Psych. Erkrankungen bedrohen meine Existenz
Moderator: Czauderna
Hey Wurmie,
dank dir sehr für den Rückenwind und wünsche dir ein extra schönes Wochenende!!
Machts Sinn und Cicero: Bitte fetzt euch hier nicht, zumal ich Cicero mit folgendem Konkurrenz zu machen gedenke :
An das Sozialgericht
Ort, 14.08.2012
Aktenzeichen xy
Rechtssache Janne gegen Krankenkasse
Sehr geehrte Damen und Herren,
hinsichtlich des PKH-Antrags füge ich die Bewilligungsbescheide des Jobcenters bei.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass ich keine Auszahlscheine erhalten habe, lediglich AU-Bescheinigungen 1b (7.2008), Muster s. bitte Anlage 1 und 2.
Bereits im Erörterungstermin habe ich im Beisein meines Bruders dargestellt, dass die Lücken nicht von mir zu verantworten sind. Meine Hausärztin stellte die z.B. AU bis voraussichtlich Freitag, 10.9.10, aus und ich erhielt als nächsten Termin, an dem ich wieder zur Ärztin kommen sollte, Montag, 13.9.10 genannt.
Diesen Termin habe ich wahrgenommen und die FolgeAU wurde ausgestellt. Zwischenzeitlich hatte sich meine Ärztin auch um einen Facharzttermin für mich bemüht.
Wie aus Anlage 1 und 2 bspw. ersichtlich habe ich immer die Arzttermine wahrgenommen, die mir vom Haus- oder auch Facharzt vorgegeben wurden.
Generell hatte ich in den vergangen Jahrzehnten keinen Anlass, an der Richtigkeit der von meinen langjährigen Haus- und Fachärzten ausgestellten Bescheinigungen sowie deren Terminvergabe zu zweifeln.
Auch hatte die Krankenkasse aufgrund solcherweise ausgestellter Bescheinigungen bereits vor Jahren Krankengeld an mich gezahlt!
Meine langjährig praktizierenden Ärzte haben auch zu keiner Zeit von Krankenkassen Hinweise erhalten, dass ihre Ausstellungsweise der Bescheinigungen nicht in Ordnung ist.
Die Unterlagen, die Ihnen die Krankenkasse am 5. Mai 2012 überlassen hat, sind nicht korrekt. Sie enthalten Bescheinigungen, die nicht meine Person betreffen und daher sind auch die darauf basierenden Berechnungen falsch.
Mit freundlichen Grüßen
Janne
Anlagen 1 und 2
Am 15.8.12 habe ich dem VdK Vollmacht erteilt.
Mit Schreiben vom 10.9.12 an das Sozialgericht nahm ich den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück (VdK darf darüber nicht abrechnen) und teilte mit, dass mich in meiner Rechtssache künftig eben der VdK vertritt. Des weiteren wies ich auf das BSG Urteil B 1 KR 19/11 R vom 10.5.12 hin, nach dem mit Feststellung der AU am letzten Tag der Beschäftigung die Voraussetzung für einen Anspruch auf Krankengeld erfüllt ist.
Schreiben des VdK vom 12.9.12 an mich:
Sehr geehrte …,
nach erfolgtem Aktenstudium ist nunmehr die Frage des Sozialgerichts, die mit Kammerverfügung vom 3.8.12 gestellt wurde, zu beantworten.
Das Gericht möchte nochmals abschließend wissen, für welchen Zeitraum das Krankengeld nunmehr strittig ist.
Selbst im Hinblick auf die neueste Rechtssprechung, die Sie zitieren, ist es jedoch unumgänglich, dass stets lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.
Dies ist in Ihrem Fall leider nicht so.
Ich habe beigefügt eine Aufstellung über alle AU-Zeiten gemacht. Laut meinen Recherchen ergeben sich 5 Lücken, in denen Sie sich erst nach Ablauf der jeweiligen AU beim Arzt vorgestellt haben.
Dadurch wurden eindeutig Lücken verursacht, die dazu führen, dass AU ausserhalb eines Versicherungsverhältnisses mit Krankengeldanspruch entstanden sind.
Die erste Lücke datiert leider bereits ab dem 11.9.10, da sie sich erst am 13.9.10 zur Bescheinigung weiterer AU bei Ihrem behandelnden Arzt gemeldet hatten.
Bitte prüfen Sie die Zeiten nochmals und geben Sie mir Bescheid, ob dies tatsächlich die Zeiten der AU komplett sind und teilen mit, ob die letzte AU dann bis 29.8.12 ging.
…
Mit freundlichen Grüßen
-Name-
Bevollmächtigter
Meine Antwort per E-Mail am 24.9.12 (meine Originalunterlagen befanden sich zu der Zeit in der VdK Geschäftsstelle)
Sehr geehrter Herr ...
bitte schauen Sie nochmal in den Ihnen überlassenen Ordner, möglicherweise haben Sie mein Schreiben vom 14.8.1012 an das Sozialgericht (Antrag Proz.kostenhilfe + Stellungnahme Lücke) überblättert.
Ich möchte ausdrücklich auf meine dortige Begründung samt Anlagen verweisen. Aus der Anlage der AU Praxis Hausarzt können Sie ersehen, dass die AU endet (Datum weiss ich nicht auswendig) und Terminzettel für den Folgetag als nächsten Vorstellungstermin beim Arzt. So ist das immer gelaufen, alle alten Terminzettel habe ich selbstverständlich nicht aufbewahrt.
Wie Sie aus der Anlage zu dieser heutigen E-Mail ersehen können, handelt es sich bei allen Lücken bis 29.8.2011 um Wochenenden.
Ich habe die Lücken nicht zu verantworten, da ich immer zu den bereits beim jeweils letzten Arzttermin festgelegten nächsten Vorstellungsterminen wieder zum Arzt ging.
Beim Erörterungstermin hieß es:
Ich hätte
a) die AU-RL kennen müssen (und "Lücken")
b) meinen Arzt darauf hinweisen müssen, dass er da einen Quark bescheinigt und dass er das doch bitte so oder so auszustellen hat
c) ihm erläutern müssen, warum das Quark ist, was er da bescheinigt, obwohl er etliche Berufsjahre auf dem Buckel hat und die AUs schon immer so ausgestellt, ohne Hinweise (von wem auch immer), dass die nicht in Ordnung sind.
d) Alternativ (immer von KK + Richterin vorausgesetzt, dass ich Punkt a) aus dem ff beherrsche) hätte ich freitags zur Arbeitsagentur gehen müssen, mich für Samstag und Sonntag arbeitslos melden, weil ich montags den nächsten Arzttermin mit Ausstellung der FolgeAU habe!
Bereits im Erörterungstermin habe ich wiederholt darauf hingewiesen, dass ich nicht auf Gutdünken zum Arzt ging/gehe, sondern immer bei Ausstellung der FolgeAU den nächsten Termin genannt bekam, zu dem ich erneut den Arzt aufgesucht habe und weitere AU festgestellt wurde usw.
Im Protokoll wurden meine Einwände nicht aufgeführt, lediglich, dass das Gericht auf die "Lücken" hingewiesen hat.
Auch fehlt mir zu og jeglicher Praxisbezug.
Weiterhin hätte mein Gesundheitszustand ein vorgehen wie oa in keinster Weise zugelassen.
Herr ..., bitte fordern Sie die AU-Zeiten aus 09 und 10/2011 bei der Praxis Hausarzt an (Tel. 0123-4567).
Nach dem 29.8.2011 habe ich völlig die Orientierung verloren.
Diese Rechtssache hat mich zum Sozialfall gemacht, mir entstanden und entstehen massive finanzielle Schäden dadurch und meine Gesundheit, psychisch wie auch physisch, hat sich massiv verschlechtert hat, sodass ich im Laufe der Zeit immer handlungsunfähiger wurde.
Bis zum Einschalten des Soz.psych.Dienstes Ende Feb. 2012. (Anmerkung: Der SpD hat dann für mich die Wiederaufnahme der Arztbesuche sowie Begleitung dorthin in die Wege geleitet.) Dies ist der Richterin und dem Rechtsvertreter der Sparkasse ebenfalls seit dem Erörterungstermin am 29.2.12 bekannt.
Ich fordere Krankengeld für volle 78 Wochen. Notfalls ganz strittige Zeit(en) vom derzeit laufenden Klageverfahren abtrennen. Eine weitere Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld behalte ich mir ausdrücklich vor.
Nebenbei bemerkt: Hätte ich nach Ansage des Sachbearbeiters der Sparkrankenkasse im Nov. 2010 gehandelt und keine weiteren FolgeAUs eingereicht, weil ja eh kein Krankengeld gezahlt würde, müsste ich mich heute noch zusätzlich rechtfertigen, warum ich keine FolgeAUs eingereicht hätte!!
...
Das sind im Moment die Argumente, die ich als Laie vorbringen kann.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Herr ....
Mit freundlichen Grüßen
Janne
Am 25.9.12 habe ich dem VdK unterstützend die Argumentation von Machts Sinn vom 25.9.12, 9.12 pm, per E-Mail übermittelt.
Schreiben des Sozialverbands vom 27.9.12 an das Sozialgericht:
…
Hinsichtlich der aufgetretenen Lücken zwischen den Krankschreibungen trägt die Klägerin vor, dass diese ihr nicht anzulasten sind, da ihr kein Versäumnis vorgeworfen werden kann.
Es handelte sich hier immer um Wochenenden, über die ihre Ärztin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte.
Aus dem Kasseler Kommentar zu § 49 Randnummer 38 geht hervor, dass Umstände, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind, auch Umstände sein können, die der Verantwortung des Vertragsarztes zuzurechnen sind. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Krankenkasse im Rahmen des Sachleistungssystems GKV zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherten zur Konkretisierung ihrer Behandlungsansprüche sowie zur Feststellung, ob die Voraussetzungen der AU erfüllt sind, zugelassener Leistungserbringer bedient.
Unterlaufen dem behandelnden Vertragsarzt hier Fehler, die objektiv zu Lasten des Versicherten gehen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt deutlich werden, so ist es zum Schutz des Vertrauens des Versicherten geboten, diese Fehler auch noch nachträglich zu beheben und das Krankengeld rückwirkend zu gewähren.
-Name-
Bevollmächtigter
Zitatende
Schreiben des VdK aa mich am 12.10.12
Sehr geehrte …,
wir übersenden Ihnen ein Vergleichsangebot der Krankenkasse wonach man nunmehr bereit ist, Ihnen Krankengeld in der Zeit vom 1.9.10 bis einschließlich 10.9.10 zu gewähren. Eine darüber hinausgehende Gewährung kommt wegen der entstandenen Lücken für die Beklagte nicht in Betracht. Bitte prüfen Sie, ob Sie das Vergleichsangebot annehmen möchten und äußern sich uns gegenüber wieder bis 24.10.12.
…
MfG
Es liegt ein Schreiben der KK bei, in der sie folgendes aufführt:
Die Beklagte weist darauf hin, dass das BSG in diesem Urteil (B 1 KR /19/11 R vom 10.5.12) zugleich ausdrücklich feststellt, dass nur der erstmalige Entstehungszeitpunkt eines Anspruchs auf Krankengeld auf den letzten Tag eines Beschäftigungsverhältnisses fallen darf, jeder weitere Lücke in der Bescheinigung der AU zu einer sofortigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 192 SGB V führt.
Die nächste diesbezüglich entscheidende Lücke in den AU-Bescheinigungen im vorliegenden Verfahren wurde von der vorsitzenden Richterin in der Niederschrift des Erörterungstermins vom 29.2.11 nach dem 10.9.10 bestätigt, da erst mit Datum vom 13.9.10 die folgende AU seitens der Klägerin bei den behandelnden Ärzten eingeholt wurde.
In Anbetracht der neuen Rechtslage und der richterlichen Hinweise im Erörterungstermin schlägt die Beklagte zur einvernehmlichen Streitbeilegung nachfolgenden Vergleich vor...
Meine Antwort an den VdK per E-Mail am 18.10.12
Sehr geehrter Herr ...,
meinen Ordner habe ich ja wieder in der Geschäftsstelle abgeholt. Ich vermisse darin folgendes:
1. Schreiben des Gerichts vom 14.09.2012.
2. Ihr Schreiben ans Gericht aufgrund meiner Email an Sie vom 25.09.12.
3. Die Kammerverfügung vom 03.09.12.
Bitte lassen Sie mir diese Unterlagen zukommen, gerne auch per Email Anhang.
Zu Ihrem Schreiben vom 12.10.1012 nehme ich wie folgt Stellung:
Den angebotenen Vergleich lehne ich ab.
Die Krankenkasse möge endlich den Inhalt meiner Stellungnahmen (mündlich im Erörterungstermin und danach schriftlich) zur Kenntnis nehmen und mir explizit das BSG-Urteil nennen, in dem der Kläger (Versicherte) das Krankengeld und Krankenversicherungsverhältnis verliert, weil er sich zum vom Arzt/Arztpraxis vorgegebenem Termin wieder zum Arzt begeben hat!
Dem BSG-Urteil vom 10.05.12 (AZ.: B 1 KR 19/11 R) entnehme ich nicht, dass die verspätete Wiedervorstellung beim Arzt vom Arzt verursacht wurde und damit in seinen Verantwortungsbereich (und somit der Krankenkasse) fällt! Davon finde ich im gesamten Urteil nicht einen Hinweis.
Ich berufe mich deswegen ausdrücklich und zum wiederholten Male auf einen nicht von mir zu vertretenden, sondern in den Verantwortungsbereich des Arztes (und somit der Krankenkasse) fallenden Hinderungsgrund (und der rechtlichen Fehlbeurteilung).
Weitere Kopien zur Terminvergabe und weiteren Feststellung der AU liegen der an Sie heute per Briefpost gesendeten Ablehnung des Vergleichs bei. Weitere liegen mir vor. Alle Belege lege ich gerne, falls erforderlich, dem Gericht im Original vor.
Falls zusätzlich zu meinen vorstehenden Ausführungen weitere Argumentation aus Ihrer Sicht notwendig erscheint, Herr ..., bitte ich Sie, die Ihnen per Email (der zweiten Mail) am 25.09.2012 von mir übermittelten Argumente vorzubringen.
Und machen Sie bitte deutlich, Herr ..., dass wir aus Kostenersparnisgründen, die die Krankenkasse ja gerne immer wieder vorbringt, auf weitere Stellungnahmen zum immer gleichen Sachverhalt (Lücken vom Arzt verursacht) gerne verzichten würden.
Bitte bestätigen Sie kurz + formlos den Erhalt dieser Email. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen (sonnigen) Grüßen aus Ort
Janne
Puhhh – das war´s für heut, ich hoffe, das sich einige deiner Fragen an mich, @Machts Sinn, damit beantworten lassen.
Wünsche allen eine angenehme Nachtruhe
Janne
dank dir sehr für den Rückenwind und wünsche dir ein extra schönes Wochenende!!
Machts Sinn und Cicero: Bitte fetzt euch hier nicht, zumal ich Cicero mit folgendem Konkurrenz zu machen gedenke :
An das Sozialgericht
Ort, 14.08.2012
Aktenzeichen xy
Rechtssache Janne gegen Krankenkasse
Sehr geehrte Damen und Herren,
hinsichtlich des PKH-Antrags füge ich die Bewilligungsbescheide des Jobcenters bei.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass ich keine Auszahlscheine erhalten habe, lediglich AU-Bescheinigungen 1b (7.2008), Muster s. bitte Anlage 1 und 2.
Bereits im Erörterungstermin habe ich im Beisein meines Bruders dargestellt, dass die Lücken nicht von mir zu verantworten sind. Meine Hausärztin stellte die z.B. AU bis voraussichtlich Freitag, 10.9.10, aus und ich erhielt als nächsten Termin, an dem ich wieder zur Ärztin kommen sollte, Montag, 13.9.10 genannt.
Diesen Termin habe ich wahrgenommen und die FolgeAU wurde ausgestellt. Zwischenzeitlich hatte sich meine Ärztin auch um einen Facharzttermin für mich bemüht.
Wie aus Anlage 1 und 2 bspw. ersichtlich habe ich immer die Arzttermine wahrgenommen, die mir vom Haus- oder auch Facharzt vorgegeben wurden.
Generell hatte ich in den vergangen Jahrzehnten keinen Anlass, an der Richtigkeit der von meinen langjährigen Haus- und Fachärzten ausgestellten Bescheinigungen sowie deren Terminvergabe zu zweifeln.
Auch hatte die Krankenkasse aufgrund solcherweise ausgestellter Bescheinigungen bereits vor Jahren Krankengeld an mich gezahlt!
Meine langjährig praktizierenden Ärzte haben auch zu keiner Zeit von Krankenkassen Hinweise erhalten, dass ihre Ausstellungsweise der Bescheinigungen nicht in Ordnung ist.
Die Unterlagen, die Ihnen die Krankenkasse am 5. Mai 2012 überlassen hat, sind nicht korrekt. Sie enthalten Bescheinigungen, die nicht meine Person betreffen und daher sind auch die darauf basierenden Berechnungen falsch.
Mit freundlichen Grüßen
Janne
Anlagen 1 und 2
Am 15.8.12 habe ich dem VdK Vollmacht erteilt.
Mit Schreiben vom 10.9.12 an das Sozialgericht nahm ich den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück (VdK darf darüber nicht abrechnen) und teilte mit, dass mich in meiner Rechtssache künftig eben der VdK vertritt. Des weiteren wies ich auf das BSG Urteil B 1 KR 19/11 R vom 10.5.12 hin, nach dem mit Feststellung der AU am letzten Tag der Beschäftigung die Voraussetzung für einen Anspruch auf Krankengeld erfüllt ist.
Schreiben des VdK vom 12.9.12 an mich:
Sehr geehrte …,
nach erfolgtem Aktenstudium ist nunmehr die Frage des Sozialgerichts, die mit Kammerverfügung vom 3.8.12 gestellt wurde, zu beantworten.
Das Gericht möchte nochmals abschließend wissen, für welchen Zeitraum das Krankengeld nunmehr strittig ist.
Selbst im Hinblick auf die neueste Rechtssprechung, die Sie zitieren, ist es jedoch unumgänglich, dass stets lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.
Dies ist in Ihrem Fall leider nicht so.
Ich habe beigefügt eine Aufstellung über alle AU-Zeiten gemacht. Laut meinen Recherchen ergeben sich 5 Lücken, in denen Sie sich erst nach Ablauf der jeweiligen AU beim Arzt vorgestellt haben.
Dadurch wurden eindeutig Lücken verursacht, die dazu führen, dass AU ausserhalb eines Versicherungsverhältnisses mit Krankengeldanspruch entstanden sind.
Die erste Lücke datiert leider bereits ab dem 11.9.10, da sie sich erst am 13.9.10 zur Bescheinigung weiterer AU bei Ihrem behandelnden Arzt gemeldet hatten.
Bitte prüfen Sie die Zeiten nochmals und geben Sie mir Bescheid, ob dies tatsächlich die Zeiten der AU komplett sind und teilen mit, ob die letzte AU dann bis 29.8.12 ging.
…
Mit freundlichen Grüßen
-Name-
Bevollmächtigter
Meine Antwort per E-Mail am 24.9.12 (meine Originalunterlagen befanden sich zu der Zeit in der VdK Geschäftsstelle)
Sehr geehrter Herr ...
bitte schauen Sie nochmal in den Ihnen überlassenen Ordner, möglicherweise haben Sie mein Schreiben vom 14.8.1012 an das Sozialgericht (Antrag Proz.kostenhilfe + Stellungnahme Lücke) überblättert.
Ich möchte ausdrücklich auf meine dortige Begründung samt Anlagen verweisen. Aus der Anlage der AU Praxis Hausarzt können Sie ersehen, dass die AU endet (Datum weiss ich nicht auswendig) und Terminzettel für den Folgetag als nächsten Vorstellungstermin beim Arzt. So ist das immer gelaufen, alle alten Terminzettel habe ich selbstverständlich nicht aufbewahrt.
Wie Sie aus der Anlage zu dieser heutigen E-Mail ersehen können, handelt es sich bei allen Lücken bis 29.8.2011 um Wochenenden.
Ich habe die Lücken nicht zu verantworten, da ich immer zu den bereits beim jeweils letzten Arzttermin festgelegten nächsten Vorstellungsterminen wieder zum Arzt ging.
Beim Erörterungstermin hieß es:
Ich hätte
a) die AU-RL kennen müssen (und "Lücken")
b) meinen Arzt darauf hinweisen müssen, dass er da einen Quark bescheinigt und dass er das doch bitte so oder so auszustellen hat
c) ihm erläutern müssen, warum das Quark ist, was er da bescheinigt, obwohl er etliche Berufsjahre auf dem Buckel hat und die AUs schon immer so ausgestellt, ohne Hinweise (von wem auch immer), dass die nicht in Ordnung sind.
d) Alternativ (immer von KK + Richterin vorausgesetzt, dass ich Punkt a) aus dem ff beherrsche) hätte ich freitags zur Arbeitsagentur gehen müssen, mich für Samstag und Sonntag arbeitslos melden, weil ich montags den nächsten Arzttermin mit Ausstellung der FolgeAU habe!
Bereits im Erörterungstermin habe ich wiederholt darauf hingewiesen, dass ich nicht auf Gutdünken zum Arzt ging/gehe, sondern immer bei Ausstellung der FolgeAU den nächsten Termin genannt bekam, zu dem ich erneut den Arzt aufgesucht habe und weitere AU festgestellt wurde usw.
Im Protokoll wurden meine Einwände nicht aufgeführt, lediglich, dass das Gericht auf die "Lücken" hingewiesen hat.
Auch fehlt mir zu og jeglicher Praxisbezug.
Weiterhin hätte mein Gesundheitszustand ein vorgehen wie oa in keinster Weise zugelassen.
Herr ..., bitte fordern Sie die AU-Zeiten aus 09 und 10/2011 bei der Praxis Hausarzt an (Tel. 0123-4567).
Nach dem 29.8.2011 habe ich völlig die Orientierung verloren.
Diese Rechtssache hat mich zum Sozialfall gemacht, mir entstanden und entstehen massive finanzielle Schäden dadurch und meine Gesundheit, psychisch wie auch physisch, hat sich massiv verschlechtert hat, sodass ich im Laufe der Zeit immer handlungsunfähiger wurde.
Bis zum Einschalten des Soz.psych.Dienstes Ende Feb. 2012. (Anmerkung: Der SpD hat dann für mich die Wiederaufnahme der Arztbesuche sowie Begleitung dorthin in die Wege geleitet.) Dies ist der Richterin und dem Rechtsvertreter der Sparkasse ebenfalls seit dem Erörterungstermin am 29.2.12 bekannt.
Ich fordere Krankengeld für volle 78 Wochen. Notfalls ganz strittige Zeit(en) vom derzeit laufenden Klageverfahren abtrennen. Eine weitere Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld behalte ich mir ausdrücklich vor.
Nebenbei bemerkt: Hätte ich nach Ansage des Sachbearbeiters der Sparkrankenkasse im Nov. 2010 gehandelt und keine weiteren FolgeAUs eingereicht, weil ja eh kein Krankengeld gezahlt würde, müsste ich mich heute noch zusätzlich rechtfertigen, warum ich keine FolgeAUs eingereicht hätte!!
...
Das sind im Moment die Argumente, die ich als Laie vorbringen kann.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Herr ....
Mit freundlichen Grüßen
Janne
Am 25.9.12 habe ich dem VdK unterstützend die Argumentation von Machts Sinn vom 25.9.12, 9.12 pm, per E-Mail übermittelt.
Schreiben des Sozialverbands vom 27.9.12 an das Sozialgericht:
…
Hinsichtlich der aufgetretenen Lücken zwischen den Krankschreibungen trägt die Klägerin vor, dass diese ihr nicht anzulasten sind, da ihr kein Versäumnis vorgeworfen werden kann.
Es handelte sich hier immer um Wochenenden, über die ihre Ärztin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte.
Aus dem Kasseler Kommentar zu § 49 Randnummer 38 geht hervor, dass Umstände, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind, auch Umstände sein können, die der Verantwortung des Vertragsarztes zuzurechnen sind. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Krankenkasse im Rahmen des Sachleistungssystems GKV zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherten zur Konkretisierung ihrer Behandlungsansprüche sowie zur Feststellung, ob die Voraussetzungen der AU erfüllt sind, zugelassener Leistungserbringer bedient.
Unterlaufen dem behandelnden Vertragsarzt hier Fehler, die objektiv zu Lasten des Versicherten gehen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt deutlich werden, so ist es zum Schutz des Vertrauens des Versicherten geboten, diese Fehler auch noch nachträglich zu beheben und das Krankengeld rückwirkend zu gewähren.
-Name-
Bevollmächtigter
Zitatende
Schreiben des VdK aa mich am 12.10.12
Sehr geehrte …,
wir übersenden Ihnen ein Vergleichsangebot der Krankenkasse wonach man nunmehr bereit ist, Ihnen Krankengeld in der Zeit vom 1.9.10 bis einschließlich 10.9.10 zu gewähren. Eine darüber hinausgehende Gewährung kommt wegen der entstandenen Lücken für die Beklagte nicht in Betracht. Bitte prüfen Sie, ob Sie das Vergleichsangebot annehmen möchten und äußern sich uns gegenüber wieder bis 24.10.12.
…
MfG
Es liegt ein Schreiben der KK bei, in der sie folgendes aufführt:
Die Beklagte weist darauf hin, dass das BSG in diesem Urteil (B 1 KR /19/11 R vom 10.5.12) zugleich ausdrücklich feststellt, dass nur der erstmalige Entstehungszeitpunkt eines Anspruchs auf Krankengeld auf den letzten Tag eines Beschäftigungsverhältnisses fallen darf, jeder weitere Lücke in der Bescheinigung der AU zu einer sofortigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 192 SGB V führt.
Die nächste diesbezüglich entscheidende Lücke in den AU-Bescheinigungen im vorliegenden Verfahren wurde von der vorsitzenden Richterin in der Niederschrift des Erörterungstermins vom 29.2.11 nach dem 10.9.10 bestätigt, da erst mit Datum vom 13.9.10 die folgende AU seitens der Klägerin bei den behandelnden Ärzten eingeholt wurde.
In Anbetracht der neuen Rechtslage und der richterlichen Hinweise im Erörterungstermin schlägt die Beklagte zur einvernehmlichen Streitbeilegung nachfolgenden Vergleich vor...
Meine Antwort an den VdK per E-Mail am 18.10.12
Sehr geehrter Herr ...,
meinen Ordner habe ich ja wieder in der Geschäftsstelle abgeholt. Ich vermisse darin folgendes:
1. Schreiben des Gerichts vom 14.09.2012.
2. Ihr Schreiben ans Gericht aufgrund meiner Email an Sie vom 25.09.12.
3. Die Kammerverfügung vom 03.09.12.
Bitte lassen Sie mir diese Unterlagen zukommen, gerne auch per Email Anhang.
Zu Ihrem Schreiben vom 12.10.1012 nehme ich wie folgt Stellung:
Den angebotenen Vergleich lehne ich ab.
Die Krankenkasse möge endlich den Inhalt meiner Stellungnahmen (mündlich im Erörterungstermin und danach schriftlich) zur Kenntnis nehmen und mir explizit das BSG-Urteil nennen, in dem der Kläger (Versicherte) das Krankengeld und Krankenversicherungsverhältnis verliert, weil er sich zum vom Arzt/Arztpraxis vorgegebenem Termin wieder zum Arzt begeben hat!
Dem BSG-Urteil vom 10.05.12 (AZ.: B 1 KR 19/11 R) entnehme ich nicht, dass die verspätete Wiedervorstellung beim Arzt vom Arzt verursacht wurde und damit in seinen Verantwortungsbereich (und somit der Krankenkasse) fällt! Davon finde ich im gesamten Urteil nicht einen Hinweis.
Ich berufe mich deswegen ausdrücklich und zum wiederholten Male auf einen nicht von mir zu vertretenden, sondern in den Verantwortungsbereich des Arztes (und somit der Krankenkasse) fallenden Hinderungsgrund (und der rechtlichen Fehlbeurteilung).
Weitere Kopien zur Terminvergabe und weiteren Feststellung der AU liegen der an Sie heute per Briefpost gesendeten Ablehnung des Vergleichs bei. Weitere liegen mir vor. Alle Belege lege ich gerne, falls erforderlich, dem Gericht im Original vor.
Falls zusätzlich zu meinen vorstehenden Ausführungen weitere Argumentation aus Ihrer Sicht notwendig erscheint, Herr ..., bitte ich Sie, die Ihnen per Email (der zweiten Mail) am 25.09.2012 von mir übermittelten Argumente vorzubringen.
Und machen Sie bitte deutlich, Herr ..., dass wir aus Kostenersparnisgründen, die die Krankenkasse ja gerne immer wieder vorbringt, auf weitere Stellungnahmen zum immer gleichen Sachverhalt (Lücken vom Arzt verursacht) gerne verzichten würden.
Bitte bestätigen Sie kurz + formlos den Erhalt dieser Email. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen (sonnigen) Grüßen aus Ort
Janne
Puhhh – das war´s für heut, ich hoffe, das sich einige deiner Fragen an mich, @Machts Sinn, damit beantworten lassen.
Wünsche allen eine angenehme Nachtruhe
Janne
Seufz...Machts Sinn hat geschrieben: Der größte und bisher noch gar nicht angesprochene Fehler könnte aber der offenbar auf die Zeit bis 29.08.2011 begrenzte Klageantrag zu sein, denn dass du Krankengeld nicht nur für 1 Jahr, sondern für 1 1/2 Jahre beanspruchst ist doch ebenso eindeutig wie die weitere Arbeitsunfähigkeit nach dem 29.08.2011.
u.a. hierzu meine E-Mail an den VdK vom 20.10.12:
Sehr geehrter Herr ...
ergänzend zu meiner Email vom 18.10.12 möchte ich Ihnen beigefügten Anhang zur Verfügung stellen.
Bitte weisen Sie das Sozialgericht umgehend auf diese aktuelle Rechtssprechung hin.
Bitte bestätigen Sie kurz den Erhalt meiner Emails.
Danke und freundliche Grüße
Janne
Anmerkung: Im og Anhang wurde auf die Beiträge aus dem Thread „Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) – wozu?“ von Machts Sinn, verfasst am: Mi Okt 17, 2012 4:59 pm bis einschließlich Fr Okt 19, 2012 12:56 am hingewiesen.
und meiner E-Mail am 22.1.13 an VdK
Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank, dass Sie mich morgen bei der mündl. Verhandlung vertreten werden.
Nach über zweijährigem Kampf um mein Recht hätte ich sehr gerne an der Verhandlung teilgenommen.
Dies ist mir aus gesundheitlichen Gründen leider nicht möglich, ich bin seit ein paar Tagen zusätzlich mit einer fieberhaften Grippe behaftet...
Ansonsten bin ich nach wie vor arbeitsunfähig (seit 31.8.10 von Frau Dr. Hausarzt festgestellt). Ein Ende der AU ist derzeit nicht abzusehen.
Bitte fordern Sie für mich die vollen 78 Wochen Krankengeldzahlung ein, wie in vorausgegangener Korrespondenz dargestellt, notfalls strittige Zeiträume abgrenzen.
Für morgen drücke ich ganz doll die Daumen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Janne
-
- Beiträge: 603
- Registriert: 28.03.2012, 16:10
Das Gegenteil von "digital" ist a-n-a-l-o-g, gelle. Wenn du dieses Wort ohne Bindestriche schreibst, erkennt das Programm wohl nur das sehr unanständige Wort b-a-n-a-l ohne b = *** (siehste, macht Sternchen).JanneXX hat geschrieben:Warum in meinem letzten Beitrag *** anstelle des Wortes "***" erscheinen, entzieht sich meiner Kenntnis?!
Edit: Und gleich noch mal? Ist das Gegenteil von "digital" ein schlimmes Wort? Verstehe ich jetzt nicht wirklich...
Also musste tricksen (wie manchmal die Kassen) und bei dem Wort immer Bindestriche setzen.
Welche Wörter noch als "unanständig" angesehen werden, kannste dann erkennen, wenn du auf Vorschau gehst und weiter Sternchen entdeckst.
Und: Ich war auch einmal in einen Rechtsstreit verwickelt, in dem mein RA sich in keinster Weise an meine Hinweise gehalten hat. Der wollte unbedingt sein eigenes Ding drehen, woraufhin ich den Prozess halb verloren habe.
Seine Gebühren von über €8000 (hoher Streitwert) musste ich selbstverständlich löhnen.
Ein guter RA sollte die Argumentation seines Mandanten zur Kenntnis nehmen, und wenn er sein eigenes Ding drehen will, dann muss das mit dir abgesprochen werden, bzw. er muss dir klar erklären, warum er deiner "Argumentation" nicht folgen möchte.
Alles weitere überlasse ich wegen "mangelndem Durchblick" MachtsSinn!
LG
ReallyAngry
a.n.a.l.o.g - hey, so funktionierts auch (und ich bin an manchen Tagen mindestens genau so kreativ wie die Sparkasse)!
Was mir gerade einfällt und auf die momentane Situation passt, wie S.c.h.w.e.i.n auf Sofa:
Ich hatte einst das Vergnügen in einem Unternehmen mitarbeiten zu dürfen, in dem die Personalreferentin zuvor Kochtöpfe in Warenhäusern verkaufte und - quasi als Ausgleich zur nicht vorhandenen Fachkenntnis - einen nicht vorhandenen Universitätsabschluss in ihrer Vita angab.
Der dort zur gleichen Zeit wirkende Personalleiter hatte ein abgebrochenes Theologiestudium sowie wenige Wochen Praktikum in einer Unternehmensberatung in Ösiland vorzuweisen. Aber im Schlichten von Ehestreitigkeiten des geschäftsführenden Ehepaares war er wohl einigermaßen erfolgreich.
Und es würden wohl keine Titel gehandelt und verkauft werden, wären sie zu nix nütze...
OT Ende
LG
Janne
Was mir gerade einfällt und auf die momentane Situation passt, wie S.c.h.w.e.i.n auf Sofa:
Ich hatte einst das Vergnügen in einem Unternehmen mitarbeiten zu dürfen, in dem die Personalreferentin zuvor Kochtöpfe in Warenhäusern verkaufte und - quasi als Ausgleich zur nicht vorhandenen Fachkenntnis - einen nicht vorhandenen Universitätsabschluss in ihrer Vita angab.
Der dort zur gleichen Zeit wirkende Personalleiter hatte ein abgebrochenes Theologiestudium sowie wenige Wochen Praktikum in einer Unternehmensberatung in Ösiland vorzuweisen. Aber im Schlichten von Ehestreitigkeiten des geschäftsführenden Ehepaares war er wohl einigermaßen erfolgreich.
Und es würden wohl keine Titel gehandelt und verkauft werden, wären sie zu nix nütze...
OT Ende
LG
Janne
Niederschrift hin, Urteil her – ich bin gespannt, wie meine Ärzte, deren Kollegen, deren Berufshaftpflichtversicherung und andere auf diese Auslegung des BSG-Urteils reagieren werden.
Ich zitiers noch mal:
Die vorsitzende Richterin hatte in ihrer Begründung hierzu vorgetragen, dass sie sich auf das Urteil des BSG vom 10.5.12 AZ B 1 KR 19/11 R stützt.
Aus diesem Urteil geht, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hatte, nicht nur hervor, dass zu Beginn Ihrer AU ein Anspruch auf Krankengeld besteht, sondern auch, dass ein fehlerhaftes Handeln des Arztes keinen Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse begründen kann, sondern eventuell einen Schadensersatzanspruch gegen Ihre Ärztin.
Zitatende.
Ich zitiers noch mal:
Die vorsitzende Richterin hatte in ihrer Begründung hierzu vorgetragen, dass sie sich auf das Urteil des BSG vom 10.5.12 AZ B 1 KR 19/11 R stützt.
Aus diesem Urteil geht, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hatte, nicht nur hervor, dass zu Beginn Ihrer AU ein Anspruch auf Krankengeld besteht, sondern auch, dass ein fehlerhaftes Handeln des Arztes keinen Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse begründen kann, sondern eventuell einen Schadensersatzanspruch gegen Ihre Ärztin.
Zitatende.
-
- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Janne, kennst du die Geschichte mit dem Geisterfahrer? Machts Sinn und du seid der Meinung, dass euch lauter Geisterfahrer entgegenkommen. In Wirklichkeit seid ihr auf der falschen Spur.
Im Urteil vom 10.05.12 ist doch exakt dein Fall beschrieben. Wobei die Lücke bei dir durch das Wochenende noch größer ist. Was genau ist denn an diesem Urteil unklar?
Im Urteil vom 10.05.12 ist doch exakt dein Fall beschrieben. Wobei die Lücke bei dir durch das Wochenende noch größer ist. Was genau ist denn an diesem Urteil unklar?
Auch wenn ich mich wiederhole: In diesem und anderen Fällen der jüngsten Vergangenheit wird leider deutlich, welche negativen Folgen die "Rechtsberatung" von Machts Sinn für die Betroffenen hat. Sie verlassen sich auf die Pseudo-Rechtskenntnis und fallen aus allen Wolken, wenn die Gerichte bis hin zum BSG dann anders entscheiden.BSG hat geschrieben:Entgegen der Ansicht des LSG ist die Klägerin auch nicht aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe sie rechtzeitig, also am 27. 10. 2008, die AU ärztlich feststellen lassen, weil die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit der erneuten ärztlichen AU-Feststellung vor Ablauf des schon festgestellten AU-Zeitraums hingewiesen habe. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (stRspr; vgl dazu zB BSGE 99, 180 = SozR 4-2500 § 13 Nr 15, RdNr 20; BSG Urteil vom 6. 11. 2008 - B 1 KR 8/08 R - USK 2008-128, RdNr 22; BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr 2, RdNr 17 mwN). Dafür liegt hier nichts vor.
Berichtigt mich wenn ich daneben liege..
AU wurde nicht per Auszahlungsschein festgestellt..
Nur auf Auszahlungsschein steht etwas von Nahtlosigkeit mit
Rechtsbehelf.
Ich habe das so verstanden das eigendlich nur die normalen Vordrucke für LFZ verwendet wurden, sollte das so sein....
Muss ich wenn mir am Auto die Birnen durchbrennen, eine Ausbildung zum
KFZ Schlosser machen ?
Wirklich jeder ist doch irgendwan mal das erste mal im Krankengeldbezug.
Jede Krankenkasse, sollte erstens Kunden aufklären, und natürlich als zweites Sicherungsglied ihre Ärzte, heisst ja nicht umsonst Arzt mit Kankenkassenzulassung.
Die Schiene würde ich fahren.
lg
AU wurde nicht per Auszahlungsschein festgestellt..
Nur auf Auszahlungsschein steht etwas von Nahtlosigkeit mit
Rechtsbehelf.
Ich habe das so verstanden das eigendlich nur die normalen Vordrucke für LFZ verwendet wurden, sollte das so sein....
Muss ich wenn mir am Auto die Birnen durchbrennen, eine Ausbildung zum
KFZ Schlosser machen ?
Wirklich jeder ist doch irgendwan mal das erste mal im Krankengeldbezug.
Jede Krankenkasse, sollte erstens Kunden aufklären, und natürlich als zweites Sicherungsglied ihre Ärzte, heisst ja nicht umsonst Arzt mit Kankenkassenzulassung.
Die Schiene würde ich fahren.
lg
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Hallo Carola,
das sehe ich genauso. Mein Arbeitgeber glücklicherweise auch. Das BSG leider nicht. Weshalb auch diese Schiene in die falsche Richtung geht, wenn die Kasse es so sieht wie das BSG.
Und bevor jetzt hier wieder der "böse Kassen, die hängen alle zusammen etc."-Vorwurf kommt - das BSG entscheidet genauso stringent, wenn die Entscheidung gegen eine Kasse geht. So wie im von Machts Sinn bejubelten Urteil, als das BSG getreu seiner Linie die Anrechnung solcher - tatsächlich gezahlten - Tage auf die Höchstanspruchsdauer ablehnte. Das traf damals die DAK, die sich ebenfalls nicht an der "BSG-Falle" beteiligt.
das sehe ich genauso. Mein Arbeitgeber glücklicherweise auch. Das BSG leider nicht. Weshalb auch diese Schiene in die falsche Richtung geht, wenn die Kasse es so sieht wie das BSG.
Und bevor jetzt hier wieder der "böse Kassen, die hängen alle zusammen etc."-Vorwurf kommt - das BSG entscheidet genauso stringent, wenn die Entscheidung gegen eine Kasse geht. So wie im von Machts Sinn bejubelten Urteil, als das BSG getreu seiner Linie die Anrechnung solcher - tatsächlich gezahlten - Tage auf die Höchstanspruchsdauer ablehnte. Das traf damals die DAK, die sich ebenfalls nicht an der "BSG-Falle" beteiligt.
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- Beiträge: 603
- Registriert: 28.03.2012, 16:10
Hallo GKV,
am Ende eines jeden Beitrages schreibst du:
Ich mache mal einen Vorschlag:
Vielleicht sollte die Krankenkasse Janne weiterhin Krankengeld zahlen und dann den Arzt auf Schadenersatz verklagen. Vermutlich würde spätestens dann, wenn der Arzt verurteilt worden ist, auch dem letzten Mediziner klar werden, dass er /sie den Patienten nicht ins offene Messer laufen lassen sollte.
Aber das Risiko einer solchen Klage ist vermutlich selbst den "Top Juristen" einer KK zu hoch.
Ergo wälzen wir das doch lieber auf die ARMEN KRANKEN ab. Soll'n die doch zusehen, wie sie das bezahlen können.
LG
ReallyAngry
am Ende eines jeden Beitrages schreibst du:
Was sind deiner Meinung nach die Vorraussetzungen dafür, dass sich die Rechtslage /Rechtssprechung jederzeit ändern kann?Meine Äußerungen stellen keine Rechtsberatung dar. Ich beziehe mich auf die momentane Rechtslage/Rechtssprechung, die sich jederzeit ändern kann, weshalb jeder selbst entscheiden muss, ob er den Rechtsweg einschlägt.
Ich mache mal einen Vorschlag:
Vielleicht sollte die Krankenkasse Janne weiterhin Krankengeld zahlen und dann den Arzt auf Schadenersatz verklagen. Vermutlich würde spätestens dann, wenn der Arzt verurteilt worden ist, auch dem letzten Mediziner klar werden, dass er /sie den Patienten nicht ins offene Messer laufen lassen sollte.
Aber das Risiko einer solchen Klage ist vermutlich selbst den "Top Juristen" einer KK zu hoch.
Ergo wälzen wir das doch lieber auf die ARMEN KRANKEN ab. Soll'n die doch zusehen, wie sie das bezahlen können.
LG
ReallyAngry
Hallo GKV!
Der feine Unterschied liegt darin, dass Janne nicht einfach so aus freien Stücken sich erst montags um ihre FolgeAU gekümmert hat, sondern bei Erstfeststellung der AU am 31.8. von ihrem Hausarzt ua gesagt: "Janne, komm am Montag (13.9. um soundsoviel Uhr) wieder in die Sprechstunde. Ich kümmer mich derweil um einen Eiltermin beim Facharzt." Janne ging am Montag, 13.9. zur angegebenen Uhrzeit wieder zum Arzt, erhielt Facharzttermin und FolgeAU.
Dieser beschriebene Ablauf (Janne erhält Termin vom Arzt und geht am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Uhrzeit, zum Arzt) fand in den vergangenen mehr als 30 Jahren jedes Mal so statt, wenn ich einen Arzt, egal welcher Fachrichtung) aufsuchte. Und das ist auch heute noch so.
Oder wie handhabt ihr das?
Geht ihr generell ohne Termine zu euren Ärzten?
Gut, dass man in einem akuten Notfall sofort Arzt/Krankenhaus aufsucht (sofern man selbst dazu noch in der Lage ist) sollte hier nicht das Therma sein.
Diese "Lücken" sind daher vom (meinem) Arzt verursacht.
LG
Janne
Der feine Unterschied liegt darin, dass Janne nicht einfach so aus freien Stücken sich erst montags um ihre FolgeAU gekümmert hat, sondern bei Erstfeststellung der AU am 31.8. von ihrem Hausarzt ua gesagt: "Janne, komm am Montag (13.9. um soundsoviel Uhr) wieder in die Sprechstunde. Ich kümmer mich derweil um einen Eiltermin beim Facharzt." Janne ging am Montag, 13.9. zur angegebenen Uhrzeit wieder zum Arzt, erhielt Facharzttermin und FolgeAU.
Dieser beschriebene Ablauf (Janne erhält Termin vom Arzt und geht am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Uhrzeit, zum Arzt) fand in den vergangenen mehr als 30 Jahren jedes Mal so statt, wenn ich einen Arzt, egal welcher Fachrichtung) aufsuchte. Und das ist auch heute noch so.
Oder wie handhabt ihr das?
Geht ihr generell ohne Termine zu euren Ärzten?
Gut, dass man in einem akuten Notfall sofort Arzt/Krankenhaus aufsucht (sofern man selbst dazu noch in der Lage ist) sollte hier nicht das Therma sein.
Diese "Lücken" sind daher vom (meinem) Arzt verursacht.
LG
Janne
Hallo Carola,Carola hat geschrieben:Berichtigt mich wenn ich daneben liege..
AU wurde nicht per Auszahlungsschein festgestellt..
Korrekt
Nur auf Auszahlungsschein steht etwas von Nahtlosigkeit mit
Rechtsbehelf.
Ich habe das so verstanden das eigendlich nur die normalen Vordrucke für LFZ verwendet wurden, sollte das so sein....
Richtig.
Muss ich wenn mir am Auto die Birnen durchbrennen, eine Ausbildung zum
KFZ Schlosser machen ?
Wirklich jeder ist doch irgendwan mal das erste mal im Krankengeldbezug.
Jede Krankenkasse, sollte erstens Kunden aufklären, und natürlich als zweites Sicherungsglied ihre Ärzte, heisst ja nicht umsonst Arzt mit Kankenkassenzulassung.
Die Schiene würde ich fahren.
lg
es war ja monatelang nicht klar, wer überhaupt zuständig ist!
Selbst im November noch nicht, als ich mich freiwillig versichern musste, um überhaupt weiter zum Arzt gehen zu können.
Ich habe zu keiner Zeit einen Auszahlschein erhalten!
LG
Janne
Edit: Ich streite ja heute noch um Feststellung der Zuständigkeit!
Zuletzt geändert von JanneXX am 27.01.2013, 21:31, insgesamt 1-mal geändert.