rechtswidrige Krankengeld-Beendigungen, unmögliches System !
Moderator: Czauderna
was weißt du denn über meine Probleme...
am besten sind ja deine Formulierungen wie
"von dir trotz der gegenteiligen Weisung des BVA bisher nicht hinterfragte Praxis"
dein Robin Hood-Gehabe kannste dir gleich wieder abgewöhnen, ich bin einer kleiner Angestellter der nach Dienstanweisungen zu arbeiten hat, du kannst ja gerne die Welt retten, aber dein naiver Aktionismus bringt den meisten Leuten hier, die reale Probleme haben, rein gar nichts, was nutzt mir das Wissen dass eine Aufsichtsbehörde eine Empfehlung gegeben hat, wenn die Kassen dennoch nach aktueller Rechtssprechung anders verfahren?
ich kann nur von mir reden, ich habe nicht mal ansatzweise einen ausreichenden Überblick über sämtliche Richtlinien, Rechtssprechungen, Interpretationen etc., um mich hier wie du hinzustellen und totalitäre Aussagen zu treffen, insoweit ist mir ziemlich egal was du hier noch so schreibst, ich gebe lieber Leuten nützliche Tipps mit denen sie auch was konkret anfangen können, nicht so ein wischiwaschi-Geschwätz mit denen man vllt. am Stammtisch schlau wirkt
nur um mal einen Punkt aufzugreifen: nur weil ein Arzt eine AU-Bescheinigung ausstellt, ist die noch lange nicht rechtens ausgestellt, du scheinst keine Ahnung zu haben wieviele Ärzte nicht mal wissen was ihr Patient beruflich macht, allein daran scheitert schon die Legitimation einer AU-Attestierung, und das sind Erfahrungswerte aus über 10 Jahren Berufserfahrung im AU-Fallmanagement, da kannst du mir noch soviele §§ und BVA-Empfehlungen nennen...
wenn mein AG sagt "wir zahlen im laufenden Widerspruch das KRG weiter", dann zahl ich das weiter, ohne Emotion, ich führe Anweisungen aus....setzt mal deine rosarote Brille ab, hier im Forum versuchen Kassenmitarbeiter Ratschläge zu geben, das hier ist bestimmt nicht der richtige Ort für politische Diskussionen
am besten sind ja deine Formulierungen wie
"von dir trotz der gegenteiligen Weisung des BVA bisher nicht hinterfragte Praxis"
dein Robin Hood-Gehabe kannste dir gleich wieder abgewöhnen, ich bin einer kleiner Angestellter der nach Dienstanweisungen zu arbeiten hat, du kannst ja gerne die Welt retten, aber dein naiver Aktionismus bringt den meisten Leuten hier, die reale Probleme haben, rein gar nichts, was nutzt mir das Wissen dass eine Aufsichtsbehörde eine Empfehlung gegeben hat, wenn die Kassen dennoch nach aktueller Rechtssprechung anders verfahren?
ich kann nur von mir reden, ich habe nicht mal ansatzweise einen ausreichenden Überblick über sämtliche Richtlinien, Rechtssprechungen, Interpretationen etc., um mich hier wie du hinzustellen und totalitäre Aussagen zu treffen, insoweit ist mir ziemlich egal was du hier noch so schreibst, ich gebe lieber Leuten nützliche Tipps mit denen sie auch was konkret anfangen können, nicht so ein wischiwaschi-Geschwätz mit denen man vllt. am Stammtisch schlau wirkt
nur um mal einen Punkt aufzugreifen: nur weil ein Arzt eine AU-Bescheinigung ausstellt, ist die noch lange nicht rechtens ausgestellt, du scheinst keine Ahnung zu haben wieviele Ärzte nicht mal wissen was ihr Patient beruflich macht, allein daran scheitert schon die Legitimation einer AU-Attestierung, und das sind Erfahrungswerte aus über 10 Jahren Berufserfahrung im AU-Fallmanagement, da kannst du mir noch soviele §§ und BVA-Empfehlungen nennen...
wenn mein AG sagt "wir zahlen im laufenden Widerspruch das KRG weiter", dann zahl ich das weiter, ohne Emotion, ich führe Anweisungen aus....setzt mal deine rosarote Brille ab, hier im Forum versuchen Kassenmitarbeiter Ratschläge zu geben, das hier ist bestimmt nicht der richtige Ort für politische Diskussionen
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Ich finde es schon leicht vermessen von dir, Machts Sinn, deine Einschätzung als die einzig wahre und richtige darzustellen, nachdem mehrere Krankenkassenmitarbeiter darauf hinweisen, dass es neben schwarz und weiß noch ziemlich viel grau gibt und sie ihren Rechtsabteilungen die Einschätzung überlassen.
Das BVA erlässt eine Anweisung, die - je nach Interpretation, wie geschrieben, die von KKBine erscheint mir ebenfalls möglich -, vollkommen von der bisherigen Rechtssprechung abweicht und du erwartest, dass die Krankenkassen diesem blind folgen - unabhängig von der gefestigten Rechtssprechung und der Tatsache, dass das BSG über dem BVA steht. Würdest du die sofortige Umsetzung auch so vehement einfordern, wenn das BVA etwas zugunsten der Krankenkassen und zuungunsten der Versicherten anweisen würde, das die ganze bisherige Rechtssprechung auf den Kopf stellt?
Das BVA erlässt eine Anweisung, die - je nach Interpretation, wie geschrieben, die von KKBine erscheint mir ebenfalls möglich -, vollkommen von der bisherigen Rechtssprechung abweicht und du erwartest, dass die Krankenkassen diesem blind folgen - unabhängig von der gefestigten Rechtssprechung und der Tatsache, dass das BSG über dem BVA steht. Würdest du die sofortige Umsetzung auch so vehement einfordern, wenn das BVA etwas zugunsten der Krankenkassen und zuungunsten der Versicherten anweisen würde, das die ganze bisherige Rechtssprechung auf den Kopf stellt?
Hallo Grampa,
@GerneKrankenVersichert
Das hättest Du vielleicht tun sollen. Ich glaube, wir waren in der Diskussion schon etwas weiter...Grampa hat geschrieben:ich habe jetzt nicht alles gelesen
Das ist zwar nett von Deiner Kasse, verhindert aber nicht die Dauerwirkung. Der Krankengeldanspruch entsteht ab Tag nach ärztlicher Feststellung der AU (§ 46 SGB V) und wirkt somit für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Oder hast Du eine andere Rechtsgrundlage? Die Ausführungen von Cicero kannst Du Dir vielleicht unter diesem Aspekt noch einmal anschauen.Grampa hat geschrieben:eine KRG-Bewilligung erfolgt immer nur abschnittsweise, quasi von Auszahlungsschein zu Auszahlungsschein, die Bewilligung von KRG stellt somit keine Leistungsbewilligung "auf Dauer" dar
Doch, und zwar dann, wenn es Nachweise über das weitere Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit gibt. Das kann Deine Kasse zwar ignorieren, könnte sich in einem SG-Verfahren allerdings als fatal herausstellen. Ich bin mir auch ziemlich sicher, das eure Rechtsabteilung Deine Auffassung so nicht teilen wird. Welcher Beweis am Ende ausschlaggebend ist, wird dann im Streitfall ggf. erst geklärt (siehe vorherige Ausführungen zu Beweis und Gegenbeweis)Grampa hat geschrieben:ergo ist weder eine Anhörung bei Einstellung des KRG wegen Feststellung von Arbeitsfähigkeit nötig
Ich fürchte, Du hast eine Aufsichtsprüfung persönlich noch nicht erlebt, oder? Cicero hat mit den Ausführungen zum BVA diesen Punkt aber m.E. hinreichend beantwortet.Grampa hat geschrieben:das BVA kann viel vorschlagen...
Die von Dir bezeichneten Attribute, sind in dieser Diskussion wenig hilfreich, es sei denn, es soll klar machen, dass Dir die Argumente ausgehen... Es wäre also schön, wenn wir den Ton etwas angemessen halten. Einverstanden? Dieser Thread beantwortet nicht ein konkretes Problem eines Versicherten, sondern wir unterhalten uns hier über die Auslegung zu einer Rechtslage. Jeder Beitrag ist hier willkommen, es ist aber nicht unsere Absicht gegenteilige Meinungen platt zu machen oder zu verunglimpfen. Können wir uns darauf verständigen? Ich ziehe nicht zwangsläufig die selben Schlussfolgerungen wie 'Machts Sinn', aber seine Beiträge sind sachlich und fundiert.Grampa hat geschrieben:deinen billigen pseudointellektuellen Sarkasmus kannste dir sparen
...
Robin Hood-Gehabe...
@GerneKrankenVersichert
Wenn es nicht grau wäre, hätte es das Rundschreiben vom BVA wohl auch nicht gegeben. Ich glaube auch nicht, dass 'Machts Sinn' seine Einschätzung als die einzig wahre hingestellt hat, wenn Du den Thread aufmerksam verfolgt hast. Er stellt eine These auf, über die wir hier diskutieren.GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich finde es schon leicht vermessen von dir, Machts Sinn, deine Einschätzung als die einzig wahre und richtige darzustellen, nachdem mehrere Krankenkassenmitarbeiter darauf hinweisen, dass es neben schwarz und weiß noch ziemlich viel grau gibt und sie ihren Rechtsabteilungen die Einschätzung überlassen.
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Waren wir nicht noch weiter? Das letzte von mir gefundene Gerichtsurteil zur aufschiebenende Wirkung des Widerspruchs bei Krankengeldbeendigungen ist vom Februar 2010: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... id=3935332leser hat geschrieben:Hallo Grampa,Das hättest Du vielleicht tun sollen. Ich glaube, wir waren in der Diskussion schon etwas weiter...Grampa hat geschrieben:ich habe jetzt nicht alles gelesen
Dort wird auf die ständige Rechtssprechung des BSG verwiesen. Zitat: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist hierin - also in der Auszahlung bzw. Gewährung von Krg - regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass den Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht und somit ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeld vorliegt (BSG, Urteil vom 22. März 2005, B 1 KR 22/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 6; BSG, Urteil vom 26. November 1991, 1/3 RK 25/90, SozR 3-2500 § 48 Nr. 1). Eine Bewilligung von Krg auf Dauer ist zwar ebenfalls denkbar, aber ausnahmsweise und nur in atypischen Konstellationen anzunehmen, was im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist (BSG a.a.O.). Dennoch wird mit der Krg-Bewilligung auch über das vorläufige Ende der Krg-Bezugszeit entschieden. Bringt der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes, eines Entziehungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf es nicht (BSG a.a.O.).
Vorliegend kann nicht von einem Dauerverwaltungsakt ausgegangen werden. Im Bescheid vom 21. November 2008 wird nur geregelt, dass der Anspruch auf Krg nach dem Ende der Entgeltfortzahlung der Arbeitgeberin am 6. November 2008 beginnt, nicht aber, dass Krg ab diesem Zeitpunkt auf Dauer gewährt wird. Die Antragstellerin wird in dem Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit mit einem Auszahlschein für Krg nachzuweisen hat und Krg grundsätzlich rückwirkend nur bis zum Ausstellungsdatum des Auszahlscheines gezahlt werden kann. Damit bleibt für die Auslegung, Krg sei mit dem Bescheid vom 21. November 2008 auf Dauer bewilligt worden, kein Raum.
Und nur mit dieser Begründung kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs verneint werden.
Das BVA kehrt nun diese Rechtssprechung mit seiner Anweisung um. Und obwohl bei uns normalerweise vor dem BVA gewaltig stramm gestanden wird, ist bisher keine entsprechende Anweisung erfolgt. Ich vermute, dass die Rechtsabteilung sich genauso wenig sicher ist, wie wir hier im Forum.
Nach meiner Einschätzung lässt Machts Sinn sich von keinem Argument erschüttern, sondern reitet weiter auf der von ihm empfundenen Willkürlichkeit des Systems herum, weil auf das Rundschreiben des BVA nicht sofort reagiert wird. Deshalb auch meine Frage an ihn, wie er es im umgekehrten Fall sehen würde. Dann wäre es bestimmt Willkür, wenn diese Anweisungen sofort umgesetzt würden, obwohl das BSG es komplett anders sieht.leser hat geschrieben: Wenn es nicht grau wäre, hätte es das Rundschreiben vom BVA wohl auch nicht gegeben. Ich glaube auch nicht, dass 'Machts Sinn' seine Einschätzung als die einzig wahre hingestellt hat, wenn Du den Thread aufmerksam verfolgt hast. Er stellt eine These auf, über die wir hier diskutieren.
Hallo GerneKrankenVersichert,
danke für Deine Präzisierung. Auf dieser Basis ist mir die Diskussion weitaus angenehmer.
Kritisch war aber auch anzumerken, wenn der Versicherte entweder eine weitere AU nachweisen kann oder - der Aspekt den 'Machts Sinn' in der Diskussion ausführte - der Versicherte z.B. nicht in der Lage ist einen Auszahlschein einzureichen (Anwendung AU-Richtlinien oder z.B. Versand von Auszahlscheinen wird von KK verweigert?) Und diesen Einwand halte ich auch für nicht ganz unbegründet, wenn man sich hier so einige Beiträge in anderen Threads anschaut. Ja, ich weiß, man muss sich den Einzelfall anschauen und wir unterstellen beim Fragesteller immer, dass wir alle Fakten erhalten haben.
Lieben Gruß
Leser
danke für Deine Präzisierung. Auf dieser Basis ist mir die Diskussion weitaus angenehmer.
In diesem Punkt sind wir beide uns schon einmal einigGerneKrankenVersichert hat geschrieben:Das letzte ... Gerichtsurteil zur aufschiebenende Wirkung des Widerspruchs bei Krankengeldbeendigungen ist vom Februar 2010.
... Bringt der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes, eines Entziehungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf es nicht (BSG a.a.O.)
...
Und nur mit dieser Begründung kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs verneint werden.
Kritisch war aber auch anzumerken, wenn der Versicherte entweder eine weitere AU nachweisen kann oder - der Aspekt den 'Machts Sinn' in der Diskussion ausführte - der Versicherte z.B. nicht in der Lage ist einen Auszahlschein einzureichen (Anwendung AU-Richtlinien oder z.B. Versand von Auszahlscheinen wird von KK verweigert?) Und diesen Einwand halte ich auch für nicht ganz unbegründet, wenn man sich hier so einige Beiträge in anderen Threads anschaut. Ja, ich weiß, man muss sich den Einzelfall anschauen und wir unterstellen beim Fragesteller immer, dass wir alle Fakten erhalten haben.
Bitte nicht falsch verstehen, Deine Frage an ihn ist völlig in Ordnung. Die Frage ist nur, ob seine Auffassung 'vermessen' ist. Zumindest muss man konstatieren, dass er mit seiner Auffassung nicht allein steht (siehe Rundschreiben BVA).GerneKrankenVersichert hat geschrieben:... Das BVA kehrt nun diese Rechtssprechung mit seiner Anweisung um.
...
Nach meiner Einschätzung lässt Machts Sinn sich von keinem Argument erschüttern, sondern reitet weiter auf der von ihm empfundenen Willkürlichkeit des Systems herum, weil auf das Rundschreiben des BVA nicht sofort reagiert wird. Deshalb auch meine Frage an ihn...
Lieben Gruß
Leser
Hallo,
diese Diskussion könnte auch mit anderen Thema gleichermassen durchgeführt werden, Atomkraft ja oder nein , Stuttgart 21 oder
darf ein Richter Verkehrssünder freisprechen weil er eine andere Rechtsauffassung hat als der Rest seiner Amtskollegen.
Immer wird man welche finden, die meinen das "Recht" auf ihrer Argumentationsseite haben, manchesmal stimmt das und machesmall stimmt es eben nicht. Das führt dann eben zu persönlichen Befindlichkeiten.
Weil wir gerade dabei sind - "Machts Sinn", was treibst du eigentlilch so im wahren Leben, dass du kein Krankenkassenmitarbeiter bist, ich denke das ist mehr als klar, dass du auch kein "normaler" Forenteilnehmer bist, der nur aufgrund seiner eigenen Geschichte hier gelandet ist, diese Annahme wäre auch vermessen, zeigen doch deine Beiträge , dass du mehr als nur grundlegende Kenntniss der Materie hast - also sag mal an, was treibst du so ausserhalb der Foren ?
Gruss
Czauderna
diese Diskussion könnte auch mit anderen Thema gleichermassen durchgeführt werden, Atomkraft ja oder nein , Stuttgart 21 oder
darf ein Richter Verkehrssünder freisprechen weil er eine andere Rechtsauffassung hat als der Rest seiner Amtskollegen.
Immer wird man welche finden, die meinen das "Recht" auf ihrer Argumentationsseite haben, manchesmal stimmt das und machesmall stimmt es eben nicht. Das führt dann eben zu persönlichen Befindlichkeiten.
Weil wir gerade dabei sind - "Machts Sinn", was treibst du eigentlilch so im wahren Leben, dass du kein Krankenkassenmitarbeiter bist, ich denke das ist mehr als klar, dass du auch kein "normaler" Forenteilnehmer bist, der nur aufgrund seiner eigenen Geschichte hier gelandet ist, diese Annahme wäre auch vermessen, zeigen doch deine Beiträge , dass du mehr als nur grundlegende Kenntniss der Materie hast - also sag mal an, was treibst du so ausserhalb der Foren ?
Gruss
Czauderna
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- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
Hallo zusammen,
ich will mich auch mal wieder zu Wort melden...
ich halte die Rechtsauffassung, dass mit jedem Auszahlschein wieder neu über die Bewilligung von Krankgeld entschieden wird und dass somit jede Zahlung einen separaten Verwaltungsakt darstellt, für reichlich konstruiert.
Laut dem § 46 SGB V ensteht der Anspruch auf Krankengeld "bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt." Zur Dauer des Krankengeldbezuges sagt der § 48 SGB V: "Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren".
Voraussetzung für Krankengeldbezug ist also das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit. Und Anspruch auf Krankengeld besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Daher ist für mich die Bewilligung von Krankengeld ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (nämlich für die Dauer der AU). Mit allen daraus resultierenden Folgen...
Wenn jetzt ausgeführt wird, der Arzt darf laut den AU-Richtlinien keine AU mehr bescheinigen, wenn der MDK der Meinung ist, dass derjenige arbeitsfähig ist - und wenn keine AU mehr vorgelegt wird, hat sich die Sache eh erledigt kommt mir das auch etwas merkwürdig vor...
Gilt hier die Regelung:
§ 1 - der MDK hat immer recht
§ 2 - wenn der MDK einmal nicht recht haben sollte, tritt automatisch § 1 in Kraft?
Der Versicherte darf keinen Widerspruch ohne Arzt einlegen, der Arzt darf keine vom MDK abweichende Meinung vertreten (laut AU-Richtlinien) und die Kasse hat damit ihre Ruhe?
dies ist jetzt vielleicht etwas überspitzt formuliert - aber ich denke, es entspricht der Meinung, die einige hier vertreten....
Gruß
Lady Butterfly
ich will mich auch mal wieder zu Wort melden...
ich halte die Rechtsauffassung, dass mit jedem Auszahlschein wieder neu über die Bewilligung von Krankgeld entschieden wird und dass somit jede Zahlung einen separaten Verwaltungsakt darstellt, für reichlich konstruiert.
Laut dem § 46 SGB V ensteht der Anspruch auf Krankengeld "bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt." Zur Dauer des Krankengeldbezuges sagt der § 48 SGB V: "Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren".
Voraussetzung für Krankengeldbezug ist also das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit. Und Anspruch auf Krankengeld besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Daher ist für mich die Bewilligung von Krankengeld ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (nämlich für die Dauer der AU). Mit allen daraus resultierenden Folgen...
Wenn jetzt ausgeführt wird, der Arzt darf laut den AU-Richtlinien keine AU mehr bescheinigen, wenn der MDK der Meinung ist, dass derjenige arbeitsfähig ist - und wenn keine AU mehr vorgelegt wird, hat sich die Sache eh erledigt kommt mir das auch etwas merkwürdig vor...
Gilt hier die Regelung:
§ 1 - der MDK hat immer recht
§ 2 - wenn der MDK einmal nicht recht haben sollte, tritt automatisch § 1 in Kraft?
Der Versicherte darf keinen Widerspruch ohne Arzt einlegen, der Arzt darf keine vom MDK abweichende Meinung vertreten (laut AU-Richtlinien) und die Kasse hat damit ihre Ruhe?
dies ist jetzt vielleicht etwas überspitzt formuliert - aber ich denke, es entspricht der Meinung, die einige hier vertreten....
Gruß
Lady Butterfly
Hallo Machts Sinn,
nur zur Klarstellung, ich denke die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenkassen antworten hier nicht für ihre Rechts- oder Fachabteilung, sondern tauschen sich hier lediglich über den jeweiligen Kenntnisstand zur Umsetzung alter oder neuer Regelungen aus und - soweit überhaupt bekannt - zur aktuellen Haltung der Rechtsabteilung. Nach hausinternen Abstimmungen oder auch Erörterungen auf Kassenverbandsebene können sich hier durchaus noch Änderungen ergeben. Ein über Jahre gewachsener Prozess wird nicht von heute auf morgen aufgrund der Interpretation eines Sachbearbeiters zu einem Rundschreiben des BVAs über den Haufen geworfen. Wie gesagt, nur zur Klarstellung, nicht zur RechtfertigungMachts Sinn hat geschrieben:Das zeigt sich auch bei den Rechtsabteilungen der Krankenkassen wenn sie nach 3 Wochen noch nicht wissen, wie sie mit der – zugegeben einschneidenden – Weisung des Bundesversicherungsamtes umgehen sollen, obwohl bisher „Strammstehen“ zum innerbehördliche Verhältnis gehörte. Andererseits liegen die Gegenargumente wohl nicht gerade auf der Hand, wenn das so lange dauert.
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Dieser verweigerte Auszahlschein wird m. E. unnötig aufgebauscht. Der Arzt kann die AU weiterhin bestätigen, entweder mit einer normalen AU-Bescheinigung oder dem Muster 17, wie schon beschrieben. Aber was hat dieser Sachverhalt mit der BSG-Rechtssprechung zur aufschiebenden Wirkung zu tun?leser hat geschrieben: Kritisch war aber auch anzumerken, wenn der Versicherte entweder eine weitere AU nachweisen kann oder - der Aspekt den 'Machts Sinn' in der Diskussion ausführte - der Versicherte z.B. nicht in der Lage ist einen Auszahlschein einzureichen (Anwendung AU-Richtlinien oder z.B. Versand von Auszahlscheinen wird von KK verweigert?)
Wir tappen hier alle immer wieder in die Falle, das wir das Schreiben des BVA so interpretieren, wie Machts Sinn es vorgibt. Bines Interpretation, die wohl auch von der Rechtsabteilung ihres Arbeitgebers geteilt wird, macht für mich insgesamt gesehen mehr Sinn. So, und nu? Wer kann jetzt von sich behaupten, zu wissen, was richtig ist und was falsch? Ob die Krankenkassen richtig handeln, indem sie das Schreiben nicht im von Machts Sinn gewünschten Sinne umsetzen oder ob dies ein Zeichen der von Machts Sinn vermuteten Willkür der Krankenkassen ist?leser hat geschrieben: Bitte nicht falsch verstehen, Deine Frage an ihn ist völlig in Ordnung. Die Frage ist nur, ob seine Auffassung 'vermessen' ist. Zumindest muss man konstatieren, dass er mit seiner Auffassung nicht allein steht (siehe Rundschreiben BVA).
Lieben Gruß
Leser
Ich kann das nicht. Und solange wir uns hier in diesem Thread über die graue Theorie unterhalten, ist es auch egal. Kritisch wird es für mich, wenn Machts Sinn dieses "Wissen" auch in anderen Threads an Ratsuchendende weitergibt. Mich als Krankenkassenangestellten könnte er bei einer solchen Beratung zu Recht auf einen Beratungsfehler hinweisen.
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Es war keine rhetorische, sondern eine ernstgemeinte Frage, der du geschickt ausgewichen bist. Wenn ich dich richtig verstehe, stellst du deine Rechtsauffassung über die der höchsten deutschen Gerichte - okay, da kann ich alle Argumente tatsächlich sofort in die Tonne kloppen, sie erreichen dich nicht.Machts Sinn hat geschrieben:Hallo GKV,
da du – wohl mangels sachlicher Argumente ? – quasi zum zweiten mal fragst:
Diese – lediglich rhetorische – Frage stellt sich für mich nicht, denn wir haben hier keinen derartigen Sachverhalt. Meine Rechtsauffassung ist auch älter als die Weisung des BVA und geht zugunsten der Versicherten über diese hinaus. Da sie nicht auf Vorgaben Dritter beruht, kann ich mir entsprechendes Engagement zugunsten der Versicherten bei vergleichbarer Überzeugung auch unter den von dir genannten umgekehrten Vorzeichen vorstellen – dabei ist für mich in der Diskussion zunächst nachrangig, wer oder wie viele meine Auffassung teilen oder ob ich damit womöglich allein stehe.GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Würdest du die sofortige Umsetzung auch so vehement einfordern, wenn das BVA etwas zugunsten der Krankenkassen und zuungunsten der Versicherten anweisen würde, das die ganze bisherige Rechtssprechung auf den Kopf stellt?
Und daran hat sich auch hier in diesem Thread nach 2 Wochen mit fast 3.400 Aufrufen und annhähernd 100 Beiträgen bisher nichts geändert. Mir ist es nämlich schlicht zu wenig, dass sich fast alle nur auf die bisherige Rechtsprechung des 1. Senates des BSG berufen, obwohl daraus nicht im geringsten nachzuvollziehen ist, wie diese mit geltendem Recht, dem SGB X, in Einklang zu bringen sein soll! Durch beharrliches Wiederholen ändert sich am Inhalt nichts.
Ich gehe mal davon aus, dass die Rechtsabteilungen beim BVA nachgefragt haben, ob wirklich alle Krankengeldbeendigungen oder nur die von Bine angesprochenen gemeint sind. Dass sie das BVA evtl. auf die anderslautende Rechtssprechung im Fall 1) hinweisen und nachfragen, wie das zusammengehen soll. Denn das BVA hat eben nicht die Macht, eine gefestigte Rechtssprechung einfach aufzuheben. Interessant in diesem Zusammenhang ist dieser Vortrag:Machts Sinn hat geschrieben: Die Zeiten der „Obrigkeitsgläubigkeit“ sind längst vorbei. Das zeigt sich auch bei den Rechtsabteilungen der Krankenkassen wenn sie nach 3 Wochen noch nicht wissen, wie sie mit der – zugegeben einschneidenden – Weisung des Bundesversicherungsamtes umgehen sollen, obwohl bisher „Strammstehen“ zum innerbehördliche Verhältnis gehörte. Andererseits liegen die Gegenargumente wohl nicht gerade auf der Hand, wenn das so lange dauert.
http://www.bundesversicherungsamt.de/nn ... __nnn=true
.... Außerdem erstreckt sich nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Aufsicht „ auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht “. Nicht „beachtet“ werden Gesetz und sonstiges Recht nicht stets schon dann, wenn bei mehreren rechtlich vertretbaren Auslegungen ohne Verstoß gegen allgemeine Bewertungmaßstäbe und schon vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht die Auslegung durch die Aufsicht angewendet wird.
Der aufgezeigte Bewertungsspielraum des Sozialversicherungsträgers endet nach der Rechtsprechung des BSG, wenn zur Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. In diesem Punkt hat die Rechtsauffassung darüber zu wachen, dass die gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung eingehalten wird
...
Zweite Frage: Einen ähnlichen Weg wird man der Rechtsaufsicht zum Erwägen aufzeigen können, wenn es um die Frage geht, inwieweit eine bisher gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage gestellt werden soll. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn sich die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder aber wenn neue gesetzliche Regelungen in anderen Gesetzen oder auch nur anderen Abschnitten des maßgebenden Gesetzes Anhaltspunkte dafür geben, dass dadurch der bisherigen gesicherten Rechtsprechung der Boden entzogen wird. Hier wird sich die Rechtsaufsicht gleichfalls auf ihre Beratungspflichten und -möglichkeiten beschränken müssen...
s. o. Ich hoffe, das war verständlich. Der Vortrag ist in seiner Gesamtheit übrigens sehr interessant und gibt einen Einblick in die Regeln im Spannungsverhältnis Versicherte - Sozialleistungsträger - BVA - Sozialgerichte.Machts Sinn hat geschrieben: Also GKV, jetzt mal ganz ehrlich und präzise: aus welchen konkreten rechtlichen Gründen hältst du meine Meinung für so abwegig, dass du sie als „leicht vermessen“ bezeichnest und mir vorwirfst, ich würde meine Einschätzung als einzig wahre und richtige darstellen und auf einer von mir empfundenen Willkürlichkeit des Systems herumreiten? (Übrigens: je länger von den Kassenvertretern keine Argumente kommen, umso mehr verstärkt sich der Eindruck, dass ein Verhalten entsprechend dem zweiten Halbsatz berechtigt wäre – obwohl wir das alle nicht wollen.)
Wenn es aber allein darum geht, dass du deinem Arbeitgeber nicht in meinem Sinne vorgreifen kannst, hätte ich dafür Verständnis, aber dann auch die Bitte: dann tue das auch nicht umgekehrt.
Gruß!
Machts Sinn
Die von Dir bezeichneten Attribute, sind in dieser Diskussion wenig hilfreich, es sei denn, es soll klar machen, dass Dir die Argumente ausgehen... Es wäre also schön, wenn wir den Ton etwas angemessen halten. Einverstanden?Grampa hat geschrieben:deinen billigen pseudointellektuellen Sarkasmus kannste dir sparen
...
Robin Hood-Gehabe...
generell einverstanden, du solltest aber nicht ausser Acht lassen, dass es eine Reaktion war, mein Standpunkt ist diesbezüglich klar, ich bin immer noch der weisungsgebundene Angestellte und versuche hier Hilfe zu geben, da brauche ich keinen Macht´s Sinn der mit vorwirft, ich hinterfrage nicht die Rechtsaufassungen meines Arbeitsgebers...mal davon abgesehen dass ich durchaus hinterfrage und mir auch mal bestimmte Sachen erklären lasse wie z.B. genau dieses Thema der aufschiebenden Wirkung, das hatten wir hier vor paar Monaten schon mal und ich habe damals mit Hinweis auf § 86a SGG bei uns in der übergeordneten Fachabteilung nachgefragt, es gab eine zweideutige Antwort mit dem Hinweis auf die aktuelle Rechtssprechung
das entbindet mich aber immer noch nicht von meiner Verpflichtung, meinen Dienstanweisungen zu folgen, ich tue ja nichts illegales, sondern lediglich etwas, was so durchaus durch eine Rechtssprechung legitimiert ist, die Verantwortung trägt dabei mein Dienstherr
insoweit lass ich mir ungern von einem Nicht-Kassenmitarbeiter, der nicht in meiner LAge steckt, vor den Karren pissen während ich hier versuche, Hilfesuchenden Ratschläge zu geben
ich bleibe dabei, dieses Thema ist hier sinnlos, es hilft keinem Versicherten weiter, für solche Grenzfälle gibt es nunmal Juristen und den Rechtsweg
und damit klinke ich mich hiermit auch aus
Gruß
Wenn Du Deinen Standpunkt hier darstellst, ist das doch völlig in Ordnung. Aber es ist doch auch erlaubt, diesen dann zu hinterfragen. Die Reaktion auf eine provokante Frage muss ja nicht zwangläufig ein persönliches Diskreditieren nach sich ziehen. Darum ging es mir.
Man darf unterstellen, dass Kassenmitarbeiterinnen und -mitarbeitern die Materie zumindest nicht fremd sein dürfte. Insofern halte ich es eher für bewundernswert, wie hartnäckig Machts Sinn seine Position hier verteidigt hat und aus meiner Sicht keine völlig abwegigen Fragen gestellt hat, die vielleicht auch den ein oder anderen zum Nachdenken gebracht haben. Es war nicht meine Absicht Deine Hilfeleistungen für Fragesuchende in diesem Forum zu bewerten. Wie Versicherte diesen Thread beurteilen, darf den Versicherten aber überlassen bleiben, die ihn lesen. Aber wenn Du mich persönlich fragst, haben ihn eher die Kassenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter gelesen. Und ich mag mich täuschen, aber das hat Machts Sinn wohl auch bewusst in Kauf genommen
In diesem Sinne
ein "Leser"
Man darf unterstellen, dass Kassenmitarbeiterinnen und -mitarbeitern die Materie zumindest nicht fremd sein dürfte. Insofern halte ich es eher für bewundernswert, wie hartnäckig Machts Sinn seine Position hier verteidigt hat und aus meiner Sicht keine völlig abwegigen Fragen gestellt hat, die vielleicht auch den ein oder anderen zum Nachdenken gebracht haben. Es war nicht meine Absicht Deine Hilfeleistungen für Fragesuchende in diesem Forum zu bewerten. Wie Versicherte diesen Thread beurteilen, darf den Versicherten aber überlassen bleiben, die ihn lesen. Aber wenn Du mich persönlich fragst, haben ihn eher die Kassenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter gelesen. Und ich mag mich täuschen, aber das hat Machts Sinn wohl auch bewusst in Kauf genommen
In diesem Sinne
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