorgehensweise ist im Bundesmantelvertrag-Ärzte und Arzt/Ersatzkassen-Vertrag festgelegt. Der Einspruch sollte schriftlich und medizinisch begründet eingereicht werden. Kann die Krankenkasse die Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumen, beauftragt sie erneut den MDK mit der Erstellung eines Zweitgutachtens. Fehlt dem Einspruch eine medizinische Begründung, entscheidet der MDK über die Art der Bearbeitung.
ich glaube, hier werden Äpfel mit Birnen verwechselt.....und du machst es dir zu einfach

es geht hier um das Verwaltungsverfahren (festgelegt in SGB X und SGG) - d. h. um die formelle, nicht um die materielle Seite des Rechts.

das BVA schreibt
Die Einstellung der Krankengeldzahlung ist in diesem Fall lediglich unter Aufhebung der Grundentscheidung durch Verwaltungsakt gemäß
§ 48 SGB X möglich.
Bei der Aufhebungsentscheidung sind die für Verwaltungsakte allgemein geltenden Form und Verfahrensvorschriften zu beachten; so bedarf es im Aufhebungsbescheid insbesondere einer vorherigen Anhörung mit einer angemessenen Fristsetzung zur Stellungnahme des
Versicherten sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X.
nun nochmals: der MDK kann weder das Krankengeld einstellen - vielmehr stellt die Kasse das Krankengeld aufgrund des MDK-Gutachtens ein. Aber die Krankenkasse erstellt den Verwaltungsakt "Aufhebungsbescheid". Und die Kasse, nicht der MDK, führt die Anhörung durch. Und gegen den Verwaltungsakt kann auch kein Arzt Widerspruch einlegen, sondern die muss das Mitglied (oder jemand, der vom Mitglied eine Vollmacht erhält wie z. B. Rechtsanwalt oder VDK) tun.

Ein Widerspruch kann mit einem ärztlichen Gegengutachten begründet werden, muss es aber nicht.

Aus einem Komentar zum SGG:
http://books.google.de/books?id=AQG7iE_ ... 0X&f=false
Seite 285

"Das Vorverfahren wird durch den Widerspruch eingeleitet. Bestimmungen über seinen Mindestinhalt finden sich nicht. Es sind keine strengen Anforderungen zu stellen, insbesondere ist die Bezeichnung als Widerspruch nicht erforderlich...ausdrücklich genannt als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerspruchs sind nur die Form und Frist, § 84 SGG....der Widerspruchsführer muss ferner beteiligten- und verfahrenshandlungsfähig sein,, §§ 10, 11 SGG. Eine Begründung des Widerspruchs ist zweckmäßig, aber, soweit dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist...ebenso wenig erforderlich wie ein konkreter Antrag"

wie gesagt: der Widerspruchsführer muss beteiligten- und verfahrenshandlungsfähig sein - wer das ist, wird geregelt in den §§ 11 und 12 SGB X

dann, auf der nächsten Seite zur Formerfordernis:
- nach § 84 SGG kann der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat
- eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich, es muss jedoch erkennbar sein, wer der Widerspruchsführer ist
- bei einem Widerspruch zur Niederschrift muss der Widerspruchsführer anwesend sein und die Behörde muss den Widerspruch aufnehmen und darf nicht auf die Möglichkeit des schriftlichen Widerspruchs verweisen

und wie schon gesagt: wenn Unstimmigkeiten zwischen MDK und behandelndem Arzt vorliegen, muss sich die Kasse bemühen, diese zu klären. Im Zweifelsfall muss ein Zeit-Gutachten eingeholt werden.
(Untersuchungsgrundsatz, § 20 SGB X) "Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen."

aus alldem kann man folgern: der MDK kann kein Krankengeld einstellen, und ein behandelnder Arzt kann keinen Widerspruch gegen die Einstellung einlegen - rechtlich unmöglich :!:
1. Gutachten des MDK, dass die Arbeitsunfähigkeit zum ... endet
2. Anhörung nach § 24 SGB V
3. bei ärztlichem Einspruch gegen das Gutachten ein Zweitgutachten durch einen Facharzt des MDK
4. eine erneute Anhörung
5. ein widerspruchsfähiger Bescheid, in dem alle relevanten Punkte erneut genannt werden
die Schritte 3 und 4 kannst du dir sparen (musst du aber nicht und solltest du auch nicht) - deshalb findest du im BVA-Schreiben auch nichts darüber.

richtig heißt es:

1. MDK-Gutachten, wonach AU endet
2. Anhörung
3. Bescheid über das Ende des Krankengeldes (den Zusatz "widerspruchsfähiger" kannst du dir ebenfalls sparen, gegen einen beschwerenden Verwaltungsakt ist immer Widerspruch zulässig)
Aus meiner Sicht viel interessanter wäre es zu wissen ob es denn Erfahrungen gibt, wonach sich eine Krankenkasse überhaupt bisher an diese Procedere gehalten hat ?
ich glaube, sehr wenige bis gar keine - der Aufwand für ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren ist doch sehr hoch. Davon abgesehen sind die Kenntnisse darüber bei Sachbearbeitern eher dünn gesät, wie man auch in diesem Thread erkennt

Gruß
Lady Butterfly

P.S.:
Aber es sind dann auch tatsächlich Fehler und nicht "Fehler" à la IKK Südwest .
wie kommen wir zu der Ehre, eine eigene Fehler-Kategorie zu bekommen? und wieso traust du dich eigentlich nicht, deinen AG zu nennen? weil du hier in deiner Arbeitszeit Beiträge schreibst? dazu habe ich leider keine Zeit....ich muss das daheim machen.

KKbine
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Beitrag von KKbine » 23.11.2010, 22:29

Hallo!

Ich verfolge nun seit einiger Zeit dieses Thema und bin gelegentlich erstaunt, mit welchem " Fachwissen" hier sich gegenseitig "um die Ohren gehauen" wird.

Worum geht es eigentlich?

Fakt ist, dass jeder Sozialversicherungsfachangestellte in seiner Ausbildung alle relevanten rechtlichen Grundlagen des SGB X erlernt hat. Fakt ist aber auch, dass jede Krankenkasse im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Kosteneinsparpotenzial sieht und dieses im Fallmanagement anwendet.

Natürlich werden hier auch entgegen des geltenden Rechtes gelegentlich Maßnahmen angewendet, die ich im Rahmen dessen, was ich oder jeder andere Sofa einmal gelernt hat, nicht immer nachvollziehen kann.

Des weiteren beziehen sich solche Handlungen aber doch nicht nur auf den Bereich der Sozialversicherung.

Natürlich ist es ehrenvoll, gewisse "Untaten" anzuprangern, aber würde ich dieses in vielen Bereichen unserer Gesellschaft mir zur Aufgabe machen, würde ich gar nicht mehr schlafen.

Und hier erweckt sich für mich der Eindruck, dass es für den Verfasser nicht um die Hilfe des Einzelnen geht, sondern um Stimmungsmache gegen das System und die Krankenkassen im Besonderen.

Ich mag damit nicht zum Ausdruck bringen, dass ich alles billige, was in diesem System passiert, aber mich explizit auf all´ das zu stürzen, was offensichtlich falsch läuft und nicht die positiven Effekte eines solchen Sozialversicherungssystems näher zu beleuchten, ist mir definitiv zu einseitig!

Viel Spaß noch in euren Diskussionen
Gruß, die Bine

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 23.11.2010, 23:03

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leser
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Re:

Beitrag von leser » 24.11.2010, 01:44

@KKbine
Machts Sinn hat geschrieben:das Bundesversicherungsamt hat festgestellt, dass bei der Einstellung von Krankengeld rechtliche Unsicherheiten bestehen und dies zum Anlass genommen, anhand von Beispielen der Praxis auf die Rechtslage hinzuweisen.
Ich kann hier beim besten Willen keine Stimmungsmache erkennen. Sachlicher kann man einen Sachverhalt kaum darstellen.
KKbine hat geschrieben:...explizit auf all´ das zu stürzen, was offensichtlich falsch läuft und nicht die positiven Effekte eines solchen Sozialversicherungssystems näher zu beleuchten, ist mir definitiv zu einseitig!
Galt dieser Vorwurf jetzt dem BVA? Nichts anderes wurde im Eingangsbeitrag von 'Machts Sinn' beschrieben. Bei aller Liebe zum System, blöderweise ist das der Hauptjob des BVA, sich genau "auf das zu stürzen, was offensichtlich falsch läuft" :lol:

Das ist aber sicher nicht der Grund, warum die Kassen inzwischen so ihre 'Sorgen' mit dem BVA haben... (dfg: 'Tempi passati'- Ein System hadert mit seinem Amt und dessen Präsidenten)

PS: @Machts Sinn
Ohne jetzt die Euphorie ins Bodenlose absacken zu lassen, es ist keine neue Verfahrensweise. Es ist lediglich eine Klarstellung, dass die Verfahrensweise auch anzuwenden ist.^^

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