miese masche seitens der krankenkasse?
Moderator: Czauderna
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Hi Czauderna,Czauderna hat geschrieben:Hallo,
was ist vom §96 SGB VII. zu halten, nachdem lfd. Geldleistungen mit dem Ende des Kalendermonats nach Entstehung fällig werden, aber auch mit Einverständnis des Versicherten für einen angemessenen Zeitraum im voraus gezahlt werden können ??
Gruss
Czauderna
tja, was ist mit dem Paragraph. Also SGB VII ist ja für die Unfallversicherung zuständig. Nützt also für das KG der Krankenversicherung nicht viel. Aber wenn man jetzt mal das KG mit dem VG gleich setzen will: Das VG wird ja im o.g. Paragraph ausgenommen von Deiner beschriebenen Zahlungsmöglichkeit.
Insofern -sorry Czauderna- bringt dieser Paragraph gar nichts. Oder?(1) 1Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt.
Gruß
Sportsfreund
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Hhhmm, ich denke VORSCHUSSzahlung hat nichts mit im VORAUS zahlen zu tun. Beim Vorschuss geht es darum, dass z.B. die KG-Berechnung noch nicht möglich war (weil Angaben des Arbeitgebers z.B. fehlen), der Kunde nach Ablauf der Lohnfortzahlung aber so langsam sein Geld braucht. Dann kann die Kasse einen Vorschuss auf das zu erwartende KG leisten. Aber auch hierfür wird ein Auszahlschein benötigt und folge dessen rückwirkender Zeitraum bezahlt.Czauderna hat geschrieben:Hallo Spirtsfreund,
okay, einverstanden - das bringt nix - und was ist mit § 42 SGB I.
Ich weiss, da wird so direkt auch nix dazu gesagt, aber wenn ich das richtig lese, bzw. auslege. dann bestünde demnach die Möglichkeit der Vorschusszahlung auch beim Krankengeld ?
Gruss
Czauderna
Gruß
Sporftsfreund
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Hi,Machts Sinn hat geschrieben:Und wieder wird nach umfangreichem "Eiertanz" die gesetzliche Regelung von den Kassenmitarbeitern hier in ihr Gegenteil verkehrt. Wie war das nochmals lt. LSG und BSG:
ich weiß gar nicht wie ich die Problematik noch weiter verdeutlichen soll, wenn Du schon alles Fettgedruckt hast. Und von mir bzw. uns Kassenmitarbeitern wird nichts ins Gegenteil verkehrt. Wodurch auch.
Ich will einfach nur nochmal verdeutlichen: AU zu bescheinigen ist eine Sache. Das geht nicht rückwirkend -korrekt-, sondern nur zukünftig. Aber halt eben immer nur voraussichtlich.
KG auszahlen ist eine andere Sache. Wichtig ist prinzipiell nur, dass die AU lückenlos bescheinigt wurde. Und selbst das nehmen einige Kassen gar nicht mal so ernst - im Sinne des Kunden.
Bsp:
- KG nach der Lohnfortzahlung -sagen wir- ab 5.3.
- gelber (Folge-) AU-Schein vom 28.2. bis vorauss. 10.3.
- danach Auszahlschein (AZS): ausgestellt 10.3., bis vorauss. AU 24.3. -> Zahlungszeitraum (ZZR) 5.3. bis 10.3.
- nächster AZS: ausgestellt am 24.3., bis vorauss. AU 14.4. -> ZZR 11.3. - 24.3.
- letzter AZS: ausgestellt am 19.4., AU-Ende am 14.4. -> ZZR 25.3. - 14.4.
Genau so läuft es i.d.R. in der Praxis ab. Wo zum Teufel ist da das Problem mit einer angeblich falsch (weil rückwirkend??) bescheinigten AU? Und was soll hier gegen die rückwirkende Auszahlung sprechen? Was?
Ich denke dagegen hat auch Dein zitiertes Sozialgericht nichts. Denn es läuft alles korrekt. Und die DAK hat in ihrem Informationsblatt den Kunden in keinster Weise getäuscht, oder?
Gruß
Sportsfreund
Also heisst es nach neuester Lesart von MS das die 546 Tage im voraus gezahlt werden und dann mal schauen... Lustig lustig.§ 48 Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Guten Abend.
Basta!? Ich dachte eigentlich, dass die Tage der "Bastapolitik" 2005 gezählt waren.
Aber genug der Stichelei. Letztendlich geht es doch um Praktikabilität. Das bestehende System funktioniert, denn es ist sichergestellt, dass die laufenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können. Man muss nicht immer aus Prinzip gegen etwas sein, das gut funktioniert.
Zahlungen in die Zukunft wären zudem dann mit einem Rückforderungsvorbehalt zu versehen, so dass der Krankengeldempfänger immer mit ungutem Gefühl das Geld ausgeben würde. Die Geltendmachung eines gutgläubigen Verbrauchs dürfte dann bei einer vorzeitigen Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht zum Tragen kommen können.
Und vielleicht mal einen weiteren Hinweis. Die Erhebung einer Klage schockt keine Kasse. Einerseits ist die Pauschalgebühr zu verkraften und andererseits ist dem Versicherten im Hinblick auf eine kurzfristige Lösung in der Regel nicht geholfen. Denn, wenn schon gerichtlich anhängig, dann mal schauen, was das Gericht dazu so meint. Und das kann dauern.
Also, Klageerhebung immer erst dann, wenn der Klageweg auch tatsächlich als nächstes Rechtsmittel unumgänglich ist. Aber auch hier gilt, jeder macht das, was er nach vollständiger Abwägung für das Beste hält.
Basta!? Ich dachte eigentlich, dass die Tage der "Bastapolitik" 2005 gezählt waren.
Aber genug der Stichelei. Letztendlich geht es doch um Praktikabilität. Das bestehende System funktioniert, denn es ist sichergestellt, dass die laufenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können. Man muss nicht immer aus Prinzip gegen etwas sein, das gut funktioniert.
Zahlungen in die Zukunft wären zudem dann mit einem Rückforderungsvorbehalt zu versehen, so dass der Krankengeldempfänger immer mit ungutem Gefühl das Geld ausgeben würde. Die Geltendmachung eines gutgläubigen Verbrauchs dürfte dann bei einer vorzeitigen Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht zum Tragen kommen können.
Und vielleicht mal einen weiteren Hinweis. Die Erhebung einer Klage schockt keine Kasse. Einerseits ist die Pauschalgebühr zu verkraften und andererseits ist dem Versicherten im Hinblick auf eine kurzfristige Lösung in der Regel nicht geholfen. Denn, wenn schon gerichtlich anhängig, dann mal schauen, was das Gericht dazu so meint. Und das kann dauern.
Also, Klageerhebung immer erst dann, wenn der Klageweg auch tatsächlich als nächstes Rechtsmittel unumgänglich ist. Aber auch hier gilt, jeder macht das, was er nach vollständiger Abwägung für das Beste hält.
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Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?Machts Sinn hat geschrieben:Und wieder wird nach umfangreichem "Eiertanz" die gesetzliche Regelung von den Kassenmitarbeitern hier in ihr Gegenteil verkehrt. Wie war das nochmals lt. LSG und BSG:
Fundstelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=Hintergrund hierfür dürfte sein, dass nach dem Verständnis der Beklagten (und wohl auch anderer Krankenkassen) nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit nur noch für vergangene Zeiträume vorzunehmen ist mit der Folge, dass auch nur für diese bereits abgelaufenen Zeiträume Krankengeld gezahlt wird. Hierauf weist jedenfalls die von der Beklagten herausgegebene Broschüre "Krankengeld" (abrufbar unter dak.de/con¬tent/files/Kran¬ken¬geld wissen was laeuft.pdf; recherchiert am 18. November 2011) hin, die u.a. folgende Hinweise enthält:
"Krankengeld wird immer bis zu dem Tag gezahlt, an dem der behandelnde Arzt den jeweiligen Auszahlschein ausgestellt hat. Eine Zahlung über diesen Tag hinaus ist nicht möglich, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit andauert.
Grundsätzlich sollte sich der Auszahlungszeitraum des Krankengeldes an der Entgeltzahlung des Arbeitgebers orientieren. Der Auszahlschein sollte daher monatlich eingereicht werden."
Diese Hinweise sind weitgehend fehlerhaft.
(a) Ein Anspruch auf Krankengeld kann regelmäßig nur für zukünftige, der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgende Zeiträume begründet werden, wie sich insbesondere aus der vom BSG äußerst streng ausgelegten Vorschrift des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ergibt (hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, Az.: B 1 KR 8/07 R, veröffentlicht in juris, m.w.N.). Die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung für die Zukunft ist stets mit einer Prognose verbunden, die zwar in der Regel umso unsicherer sein mag, je weiter sie in die Zukunft reicht (BSG, Urteil vom 08. November 2005, Az.: B 1 KR 18/04 R, veröffentlicht in juris). ...
(b) Mit dieser gesetzlichen Konzeption des Krankengeldanspruchs sind die Hinweise der Beklagten in ihrer o.g. Broschüre in keiner Weise zu vereinbaren. Soweit die Beklagte darin zum Ausdruck bringt, dass anhand des Auszahlscheins Arbeitsunfähigkeit nur noch für die Vergangenheit bescheinigt werde, verkehrt sie die skizzierte gesetzliche Konzeption in ihr Gegenteil
http://www.krankenkassenforum.de/knnen- ... t6218.html[/quote]
Machts Sinn hat geschrieben: weil viel Text „erschlägt“ nun kurz meine Quintessenz:
Zumindest ist deutlich, dass sich Krankenkassen und Sozialgerichte schwer tun, zuverlässig über Krankengeld-Ansprüche zu entscheiden. Es ist auch nicht mehr neu, dass eine wesentliche Ursache dafür in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu sehen ist.
Wenn der 1. Senat beispielweise entscheidet, dass
- der Inhalt des Verwaltungsaktes über die Krankengeld-Bewilligung (unbefristete Dauerwirkung?) im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist und
- die Einstellung der Krankengeld-Zahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der Arbeitsunfähigkeit die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraussetzt
aber diese Grundsätze bei jeder sich bietenden Gelegenheit stillschweigend ignoriert als wäre das Sozialgesetzbuch X für die Sozialleistung Krankengeld völlig irrelevant, ist die davon ausgehende Verwirrung für nachgeordnete Gerichts- und Verwaltungsinstanzen prägend und offenbar auch lähmend.
Damit beantwortet sich auch die vielfache Frage, wer anstelle der Sozialgerichte besser über Krankengeld entscheiden könnte: „Unter solchen Umständen keiner!“
Gruß!
Machts Sinn
Machts Sinn hat geschrieben: Und stell´dein Licht nicht unter den Scheffel, denn du hast – im Gegensatz zu den Experten hier – bereits erkannt, dass das BSG "wischi-waschi" redet, anstatt Tacheles zu entscheiden. Ja, ja, es gibt in der gesetzlichen Krankenversicherung – wozu sich offenbar auch der 1. Senat des BSG zählt – offenbar sehr viele Frösche.
Aber beim BSG gibt es noch einige andere Senate und auch einen Großen Senat. Und darüber kommt das Bundesverfassungsgericht ...
Gruß!
Machts Sinn
aus dem Thread http://www.krankenkassenforum.de/weiter ... c&start=75Machts Sinn hat geschrieben:
Also wenn die Sozialgerichte diese Erkenntnisse aus Baden-Württemberg und ggf. obige Forums-Argumente mit einbeziehen, wird die Rechtsprechung auch zum Krankengeld gefördert.
Aber von selbst kommen die Sozialgerichte kaum auf die Idee, so weit zu denken; das ist über die letzten 30 Jahre genügend deutlich geworden. Also müssen sie wohl gefordert werden ... - von Betroffenen bzw. ihren Rechtsvertretern.
Gruß!
Machts Sinn
Ja, Machts Sinn, was denn jetzt - beherrschen die Sozialgerichte das 1x1 des Sozialrechts oder nicht? entscheid dich mal.....
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Hallo,Machts Sinn hat geschrieben:Der Anspruch entsteht am Tag nach der AUB für die bescheinigte Dauer und wird an diesem Tag für diesen Zeitraum fällig. Basta!
sehr richtig. Und in meinem o.g. Bsp. geht auch gar nichts Anderes hervor. Derjenige hat darin seinen durchgehenden KG-Anspruch ja nachgewiesen, oder?
Dass aber halt rückwirkend gezahlt wird, tut doch Deiner Feststellung mit dem KG-Anspruch am Tag nach der jeweiligen ärztl. Feststellung keinen Abbruch.
Und selbst wenn Lücken wären, sehen das ja einige Kassen nicht so eng; was ich auch geschrieben hatte.
Das könnte zwar laut einem BSG-Urteil zur Berechnung der 78 Wo. zum Nachteil der KK werden (sh. entspr. anderen Thread zur "Mehrfach-Watsch'n..."), aber das ist ja auch ein anderes Thema.
Gruß
Sportsfreund
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Wieso? du hast die Frage gestellt, ob Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden können - können sie's nun oder können sie's nicht?Machts Sinn hat geschrieben:
Pardon LB, aber deine Frage hat mit dem Thema hier leider gar nichts zu tun.
Oder können sie's nur dann, wenn das Urteil deinen Vorstellungen entspricht? Und wenn sie anderer Meinung als du sind, sind sie schlicht und einfach inkompetent?