Erweiterte Mitwirkungspflichten der Versicherten
Derzeit bestehen im Zusammenhang mit Antragspflichten während des Krankengeldbezuges nur Mitwirkungspflichten für Versicherte für die Stellung eines Reha-Antrags (§ 51 SGB V). Wird der Reha-Antrag nach Aufforderung nicht gestellt, entfällt der Krankengeldanspruch. Diese Pflichten sollen dahingehend erweitert werden, dass auch zur Antragstellung zu einer Erwerbsminderungs- oder Altersrente aufgefordert werden kann. Um die Verfahren im Sinne einer schnelleren Leistungsgewährung weiter zu beschleunigen, wird gleichzeitig empfohlen, die bisherigen Fristen von 10 auf 4 Wochen zu reduzieren und die Zusammenarbeit zwischen den Krankenkassen und der Rentenversicherung zu intensivieren.
Kein Krankengeld für Zeiten einer Urlaubsabgeltung
Aktuell gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach das Krankengeld für Zeiten einer Urlaubsabgeltung ausgeschlossen ist. Ein zum Beschäftigungsende Arbeitsunfähiger erhält Krankengeld, auch wenn grundsätzlich nach Beschäftigungsende kein Arbeitsentgelt ausfällt. Arbeitsunfähige Versicherte werden daher gegenüber arbeitsfähigen Versicherten bessergestellt. Wird ein Arbeitsfähiger nach Beschäftigungsende arbeitslos, ruht das Arbeitslosengeld für die Dauer der Urlaubsabgeltung. Zukünftig soll daher auch der Bezug von Krankengeld für die Dauer der Urlaubsabgeltung ausgeschlossen werden.
Verweisung auf sämtliche zumutbare Tätigkeiten
Endet eine Beschäftigung kann die Arbeitsagentur den Arbeitslosen auf sämtliche zumutbare Tätigkeiten vermitteln. Endet hingegen das Arbeitsverhältnis während des Krankengeldbezuges ist die Verweisung nur auf den vorherigen Beruf begrenzt. Um eine Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten, soll zukünftig auch für Krankengeldbezieher die Arbeitsunfähigkeit auf sämtliche zumutbare Tätigkeiten beurteilt werden.
Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld
Bisher werden Versicherte mit befristeten Arbeitsverhältnissen abhängig vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit leistungsrechtlich unterschiedlich behandelt. Tritt aktuell die Arbeitsunfähigkeit vor dem Ende der Beschäftigung ein und dauert darüber hinaus an, erhält der Versicherte Krankengeld auf Basis des in der befristeten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts. Tritt hingegen die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Ende der Beschäftigung ein, erhalten diese Versicherten Arbeitslosengeld und bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll daher zukünftig in allen Fällen nach dem Ende der befristeten Beschäftigung das Krankengeld auf die Höhe des Arbeitslosengelds begrenzt werden.
Das Sondergutachten enthält viele Vorschläge, bleibt jedoch abzuwarten, welche davon - insbesondere im Hinblick auf das absehbare Ende der aktuellen Legislaturperiode - tatsächlich umgesetzt werden.
https://www.haufe.de/sozialwesen/leistu ... 36856.html
http://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/ ... engeld.pdf
Neuerungen im Bereich KG geplant?
Moderator: Czauderna
-
- Beiträge: 2260
- Registriert: 16.09.2010, 15:43
.
Die jetzigen Vorschläge des Sachverständigenrates sind „öffentlich“ nachdem das zum Krankengeld wirklich
Schlimme zuvor verdeckt und unbemerkt passierte:
Die jetzigen Vorschläge des Sachverständigenrates sind „öffentlich“ nachdem das zum Krankengeld wirklich
Schlimme zuvor verdeckt und unbemerkt passierte:
- illegale BSG-Krankengeld-Falle (ca. 2008/2009 bis 22.07.2015)
- seit 23.07.2015: gesetzliche Krankengeld-Falle sowie gesetzliche Ausgliederung des Krankengeldes
aus wichtigen Anwendungsbereichen der Sozialgesetzbücher I und X