Neuberechnung Krankengeld nach "gefühlter" Arbeits
Moderator: Czauderna
Hallo Machts Sinn, hallo Leser,
vielen Dank für eure weiteren Beiträge!
Ich gebe mal ein Update:
Der schriftliche Bescheid der Kasse ist heut angekommen.
In diesem wird sich auf das Urteil vom Bundessozialgericht vom 26.06.2007 bezogen.
Die besagten "Bescheinigungen über Krankengeldzahlungen" wurden auf meinen Wunsch hin ja beigelegt. Es handelt sich hierbei um die Einträge in der Rubrik: nächster Praxisbesuch am:….. Da stand auf der einen am 22.2. Hingegangen ist mein Sohn aber erst am 23.2.
Arbeitsunfähig seit… ist immer mit demselben Ursprungsdatum angegeben. Eine Eintragung "voraussichtlich bis" ist auf beiden Zetteln nicht erfolgt.
Die Mitgliedschaft ist angeblich schon am 22. 2.2010 erloschen. Das steht da nicht explizit, sondern ist mit "bis zu diesem Tag (22.2.2010) blieb Ihre Mitgliedschaft (§ 192 Abs. 1 Nr.2 SGB V) aufgrund des Krankengeldbezugs erhalten. "
Also, was immer das bedeuten mag, schriftlich geht es weiterhin nur um den, jetzt am 25.2. 2011 eingestellten Krankengeldbezug, dass zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft endet, ist nicht weiter ersichtlich. Ich schließe daher, dass diese bereits zu o.g. Zeitpunkt endete, so absurd das sein mag.
Beim Arbeitsamt werde ich nachher noch anrufen, vielleicht kann ich da ja auch was telefonisch klären, wir waren ja immerhin schon mal da.
Eine Rechtsschutzversicherung besteht nicht, aber ich denke, dass ich nächste Woche zum Anwalt gehen werde, um das zu besprechen. Da wäre ja auch immer noch die Zahlung der ersten 6 Wochen Krankengeld, die nicht erfolgte. Könnte man bei der Gelegenheit vielleicht auch noch prüfen lassen. Da mein Sohn kein Einkommen hat, erhält er ja vielleicht auch Kostenhilfe. Das wird der Anwalt sicher erklären, was geht.
Vielen Dank für eure Hilfe und die guten Wünsche !
Ich werde berichten, wenn es Neues gibt.
LG
Mechthild
vielen Dank für eure weiteren Beiträge!
Ich gebe mal ein Update:
Der schriftliche Bescheid der Kasse ist heut angekommen.
In diesem wird sich auf das Urteil vom Bundessozialgericht vom 26.06.2007 bezogen.
Die besagten "Bescheinigungen über Krankengeldzahlungen" wurden auf meinen Wunsch hin ja beigelegt. Es handelt sich hierbei um die Einträge in der Rubrik: nächster Praxisbesuch am:….. Da stand auf der einen am 22.2. Hingegangen ist mein Sohn aber erst am 23.2.
Arbeitsunfähig seit… ist immer mit demselben Ursprungsdatum angegeben. Eine Eintragung "voraussichtlich bis" ist auf beiden Zetteln nicht erfolgt.
Die Mitgliedschaft ist angeblich schon am 22. 2.2010 erloschen. Das steht da nicht explizit, sondern ist mit "bis zu diesem Tag (22.2.2010) blieb Ihre Mitgliedschaft (§ 192 Abs. 1 Nr.2 SGB V) aufgrund des Krankengeldbezugs erhalten. "
Also, was immer das bedeuten mag, schriftlich geht es weiterhin nur um den, jetzt am 25.2. 2011 eingestellten Krankengeldbezug, dass zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft endet, ist nicht weiter ersichtlich. Ich schließe daher, dass diese bereits zu o.g. Zeitpunkt endete, so absurd das sein mag.
Beim Arbeitsamt werde ich nachher noch anrufen, vielleicht kann ich da ja auch was telefonisch klären, wir waren ja immerhin schon mal da.
Eine Rechtsschutzversicherung besteht nicht, aber ich denke, dass ich nächste Woche zum Anwalt gehen werde, um das zu besprechen. Da wäre ja auch immer noch die Zahlung der ersten 6 Wochen Krankengeld, die nicht erfolgte. Könnte man bei der Gelegenheit vielleicht auch noch prüfen lassen. Da mein Sohn kein Einkommen hat, erhält er ja vielleicht auch Kostenhilfe. Das wird der Anwalt sicher erklären, was geht.
Vielen Dank für eure Hilfe und die guten Wünsche !
Ich werde berichten, wenn es Neues gibt.
LG
Mechthild
Zuletzt geändert von Mechthild am 25.02.2011, 01:13, insgesamt 1-mal geändert.
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Ich tippe mal auf B1 KR 37/06 R ... im weiteren dann mit §45 SGB XMachts Sinn hat geschrieben:der 1. Senat des BSG hat am 26.06.2007 8 Urteile erlassen - hast du eine Aktenzeichen?
Tut meiner Meinung nach hier nichts zur Sache.Machts Sinn hat geschrieben: die AOK kennt offenbar auch die AU-RL nicht, obwohl die für sie verbindlich sind, z. B. dessen § 6 Abs. 3:
Jetzt fahrst aber große Geschütze auf. Pass auf, nicht dass Dich die AOK noch wegen übler Nachrede o.Ä. verklagtMachts Sinn hat geschrieben: Also, wenn du die Kraft hast, versuche einen Vorgesetzten der AOK tel. zu erreichen - was die da anrichten ist - pardon - "unter aller Sau"! Gehört wohl zur Staatsanwaltschaft!
Hallo Machts Sinn, hallo Schmarotzer,
danke für die erneuten Hinweise!
Bezüglich des Arbeitsamtes hab ich noch nichts unternehmen können zwecks persönlichem, bzw. vertretungsweisem Erscheinen. Es war heut ein einziger Telefon-Arzt-Tag, das ließ sich nicht anders machen. Ich hoffe, dass ein Erscheinen am Montag nicht so schwerwiegend wird, denn der Antrag auf Arbeitslosengeld (wenn auch ab Mai) ist ja schon gestellt- und – wie gesagt, im Bescheid der Krankenkasse ist nicht gesondert darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft endet.(nur der Krankengeldbezug ab 25.2.) Versuche es morgen aus dem Krankenhaus zu schaffen, beim Arbeitsamt waren sie eigentlich sehr nett, schaunmermal…..( klar, ich WEISS, dass es wichtig gewesen wär…aber, hilft nix…)
Zu deiner Frage nach dem Aktenzeichen: Nööö, is nich. Kein Aktenzeichen. Kann man sich dann wohl aussuchen, welches Urteil gemeint war. Könnte das von dir erwähnte sein, Schmarotzer, ich selbst bin bei meiner Suche noch auf BSG vom B 1 KR 8/07 R; B 1 KR 2/07 R gestoßen, was ich auch sehr passend fand. Da geht es ja tatsächlich nur um so eine kurze Zeitspanne. (macht irgendwie bezüglich der Erfolgsaussichten nicht viel Mut, oder?) Jedenfalls werde ich nächste Woche auf jeden Fall irgendwas machen. Mit dem Vorgesetzen telefonieren, Widerspruch ect.
Eine Frage hab ich noch, die mir grad wieder einfällt: Da die Mitgliedschaft ja jetzt beendet ist, könnte mein Sohn bei einer anderen Kasse versichert werden? Ein Arzt meinte heut, der Wechsel sollte kein Problem sein. (er hat es quasi empfohlen. Nicht ALLE Krankenkassen seien "Krank-mach-kassen", so ähnlich waren seine Worte.) Wäre ja zu überlegen.
Müßte auch dann das Krankengeld bezahlt werden, falls der Widerspruch greift, oder wäre das jetzt eine blöde Idee zu wechseln?
So,
jetzt werde ich mich mental auf meinen morgigen Tag vorbereiten.
(Ach ja,….den Text, in dem ich über den Gesundheitszustand meines Sohnes gejault hab, hab ich mal wieder entfernt. Sorry, mußte wohl mal jammern, aber das hat ja nichts mit dem Thema zu tun. Ich denke, dass ALLE, die sich an dieses Forum wenden, (leider) wissen, dass das Leben kein Ponyhof ist.
Gerade in diesem Sinne, GUT, dass ihr da seid! )
LG
Mechthild
danke für die erneuten Hinweise!
Bezüglich des Arbeitsamtes hab ich noch nichts unternehmen können zwecks persönlichem, bzw. vertretungsweisem Erscheinen. Es war heut ein einziger Telefon-Arzt-Tag, das ließ sich nicht anders machen. Ich hoffe, dass ein Erscheinen am Montag nicht so schwerwiegend wird, denn der Antrag auf Arbeitslosengeld (wenn auch ab Mai) ist ja schon gestellt- und – wie gesagt, im Bescheid der Krankenkasse ist nicht gesondert darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft endet.(nur der Krankengeldbezug ab 25.2.) Versuche es morgen aus dem Krankenhaus zu schaffen, beim Arbeitsamt waren sie eigentlich sehr nett, schaunmermal…..( klar, ich WEISS, dass es wichtig gewesen wär…aber, hilft nix…)
Zu deiner Frage nach dem Aktenzeichen: Nööö, is nich. Kein Aktenzeichen. Kann man sich dann wohl aussuchen, welches Urteil gemeint war. Könnte das von dir erwähnte sein, Schmarotzer, ich selbst bin bei meiner Suche noch auf BSG vom B 1 KR 8/07 R; B 1 KR 2/07 R gestoßen, was ich auch sehr passend fand. Da geht es ja tatsächlich nur um so eine kurze Zeitspanne. (macht irgendwie bezüglich der Erfolgsaussichten nicht viel Mut, oder?) Jedenfalls werde ich nächste Woche auf jeden Fall irgendwas machen. Mit dem Vorgesetzen telefonieren, Widerspruch ect.
Eine Frage hab ich noch, die mir grad wieder einfällt: Da die Mitgliedschaft ja jetzt beendet ist, könnte mein Sohn bei einer anderen Kasse versichert werden? Ein Arzt meinte heut, der Wechsel sollte kein Problem sein. (er hat es quasi empfohlen. Nicht ALLE Krankenkassen seien "Krank-mach-kassen", so ähnlich waren seine Worte.) Wäre ja zu überlegen.
Müßte auch dann das Krankengeld bezahlt werden, falls der Widerspruch greift, oder wäre das jetzt eine blöde Idee zu wechseln?
So,
jetzt werde ich mich mental auf meinen morgigen Tag vorbereiten.
(Ach ja,….den Text, in dem ich über den Gesundheitszustand meines Sohnes gejault hab, hab ich mal wieder entfernt. Sorry, mußte wohl mal jammern, aber das hat ja nichts mit dem Thema zu tun. Ich denke, dass ALLE, die sich an dieses Forum wenden, (leider) wissen, dass das Leben kein Ponyhof ist.
Gerade in diesem Sinne, GUT, dass ihr da seid! )
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Mechthild
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Ich hatte das durchaus berücksichtigt. Deshalb schrieb ich oben, ich "tippe", dass die Krankenkasse ihren Bescheid wohl über diese Schiene ableitet. Ich sagte nicht, dass Sie damit Recht hat.Machts Sinn hat geschrieben:Schmarotzer hat zwar den § 45 SGB X ins Spiel gebracht, aber offenbar nicht berücksichtigt, dass der für die Vergangenheit nur bei „Bösgläubigkeit“ anzuwenden ist.
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Du hattest aber schon gesehen, dass ich ein anderes Urteil angeführt hatte!?Machts Sinn hat geschrieben:Nach seinem eindeutigen Wortlaut fordert § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V für den Erhalt der Mitgliedschaft, dass ein Krg-Anspruch besteht oder Krg tatsächlich bezogen wird ( ebenso zB: BSG, Beschluss vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454; Just in: Wannagat, SGB V, Stand: Dezember 2005, § 46 RdNr 9 ). Der Kläger bezog aber ab 1.6.2003 weder Krg noch hatte er - ausgehend von der bisherigen Mitgliedschaft - für diesen Tag Anspruch auf Krg.
Aber davon unabhängig, was willst Du mit diesem Urteil sagen? Auch in diesem Verfahren hatte der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld (wenn auch, aus einer ganz anderen Situation heraus als hier - Stichwort: KVdR)
Die interessanten Sätze, welche eventuell auf diesen Sachverhalt hier angewandt werden könnten, finden sich in dem Urteil unter Punkt 16:
Die Voraussetzungen des Krg-Anspruchs müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden. Für den neuen, nächsten Bewilligungsabschnitt ab 1.6.2003 fehlte es an der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft.
Ferne spielt es beim §192 SGB V keine Rolle, ob jemand Anspruch auf Krankengeld hat oder auch tatsächlich Krankengeld bezieht ... warum hebst Du also "oder Krg tatsächlich bezogen wird" besonders hervor?
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Welche Motivation sollte ich haben, Mechthild zu verunsichern bzw. der Krankenkasse eine Brücke zu bauen? Ich kenne weder Mechthild persönlich, noch die Krankenkasse.Machts Sinn hat geschrieben:Und warum sagst du nicht, dass es falsch wäre? Oder wolltest du der Kasse mit dem Hinweis auf § 45 SGB X nur eine "neutrale Brücke bauen" - oder sogar Mechthild ein bißchen verunsichern .... ?Schmarotzer,der hat geschrieben:Ich hatte das durchaus berücksichtigt. Deshalb schrieb ich oben, ich "tippe", dass die Krankenkasse ihren Bescheid wohl über diese Schiene ableitet. Ich sagte nicht, dass Sie damit Recht hat.
Vielleicht irritiert Dich einfach nur, dass ich versuche objektiv zu bleiben.
wenn ich es richtig verstanden habe und objektiv bleibe, komme ich zu dem Schluss, dass im hier vorliegenden Fall durchgehend Arbeitsunfähigkeit (dieselbe Diagnose) bestand und lediglich der Auszahlschein einen Tag zu spät abgestempelt wurde. Da lohnt sich m.E. sogar ein Antrag auf einstweilige Anordnung... ("summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage" nennt sich das, glaube ich^^)
Danke für eure weiteren Stellungnahmen!
Ja, leser, das ist korrekt, was du annimmst. Es wurde kontinuierlich aufgrund derselben Krankheit AU festgestellt. Das heißt, unter arbeitsunfähig seit:… war immer dasselbe Datum angegeben.
Im Bescheid der Krankenkasse heißt es : Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld müssen bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Gewährung von Krankengeld für jeden Bewilligungsabschnitt (Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) erneut festgestellt werden.
(das wäre ja auch der Passus, den du, Schmarotzer, hervorgehoben hast)
Da das Ganze ja schon irgendwie eine rechtliche Haarspalterei zu sein scheint, frage ich mich mittlerweile (genauso haarspalterisch-penibel) ob es sich denn tatsächlich um eine "zeitlich befristete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit" handelt, wenn der Arzt auf dem Zahlschein gar keine Befristung (!) eintrug. Das Feld blieb sozusagen "offen" , d.h., unter "voraussichtlich arbeitsunfähig bis" stand NICHTS-kein Eintrag.
Der Termin, um den es geht, war der "nächste Praxisbesuch", hier der 22.2.2010.
Ist denn dieser Eintrag in solchen Fällen (rechtlich) gleichbedeutend mit einer "zeitlich befristeten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit" ????
Wieso mein Sohn erst einen Tag später, also am 23.2.2010 den nächsten Termin wahrnahm, kann man natürlich jetzt- nach über eine Jahr – nicht mehr nachvollziehen. Vielleicht war er nicht in der Lage zu kommen und hatte den Termin in der Praxis abgesagt? Das wäre sicher nicht abrechnungsrelevant im PC vermerkt worden. Die Krankenkasse räumt ein, dass die Ausstellung des nächsten Zahlscheines am 23.2.2010 aus ihrer Sicht eine "rückwirkend weitere Arbeitsunfähigkeit" sei, jedoch "frühestens" ab 24.2.2010 einen Anspruch auf Krankengeld begründe , zu diesem Zeitpunkt aber kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden hätte, das einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. (das erlosch ja am 22.2.2010)
Quintessenz meine Frage nochmal an alle Experten:
IST der Termin des nächsten Praxisbesuchs = Termin der zeitlich befristeten Arbeitsunfähigkeit?
LG
Mechthild (die die gestrige OP super überstanden hat und schon wieder nach Haus durfte )
Ja, leser, das ist korrekt, was du annimmst. Es wurde kontinuierlich aufgrund derselben Krankheit AU festgestellt. Das heißt, unter arbeitsunfähig seit:… war immer dasselbe Datum angegeben.
Im Bescheid der Krankenkasse heißt es : Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld müssen bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Gewährung von Krankengeld für jeden Bewilligungsabschnitt (Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) erneut festgestellt werden.
(das wäre ja auch der Passus, den du, Schmarotzer, hervorgehoben hast)
Da das Ganze ja schon irgendwie eine rechtliche Haarspalterei zu sein scheint, frage ich mich mittlerweile (genauso haarspalterisch-penibel) ob es sich denn tatsächlich um eine "zeitlich befristete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit" handelt, wenn der Arzt auf dem Zahlschein gar keine Befristung (!) eintrug. Das Feld blieb sozusagen "offen" , d.h., unter "voraussichtlich arbeitsunfähig bis" stand NICHTS-kein Eintrag.
Der Termin, um den es geht, war der "nächste Praxisbesuch", hier der 22.2.2010.
Ist denn dieser Eintrag in solchen Fällen (rechtlich) gleichbedeutend mit einer "zeitlich befristeten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit" ????
Wieso mein Sohn erst einen Tag später, also am 23.2.2010 den nächsten Termin wahrnahm, kann man natürlich jetzt- nach über eine Jahr – nicht mehr nachvollziehen. Vielleicht war er nicht in der Lage zu kommen und hatte den Termin in der Praxis abgesagt? Das wäre sicher nicht abrechnungsrelevant im PC vermerkt worden. Die Krankenkasse räumt ein, dass die Ausstellung des nächsten Zahlscheines am 23.2.2010 aus ihrer Sicht eine "rückwirkend weitere Arbeitsunfähigkeit" sei, jedoch "frühestens" ab 24.2.2010 einen Anspruch auf Krankengeld begründe , zu diesem Zeitpunkt aber kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden hätte, das einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. (das erlosch ja am 22.2.2010)
Quintessenz meine Frage nochmal an alle Experten:
IST der Termin des nächsten Praxisbesuchs = Termin der zeitlich befristeten Arbeitsunfähigkeit?
LG
Mechthild (die die gestrige OP super überstanden hat und schon wieder nach Haus durfte )