MDK stellt AF fest ohne Untersuchung
Moderator: Czauderna
MDK stellt AF fest ohne Untersuchung
Hallo,
ich möchte in dem Forum meinen Fall schildern und habe hierzu einige Fragen:
ich bin seit 8.7.09 durchgehend au wegen eines Bandscheibenvorfalls. Aus eigenen Stücken heraus habe ich mich um eine Wiedereingliederung bemüht, die für vier wochen geplant war, jetzt aber noch einmal um zwei Wochen verlängert werden soll. An dem Tag, an dem ich das neue Formular zur KK geschickt habe, habe ich ein Schreiben von der KK erhalten, in dem steht, der MDK habe meinen Fall begutachtet und sei zu dem Schluss gekommen, dass ich ab 12.09.09 wieder af sei. Ich habe daraufhin mit meiner Sachbearbeiterin gesprochen, die meinte, sie habe dem MDK Untersuchungsbefunde vorgelegt und dieser habe nach Aktenlage entschieden. Ich bin schon geschockt: bis zur WE habe ich nichts von der KK gehört und dann so ein Schreiben. Da meine Belastbarkeit echt eingeschränkt ist, wollte ich mich mal nach meinen Rechten erkundigen:
-darf eine Krankenkasse ohne Einholen einer Schweigepflichtsentbindung von mir, ärztliche Untersuchungsbefunde anfordern?
-woher weiß der MDK überhaupt, dass die Befunde ausreichen für eine Begutachtung?- An meinem Arbeitsplatz herrscht gerade auch ein hoher psychischer Druck und ich bin mir nicht sicher, ob ich diesem standhalten kann. Der MDK entscheidet aber ganzheitlich, also auch meine Psyche betreffend?
- Ich fühle mich jetzt extrem unter Druck gesetzt, die WE schaffen zu müssen, obwohl auf den FormulaREN ja immer steht, der behandelnde Arzt begleitet die WE und sie kann abgebrochen werden, wenn die Gesundheit gefährdet wird.
-kann man Widerspruch einlegen, Akteneinsicht, eine Untersuchung oder die Anforderung weiterer Befunde verlangen? Oder kann nur der behandelnde Arzt Widerspruch einlegen?
-was paaiert, wenn ich es zunächst versuche und eine Woche später merke, das klappt nicht -bleibt es bei der Entscheidung des MDK`s oder muss dann wieder neu geguckt werden, sprich, darf ich jetzt nicht wieder wegen des BSV krankgeschrieben werden?
Ich freue mich über Antworten/Rückmeldungen
ich möchte in dem Forum meinen Fall schildern und habe hierzu einige Fragen:
ich bin seit 8.7.09 durchgehend au wegen eines Bandscheibenvorfalls. Aus eigenen Stücken heraus habe ich mich um eine Wiedereingliederung bemüht, die für vier wochen geplant war, jetzt aber noch einmal um zwei Wochen verlängert werden soll. An dem Tag, an dem ich das neue Formular zur KK geschickt habe, habe ich ein Schreiben von der KK erhalten, in dem steht, der MDK habe meinen Fall begutachtet und sei zu dem Schluss gekommen, dass ich ab 12.09.09 wieder af sei. Ich habe daraufhin mit meiner Sachbearbeiterin gesprochen, die meinte, sie habe dem MDK Untersuchungsbefunde vorgelegt und dieser habe nach Aktenlage entschieden. Ich bin schon geschockt: bis zur WE habe ich nichts von der KK gehört und dann so ein Schreiben. Da meine Belastbarkeit echt eingeschränkt ist, wollte ich mich mal nach meinen Rechten erkundigen:
-darf eine Krankenkasse ohne Einholen einer Schweigepflichtsentbindung von mir, ärztliche Untersuchungsbefunde anfordern?
-woher weiß der MDK überhaupt, dass die Befunde ausreichen für eine Begutachtung?- An meinem Arbeitsplatz herrscht gerade auch ein hoher psychischer Druck und ich bin mir nicht sicher, ob ich diesem standhalten kann. Der MDK entscheidet aber ganzheitlich, also auch meine Psyche betreffend?
- Ich fühle mich jetzt extrem unter Druck gesetzt, die WE schaffen zu müssen, obwohl auf den FormulaREN ja immer steht, der behandelnde Arzt begleitet die WE und sie kann abgebrochen werden, wenn die Gesundheit gefährdet wird.
-kann man Widerspruch einlegen, Akteneinsicht, eine Untersuchung oder die Anforderung weiterer Befunde verlangen? Oder kann nur der behandelnde Arzt Widerspruch einlegen?
-was paaiert, wenn ich es zunächst versuche und eine Woche später merke, das klappt nicht -bleibt es bei der Entscheidung des MDK`s oder muss dann wieder neu geguckt werden, sprich, darf ich jetzt nicht wieder wegen des BSV krankgeschrieben werden?
Ich freue mich über Antworten/Rückmeldungen
Re: MDK stellt AF fest ohne Untersuchung
harty hat geschrieben:Hallo,
ich möchte in dem Forum meinen Fall schildern und habe hierzu einige Fragen:
ich bin seit 8.7.09 durchgehend au wegen eines Bandscheibenvorfalls. Aus eigenen Stücken heraus habe ich mich um eine Wiedereingliederung bemüht, die für vier wochen geplant war, jetzt aber noch einmal um zwei Wochen verlängert werden soll. An dem Tag, an dem ich das neue Formular zur KK geschickt habe, habe ich ein Schreiben von der KK erhalten, in dem steht, der MDK habe meinen Fall begutachtet und sei zu dem Schluss gekommen, dass ich ab 12.09.09 wieder af sei. Ich habe daraufhin mit meiner Sachbearbeiterin gesprochen, die meinte, sie habe dem MDK Untersuchungsbefunde vorgelegt und dieser habe nach Aktenlage entschieden. Ich bin schon geschockt: bis zur WE habe ich nichts von der KK gehört und dann so ein Schreiben. Da meine Belastbarkeit echt eingeschränkt ist, wollte ich mich mal nach meinen Rechten erkundigen:
-darf eine Krankenkasse ohne Einholen einer Schweigepflichtsentbindung von mir, ärztliche Untersuchungsbefunde anfordern?
-woher weiß der MDK überhaupt, dass die Befunde ausreichen für eine Begutachtung?- An meinem Arbeitsplatz herrscht gerade auch ein hoher psychischer Druck und ich bin mir nicht sicher, ob ich diesem standhalten kann. Der MDK entscheidet aber ganzheitlich, also auch meine Psyche betreffend?
- Ich fühle mich jetzt extrem unter Druck gesetzt, die WE schaffen zu müssen, obwohl auf den FormulaREN ja immer steht, der behandelnde Arzt begleitet die WE und sie kann abgebrochen werden, wenn die Gesundheit gefährdet wird.
-kann man Widerspruch einlegen, Akteneinsicht, eine Untersuchung oder die Anforderung weiterer Befunde verlangen? Oder kann nur der behandelnde Arzt Widerspruch einlegen?
-was paaiert, wenn ich es zunächst versuche und eine Woche später merke, das klappt nicht -bleibt es bei der Entscheidung des MDK`s oder muss dann wieder neu geguckt werden, sprich, darf ich jetzt nicht wieder wegen des BSV krankgeschrieben werden?
Ich freue mich über Antworten/Rückmeldungen
Hallo,
ja, darf Sie bzw. der MDK darf dies tun - eine Entbindung von der Schweigepflicht ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Ärzte erhalten in der Regel von den Kassen genormte Fragebögen, auf denen Sie Auskünfte über den Gesundsheitszustand und über laufende oder geplante Therapien geben.
Reicht dies nicht aus entscheidet der MDK ob er weitere Angaben benötigt oder ob er den Patienten sehen will.
Während einer Wiedereingliederung gilt der Arbeitnehmer grundsätzlich als Arbeitsunfähig, allein schon deshalb zahlen 99 von 100 Arbeitgebern während einer solchen Maßnahme kein Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit während der WE., sondern entweder die RV. zahlen Übergangsgeld oder die Krankenkasse Krankengeld.
Ein Druck die WE. "schaffen" zu müssen kann allein schon deshalb nicht von außen erfolgen. Hier sollte, wenn es nicht ohnehin bereits schon gemacht wird, eine psychotherapeutische Behandlung in Angriff genommen werden.
Natürlich kann man Widerspruch einlegen - man sollte dies aber immer medizinisch begründen, deshalb auch die Einschaltung der behandelnden Ärzte.
Akteneinsicht kann auch der Betroffene selbst verlangen (schriftlicher Antrag erforderlich) - nur ganz ehrlich, wenn der Betroffene nicht selbst Mediziner ist - wie will er nach Akteneinsicht einen Widerspruch medizinisch begründen und auch "Verfahrensfehler" kann er ohne Sachkenntnis nicht aufdecken.
Wenn nach einer zwischenzeitlichen Arbeitsfähigkeit erneut eine
Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Erkrankung eintritt, entsteht wieder ein Krankengeldanspruch und die Kasse muss sofort zahlen - hier kann sich die Kasse nicht mehr auf die "Aussage" des MDK zum letzten Fall berufen sondern muss den Fall quasi "neu angehen"
Gruß
Czauderna
Hallo!
Grundsätzlich gilt einfach SGB V, das die KK im Falle einer ärztlich bescheinigten AU zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet PUNKT
Zusammenfassend – und ich hatte viel Zeit für Recherchen – hat sich mir das Bild ergeben, daß die Krankenkassen in vielen Fällen OHNE DIE GERINGSTE GESETZLICHE GRUNDLAGE auf die Angst und Obrigkeitshörigkeit der Versicherten spekulieren, damit der KG-Bezieher dem einfachen Schreiben eines KK-Mitarbeiters (nunmal jederzeit ersetzbar, der im Zweifelsfall eben seine Kompetenzen überschritten hat und deshalb abgemahnt wird) gehorchend quasi „aus freiem Willen“ die AU zu beenden und sich wieder zur Arbeit zu schleppen. Daß es unter den KG-Beziehern – wie überall, siehe Politik, Wirtschaft etc. einige, vielleicht sogar viele schwarze Schafe gibt möchte ich nicht bestreiten, daß dieser Kampf aber auf dem Rücken von schwerkranken Menschen ausgetragen wird, macht mich extrem wütend. Inzwischen lasse ich aber – auch aus Selbstschutz - dieser Wut gegenüber denjenigen Systemsklaven, die auf Kassen- und Ärzteseite mitspielen, freien Lauf: Wenn denen sowohl meine Psyche als auch meine Physis egal ist, nehme ich auf deren Psyche schon mal gar keine Rücksicht mehr, deswegen habe ich jetzt auch schon den dritten Sachbearbeiter und den vierten Hausarzt in sieben Monaten!:)
Konkret hieß es Anfang Dezember bei mir (AU seit 26.03., u.a. halbseitig erblindet und Schmerzen, die mit Tramadol/Tilidin nicht in den Griff zu kriegen sind): „Nach Stellungnahme des ärztlichen Beraters kann diesen (Unterlagen) nicht entnommen werden, daß Ihre AU über den 15.12.2009 andauert.“ Prima Amtsdeutsch, es heißt aber im Klartext nur:
DAß DIE AU NICHT LÄNGER ALS BIS ZUM 15.12.2009 DAUERT!
Was auch korrekt ist, da meine damals aktuelle AU nur bis 11.12.2009 lief.
An meinem Zustand, auch an der medizinischen Anerkennung und damit der Zahlungsverpflichtung der AOK ändert das gar nichts!!!
Fazit: Die Aussage hat KEINE Relevanz (u.A. deshalb weigert sich die Kasse wahrscheinlich auch bis jetzt, mir den Namen des medizinischen Beraters zu nennen …)
Ich habe das Schreiben in meiner Antwort gar nicht als Bescheid gewertet – stand da nirgends, auch keine Fristen, gesetzliche Grundlagen usw., sondern nur auf meine neue AU hingewiesen und bezweifelt, daß die Ferndiagnose eine unbekannten Arztes die Diagnose und AU-Bescheinigung meines Hausarztes aufheben kann. Heute bin ich wissender!
Nun zu deinem konkreten Fall:(wenn möglich den Text mal posten, damit ein Vergleich der Vorgehensweisen der Kassen möglich wird! Gilt auch für geneigte Mitleser, bitte macht euch die Mühe, es hilft allen!)
Dein Vorgehen sollte sein:
Widerspruch gegen den Bescheid (Übrigens gilt: Wenn in einem Bescheid keine Widerspruchsfrist genannt wird, beträgt diese EIN JAHR!) unter Hinweis auf
a) die weiterhin bescheinigte AU
b) die Forderung nach einer persönlichen Begutachtung durch den MDK, die nach ständiger Rechtsprechung notwendig ist zur Beurteilung einer AU/AF.
c) Persönliche Klageandrohung an alle Beteiligten wegen Vorenthaltung von Leistungen und Nötigung und im Falle des MDK-MAs grober Fahrlässigkeit!
Grundsätzlich gilt:
Krankengeld ist keine Kann- sondern eine MUß-Leistung der KK!
und
Zur Bescheinigung einer AU oder AF ist eine persönliche Begutachtung ZWINGEND gesetzlich vorgeschrieben! Sionst könnte dein Arzt ja auch Fernkrankschreibungen machen!
Ansonsten ALLES dokumentieren, auch Telefonate mit Datum/Uhrzeit/Inhalt/Name des KK-MA!!!
Dann werden Kasse/MDK wahrscheinlich (nochmal?) Unterlagen/Stellungnahme vom Arzt anfordern. Wichtig hier: Alles was der Arzt der KK geschrieben und an Unterlagen zukommen lassen hat solltest du wissen/gelesen haben, am besten Arzt bitten, bei Anfragen dich kurz zu informieren und Kopien die Dokumente anfertigen (lassen). Nicht vom Arzt einschüchtern lassen – Aufwand etc. - auch Ärzte machen Fehler, die dich dann evtl. um einige schmerzvolle und/oder nervende Erfahrungen reicher machen …
Bis dahin auch jedes Wehwehchen beim Arzt dokumentieren lassen (und darauf achten, daß er es wirklich DOKUMENTIERT), auch wenn die wenig Zeit haben, aber nach meiner Erfahrung neigt man schnell dazu, das eine oder andere zu übergehen, was später, vor allem wenn es vor Gericht gehen sollte, problematisch wird, da dann die Frage kommen wird: „Ja, wenn Sie schon seit Wochen XXX haben, warum haben Sie das dem Arzt denn nicht gesagt?“ Vermute ich mal … und nach meinen Erfahrungen im letzten dreiviertel Jahr nehme ich auf niemanden mehr Rücksicht!
In einer Widerspruchsbegründung gegen den MDK (erst notwendig, wenn auch etwas vom MDK vorliegt, die Kasse kann viel erzählen und Papier ist bekanntlich geduldig) sollte der Arzt vor allem konkret auf arbeitsplatzbezogene Einschränkungen eingehen (also Bewegungseinschränkung, Nebenwirkung von Medikamenten wg. Maschinenbedienung oder Kfz-Führung usw.). Es genügt da nicht, nur die Diagnosen zu wiederholen!
Dann wirst du wahrscheinlich eine persönliche Vorladung zum MDK bekommen!
Die werden dann hoffentlich Vorschläge zum weiteren Vorgehen machen, die auch dir etwas nützen könnten!
S. Auch http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/ ... 09-19.pdf §2, Abs. 5 und http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &id=73236
Grundsätzlich gilt einfach SGB V, das die KK im Falle einer ärztlich bescheinigten AU zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet PUNKT
Zusammenfassend – und ich hatte viel Zeit für Recherchen – hat sich mir das Bild ergeben, daß die Krankenkassen in vielen Fällen OHNE DIE GERINGSTE GESETZLICHE GRUNDLAGE auf die Angst und Obrigkeitshörigkeit der Versicherten spekulieren, damit der KG-Bezieher dem einfachen Schreiben eines KK-Mitarbeiters (nunmal jederzeit ersetzbar, der im Zweifelsfall eben seine Kompetenzen überschritten hat und deshalb abgemahnt wird) gehorchend quasi „aus freiem Willen“ die AU zu beenden und sich wieder zur Arbeit zu schleppen. Daß es unter den KG-Beziehern – wie überall, siehe Politik, Wirtschaft etc. einige, vielleicht sogar viele schwarze Schafe gibt möchte ich nicht bestreiten, daß dieser Kampf aber auf dem Rücken von schwerkranken Menschen ausgetragen wird, macht mich extrem wütend. Inzwischen lasse ich aber – auch aus Selbstschutz - dieser Wut gegenüber denjenigen Systemsklaven, die auf Kassen- und Ärzteseite mitspielen, freien Lauf: Wenn denen sowohl meine Psyche als auch meine Physis egal ist, nehme ich auf deren Psyche schon mal gar keine Rücksicht mehr, deswegen habe ich jetzt auch schon den dritten Sachbearbeiter und den vierten Hausarzt in sieben Monaten!:)
Konkret hieß es Anfang Dezember bei mir (AU seit 26.03., u.a. halbseitig erblindet und Schmerzen, die mit Tramadol/Tilidin nicht in den Griff zu kriegen sind): „Nach Stellungnahme des ärztlichen Beraters kann diesen (Unterlagen) nicht entnommen werden, daß Ihre AU über den 15.12.2009 andauert.“ Prima Amtsdeutsch, es heißt aber im Klartext nur:
DAß DIE AU NICHT LÄNGER ALS BIS ZUM 15.12.2009 DAUERT!
Was auch korrekt ist, da meine damals aktuelle AU nur bis 11.12.2009 lief.
An meinem Zustand, auch an der medizinischen Anerkennung und damit der Zahlungsverpflichtung der AOK ändert das gar nichts!!!
Fazit: Die Aussage hat KEINE Relevanz (u.A. deshalb weigert sich die Kasse wahrscheinlich auch bis jetzt, mir den Namen des medizinischen Beraters zu nennen …)
Ich habe das Schreiben in meiner Antwort gar nicht als Bescheid gewertet – stand da nirgends, auch keine Fristen, gesetzliche Grundlagen usw., sondern nur auf meine neue AU hingewiesen und bezweifelt, daß die Ferndiagnose eine unbekannten Arztes die Diagnose und AU-Bescheinigung meines Hausarztes aufheben kann. Heute bin ich wissender!
Nun zu deinem konkreten Fall:(wenn möglich den Text mal posten, damit ein Vergleich der Vorgehensweisen der Kassen möglich wird! Gilt auch für geneigte Mitleser, bitte macht euch die Mühe, es hilft allen!)
Dein Vorgehen sollte sein:
Widerspruch gegen den Bescheid (Übrigens gilt: Wenn in einem Bescheid keine Widerspruchsfrist genannt wird, beträgt diese EIN JAHR!) unter Hinweis auf
a) die weiterhin bescheinigte AU
b) die Forderung nach einer persönlichen Begutachtung durch den MDK, die nach ständiger Rechtsprechung notwendig ist zur Beurteilung einer AU/AF.
c) Persönliche Klageandrohung an alle Beteiligten wegen Vorenthaltung von Leistungen und Nötigung und im Falle des MDK-MAs grober Fahrlässigkeit!
Grundsätzlich gilt:
Krankengeld ist keine Kann- sondern eine MUß-Leistung der KK!
und
Zur Bescheinigung einer AU oder AF ist eine persönliche Begutachtung ZWINGEND gesetzlich vorgeschrieben! Sionst könnte dein Arzt ja auch Fernkrankschreibungen machen!
Ansonsten ALLES dokumentieren, auch Telefonate mit Datum/Uhrzeit/Inhalt/Name des KK-MA!!!
Dann werden Kasse/MDK wahrscheinlich (nochmal?) Unterlagen/Stellungnahme vom Arzt anfordern. Wichtig hier: Alles was der Arzt der KK geschrieben und an Unterlagen zukommen lassen hat solltest du wissen/gelesen haben, am besten Arzt bitten, bei Anfragen dich kurz zu informieren und Kopien die Dokumente anfertigen (lassen). Nicht vom Arzt einschüchtern lassen – Aufwand etc. - auch Ärzte machen Fehler, die dich dann evtl. um einige schmerzvolle und/oder nervende Erfahrungen reicher machen …
Bis dahin auch jedes Wehwehchen beim Arzt dokumentieren lassen (und darauf achten, daß er es wirklich DOKUMENTIERT), auch wenn die wenig Zeit haben, aber nach meiner Erfahrung neigt man schnell dazu, das eine oder andere zu übergehen, was später, vor allem wenn es vor Gericht gehen sollte, problematisch wird, da dann die Frage kommen wird: „Ja, wenn Sie schon seit Wochen XXX haben, warum haben Sie das dem Arzt denn nicht gesagt?“ Vermute ich mal … und nach meinen Erfahrungen im letzten dreiviertel Jahr nehme ich auf niemanden mehr Rücksicht!
In einer Widerspruchsbegründung gegen den MDK (erst notwendig, wenn auch etwas vom MDK vorliegt, die Kasse kann viel erzählen und Papier ist bekanntlich geduldig) sollte der Arzt vor allem konkret auf arbeitsplatzbezogene Einschränkungen eingehen (also Bewegungseinschränkung, Nebenwirkung von Medikamenten wg. Maschinenbedienung oder Kfz-Führung usw.). Es genügt da nicht, nur die Diagnosen zu wiederholen!
Dann wirst du wahrscheinlich eine persönliche Vorladung zum MDK bekommen!
Die werden dann hoffentlich Vorschläge zum weiteren Vorgehen machen, die auch dir etwas nützen könnten!
S. Auch http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/ ... 09-19.pdf §2, Abs. 5 und http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &id=73236
Jaja ...
@ Harty
Ist deutlich geworden, daß der MDK ausschließlich bescheinigt (bestätigt wäre wahrscheilich richtiger, ich bezweifle, daß es schriftliche Aufzeichnungen gibt), daß deine AU bis zum xx geht? Das soll dich dazu bringen, zu glauben, daß das ein medizinisches Gutachten sei (was es aber nicht ist, da dazu eine persönliche Begutachtung vorgeschrieben ist) und dich zu veranlassen, nicht mehr zum Arzt zu gehen! Inwieweit das den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt sollen am besten die Gerichte klären!
Extrem perfide, aber sicherlich oft wirkungsvoll!
@ Harty
Ist deutlich geworden, daß der MDK ausschließlich bescheinigt (bestätigt wäre wahrscheilich richtiger, ich bezweifle, daß es schriftliche Aufzeichnungen gibt), daß deine AU bis zum xx geht? Das soll dich dazu bringen, zu glauben, daß das ein medizinisches Gutachten sei (was es aber nicht ist, da dazu eine persönliche Begutachtung vorgeschrieben ist) und dich zu veranlassen, nicht mehr zum Arzt zu gehen! Inwieweit das den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt sollen am besten die Gerichte klären!
Extrem perfide, aber sicherlich oft wirkungsvoll!
Hallo rig,
auch wieder falsch - ein MDK-Gutachten ist grundsätzlich nicht daran gebunden das eine persönliche Vorstellung erfolgt ist sondern das Gutachten ist eine bestimmte Form gebunden.
Ja, du hast recht, die meisten Entscheidungen der Krankenkasse stützen sich nicht auf Formvollendete Gutachten sondern auf Stellungnahmen des MDK - die liegen aber immer in schriftlicher Form vor, auch wenn du daran zweifelst.
Gruß
Czauderna
auch wieder falsch - ein MDK-Gutachten ist grundsätzlich nicht daran gebunden das eine persönliche Vorstellung erfolgt ist sondern das Gutachten ist eine bestimmte Form gebunden.
Ja, du hast recht, die meisten Entscheidungen der Krankenkasse stützen sich nicht auf Formvollendete Gutachten sondern auf Stellungnahmen des MDK - die liegen aber immer in schriftlicher Form vor, auch wenn du daran zweifelst.
Gruß
Czauderna
Tja, Czauderna, ich sehe das anders:
SGB V
§ 275 Begutachtung und Beratung
§ 276 Zusammenarbeit
§ 277 Mitteilungspflichten
Da steht zwar nicht explizit, daß eine Begutachtung persönlich erfolgen muß, dies geht aber aus den
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V hervor:
"Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Versicherten durch den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwischen der Krankheit
und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein."
Da steht NICHT, daß das nur für Vertragsärzte gilt: Wenn also ein Arzt des MDK meine AU beurteilen möchte, muß dies im persönlichen Kontakt und in persönlicher Verantwortung stattfinden. Außerdem gibt es einige LSG-Urteile, die genau das bestätigen!
Merke: Die gern genannte "Stellungnahme" ist KEIN GUTACHTEN, und nur das ist relevant! Stellung nehmen und beraten kann der MDK zu Furz und Feuerstein, die Krankengeldzahlung berührt das kein bißchen!
Daß es gängige Praxis ist, den Versicherten durch m.E. wissentlich unklare/falsche Formulierung zur Arbeit zu drängen steht auf einem anderen Blatt, aber wo kein Kläger, da kein Richter, und wenn die Kasse einfach nicht zahlt wählen sicherlich viele den schmerzvollen Weg des geringeren Widerstandes und gehen erstmal wieder arbeiten, statt sich kurieren zu lassen!
Daß sich viele Kassenmitarbeiter da auf Unrechtspfaden bis hin zur arglistigen Täuschung, Nötigung und Vorenthaltung von Leistungen bewegen scheint ihnen noch nicht deutlich zu sein, aber das wird schon noch!
SGB V
§ 275 Begutachtung und Beratung
§ 276 Zusammenarbeit
§ 277 Mitteilungspflichten
Da steht zwar nicht explizit, daß eine Begutachtung persönlich erfolgen muß, dies geht aber aus den
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V hervor:
"Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Versicherten durch den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwischen der Krankheit
und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein."
Da steht NICHT, daß das nur für Vertragsärzte gilt: Wenn also ein Arzt des MDK meine AU beurteilen möchte, muß dies im persönlichen Kontakt und in persönlicher Verantwortung stattfinden. Außerdem gibt es einige LSG-Urteile, die genau das bestätigen!
Merke: Die gern genannte "Stellungnahme" ist KEIN GUTACHTEN, und nur das ist relevant! Stellung nehmen und beraten kann der MDK zu Furz und Feuerstein, die Krankengeldzahlung berührt das kein bißchen!
Daß es gängige Praxis ist, den Versicherten durch m.E. wissentlich unklare/falsche Formulierung zur Arbeit zu drängen steht auf einem anderen Blatt, aber wo kein Kläger, da kein Richter, und wenn die Kasse einfach nicht zahlt wählen sicherlich viele den schmerzvollen Weg des geringeren Widerstandes und gehen erstmal wieder arbeiten, statt sich kurieren zu lassen!
Daß sich viele Kassenmitarbeiter da auf Unrechtspfaden bis hin zur arglistigen Täuschung, Nötigung und Vorenthaltung von Leistungen bewegen scheint ihnen noch nicht deutlich zu sein, aber das wird schon noch!
Hallo,
wie kommst du darauf,
das der MDK eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt ?
Der MDK ist für die Kassen beratend tätig - so wird es nie passieren dass ein gesunder Versicherter zum MDK gehen kann und dieser ihn für arbeitsunfähig erklärt-
Ein persönlicher Kontakt ist zwingend nur im Rahmen der Festellung und Attestierung von Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrags- aber auch durch einen Privatarzt tätig -ergibt sich allein schon aus der Logik, oder ?
Dies gilt nicht für den MDK - auch wenn du es behauptest.
Der MDK beurteilt anhand der ihm vortliegenden aktuellen Befundberichte der behandelnden Ärzte, den Krankenhaus- und/oder den Reha-Berichten.
Selbstverständlich kann er, wenn er es für notwendig hält , den persönlichen Kontakt auch ausnützen.
Die Aufgabe des MDK ist es in diesem Fall die fachliche Beurteilung des/der behandelnden Ärzte zu bestätigen oder abzuweisen, je nach Fallart gibt der MDK auch noch Behandlungshinweise, die gibt er aber der Kasse damit diese im weiteren Bearbeitungsablauf diese mit dem Arzt und/oder der Versicherten besprechen kann.
Noch etwas zum Krankengeldanspruch und zu deinem ersten Satz.
Die Kasse prüft und entscheidet bei Erhalt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gesetzlichen Bstimmungen des SGB V. zunächst einmal folgendes :
1. Ist die Meldung fristgemäß eingegangen
2. Besteht eine Versicherung mit Krankengeldanspruch
3. Handelt es sich ggf. um einen Arbeitsunfall
4. Gibt es anrechenbare Vorerkrankungen
5. Tritt die Krankengeldzahlung sofort ein oder muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten.
Also nix mit "muss zahlen".
Gruß
Czauderna
wie kommst du darauf,
das der MDK eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt ?
Der MDK ist für die Kassen beratend tätig - so wird es nie passieren dass ein gesunder Versicherter zum MDK gehen kann und dieser ihn für arbeitsunfähig erklärt-
Ein persönlicher Kontakt ist zwingend nur im Rahmen der Festellung und Attestierung von Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrags- aber auch durch einen Privatarzt tätig -ergibt sich allein schon aus der Logik, oder ?
Dies gilt nicht für den MDK - auch wenn du es behauptest.
Der MDK beurteilt anhand der ihm vortliegenden aktuellen Befundberichte der behandelnden Ärzte, den Krankenhaus- und/oder den Reha-Berichten.
Selbstverständlich kann er, wenn er es für notwendig hält , den persönlichen Kontakt auch ausnützen.
Die Aufgabe des MDK ist es in diesem Fall die fachliche Beurteilung des/der behandelnden Ärzte zu bestätigen oder abzuweisen, je nach Fallart gibt der MDK auch noch Behandlungshinweise, die gibt er aber der Kasse damit diese im weiteren Bearbeitungsablauf diese mit dem Arzt und/oder der Versicherten besprechen kann.
Noch etwas zum Krankengeldanspruch und zu deinem ersten Satz.
Die Kasse prüft und entscheidet bei Erhalt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gesetzlichen Bstimmungen des SGB V. zunächst einmal folgendes :
1. Ist die Meldung fristgemäß eingegangen
2. Besteht eine Versicherung mit Krankengeldanspruch
3. Handelt es sich ggf. um einen Arbeitsunfall
4. Gibt es anrechenbare Vorerkrankungen
5. Tritt die Krankengeldzahlung sofort ein oder muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten.
Also nix mit "muss zahlen".
Gruß
Czauderna
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
§ 44 Abs. 1 SGB V
"Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- und Rehabilitatinseinrichtung behandelt werden"
ja, Krankengeld ist eine Mussleistung - keine Ermessensleistung
aber:
der Anspruch auf Krankengeld ist davon abhängig, ob die im Gesetz genannten Voraussetzungen (besonders: die Krankheit, die arbeitsunfähig macht) erfüllt sind
Definition der Arbeitsunfähigkeit laut den AU Richtlinien:
"Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, das aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen."
http://www.g-ba.de/downloads/39-261-41/ ... AU-neu.pdf
mit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt der behandelnde Arzt, dass nach seiner fachlichen Meinung, Arbeitsunfäigkeit aufgrund von Krankeit vorliegt. Die Krankenkassen sind aber berechtigt, weitere Stellungnahmen einzuholen bzw. die AU durch den MDK überprüfen zu lassen.
in den AU-Richtlinien findest zu auch weiteres zu dem Thema:
"Der Arzt übermittelt dem MDK auf Anfrage i.d.R. innerhalb von 3 Werktagen die Auskünfte und krankheitsspezifischen Unterlagen, die dieser im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt...Das Gutachten des MDK ist grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem MDK Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen."
da les ich jetzt erst mal nichts darüber, dass eine körperliche Untersuchung durch den Arzt des MDK verpflichtend ist....
und rig291 noch was zu den Beschuldigungen von Kassen-Mitarbeitern:
Übrigens: wenn du - wie laut deinen Angaben - in den letzten Monaten bereits mehrere Sachbearbeiter und verschiedene Ärzte hattest die alle nicht deiner Meinung waren, solltest du dich vielleicht mal fragen, auf wessen Seite der Fehler bzw. das Problem liegt...
Gruß Lady Butterfly
"Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- und Rehabilitatinseinrichtung behandelt werden"
ja, Krankengeld ist eine Mussleistung - keine Ermessensleistung
aber:
der Anspruch auf Krankengeld ist davon abhängig, ob die im Gesetz genannten Voraussetzungen (besonders: die Krankheit, die arbeitsunfähig macht) erfüllt sind
Definition der Arbeitsunfähigkeit laut den AU Richtlinien:
"Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, das aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen."
http://www.g-ba.de/downloads/39-261-41/ ... AU-neu.pdf
mit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt der behandelnde Arzt, dass nach seiner fachlichen Meinung, Arbeitsunfäigkeit aufgrund von Krankeit vorliegt. Die Krankenkassen sind aber berechtigt, weitere Stellungnahmen einzuholen bzw. die AU durch den MDK überprüfen zu lassen.
in den AU-Richtlinien findest zu auch weiteres zu dem Thema:
"Der Arzt übermittelt dem MDK auf Anfrage i.d.R. innerhalb von 3 Werktagen die Auskünfte und krankheitsspezifischen Unterlagen, die dieser im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt...Das Gutachten des MDK ist grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem MDK Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen."
da les ich jetzt erst mal nichts darüber, dass eine körperliche Untersuchung durch den Arzt des MDK verpflichtend ist....
und rig291 noch was zu den Beschuldigungen von Kassen-Mitarbeitern:
es ist auch Pflicht der Kassenmitarbeiter sicherzustellen, dass diese Regelung eingehalten wird.§ 12
Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
mit dieser Behauptung liegst du absolut falsch - es gehört zu den Pflichten der Kassenmitarbeiter darüber zu entscheiden, ob der Versicherte Anspruch auf Leistungen gemäß SGB hat oder nicht. Und eine Ablehnung als eine Vorenthaltung von Leistungen zu bezeichnen, finde ich überzogen.Daß sich viele Kassenmitarbeiter da auf Unrechtspfaden bis hin zur arglistigen Täuschung, Nötigung und Vorenthaltung von Leistungen bewegen scheint ihnen noch nicht deutlich zu sein, aber das wird schon noch!
Übrigens: wenn du - wie laut deinen Angaben - in den letzten Monaten bereits mehrere Sachbearbeiter und verschiedene Ärzte hattest die alle nicht deiner Meinung waren, solltest du dich vielleicht mal fragen, auf wessen Seite der Fehler bzw. das Problem liegt...
Gruß Lady Butterfly
Tja, kleiner Schmetterling, wer lesen kann ...
EINE STELLUNGNAHME IST KEIN GUTACHTEN!
Und zum persönlichen:
Die Sachbearbeiter wechselt die Kasse, und den ersten, einen der alten Garde, hätte ich gerne behalten, der mußte nicht erst zu den Akten greifen um zu wissen wer ich bin! Den hat sein Chef nach einem gemeinsamen Gespräch von meinem Fall abgezogen und junge dynamische Karrieredeppen auf mich angesetzt, die mir leider nicht das Wasser reichen können!
Und wenn ich z.B. mit zwei Embolien im Bein zur Ärztin gehe und der sagt das sind keine und mich UNBEHANDELT nach Hause schickt, mich am nächsten Tag nach hartnäckiger Rückfrage aber mit Diagnose "Embolie" ins Krankenhasus überweist,
oder
mir die Praxisangestellte zwei Tage vor einer Kopf-OP aus Versehen wieder Marcumardosierungen durchgibt, nachdem ich seit 2 Wochen auf Clexane bin,
oder
mich der Arzt als halbseitig zu 100% Erblindeten beim 3. Besuch fragt, ob ich auf dem Auge wirklich blind bin
oder
die Ärztin mich als neuen Patienten mit der o.g. Vorgeschichte nach 2 Tagen ohne die geringste Untersuchung gesundschreiben möchte
dann bin sicher ich der, der die falsche Einstellung hat!
Halt dich bei dem Thema bitte zurück!
Und was meine Aussage zu den KKMAn betrifft: s.o. 1. Satz:
Das bezieht sich auf die Mitarbeiter/innen, die z.B. Verwaltungsakte unterzeichnen, die keine Rechtsgrundlage haben! Oder Arbeitsanweisungen befolgen, die sich außerhalb der gesetzlichen Vorschriften bewegen, ohne daß ihnen bewußt ist, daß sie mit dem Unterschreiben des Dokumentes auch persönlich verantwortlich und haftbar sind, wenn sie jemand haftbar machen will!
Aber das ist ein Thema, über das sich die Gedanken machen müssen, die es betrifft!
EINE STELLUNGNAHME IST KEIN GUTACHTEN!
Und zum persönlichen:
Die Sachbearbeiter wechselt die Kasse, und den ersten, einen der alten Garde, hätte ich gerne behalten, der mußte nicht erst zu den Akten greifen um zu wissen wer ich bin! Den hat sein Chef nach einem gemeinsamen Gespräch von meinem Fall abgezogen und junge dynamische Karrieredeppen auf mich angesetzt, die mir leider nicht das Wasser reichen können!
Und wenn ich z.B. mit zwei Embolien im Bein zur Ärztin gehe und der sagt das sind keine und mich UNBEHANDELT nach Hause schickt, mich am nächsten Tag nach hartnäckiger Rückfrage aber mit Diagnose "Embolie" ins Krankenhasus überweist,
oder
mir die Praxisangestellte zwei Tage vor einer Kopf-OP aus Versehen wieder Marcumardosierungen durchgibt, nachdem ich seit 2 Wochen auf Clexane bin,
oder
mich der Arzt als halbseitig zu 100% Erblindeten beim 3. Besuch fragt, ob ich auf dem Auge wirklich blind bin
oder
die Ärztin mich als neuen Patienten mit der o.g. Vorgeschichte nach 2 Tagen ohne die geringste Untersuchung gesundschreiben möchte
dann bin sicher ich der, der die falsche Einstellung hat!
Halt dich bei dem Thema bitte zurück!
Und was meine Aussage zu den KKMAn betrifft: s.o. 1. Satz:
Das bezieht sich auf die Mitarbeiter/innen, die z.B. Verwaltungsakte unterzeichnen, die keine Rechtsgrundlage haben! Oder Arbeitsanweisungen befolgen, die sich außerhalb der gesetzlichen Vorschriften bewegen, ohne daß ihnen bewußt ist, daß sie mit dem Unterschreiben des Dokumentes auch persönlich verantwortlich und haftbar sind, wenn sie jemand haftbar machen will!
Aber das ist ein Thema, über das sich die Gedanken machen müssen, die es betrifft!
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daraus stellt sich die Frage: was ist ein Gutachten?EINE STELLUNGNAHME IST KEIN GUTACHTEN!
(zitiert aus: Dörfler, Eisenmenger, Lippert, Wandl: Medizinische Gutachten, Punkt 1.1.1 Gutachten Definition)das ärztliche Gutachten lässt sich definieren als die Anwendung medizinischer Erkenntnisse und Erfahrungen auf einen Einzelfall im Hinblick auf eine (oft aus rechtlichen Gründen notwendige) Fragestellung, wobei wobei der Arzt aus Tatsachen oder Zuständen, die er selbst oder ein anderer wahrgenommen hat, mit Hilfe seiner Sachkunde Schlüsse zieht. Wesensmerkmal eines Gutachtens ist, dass es eine wissenschaftliche Schlussfolgerung enthält. Dies unterscheidet es vom Befundbericht oder vom Attest.
oder aus dem Netz, wenn dir das lieber ist: http://de.wikipedia.org/wiki/Gutachten
dann hätten wir folgende Definition:
wie du siehst, setzt ein Gutachten eine persönliche Untersuchung durch den Gutachter nicht zwingend voraus (erleichtert aber sicherlich dem Gutachter seine Tätigkeit)Ein Gutachten zu einer Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige. Der Sachverständige erstattet in der Regel Befund und Gutachten.
Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Es tritt als verbindliche (z. B. bezeugte oder unterschriebene) mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen oder Gutachters auf. Die allgemeine Vertrauenswürdigkeit wird gegebenenfalls durch Akkreditierung des Gutachters durch ein vertrauenswürdiges Verfahren der Zertifizierung mit der für die Fragestellung oder das Ziel erforderlichen Allgemeingültigkeit erreicht.
Der Begriff „Gutachten“ ist weder eine geschützte Bezeichnung, noch hat er eine besonders herausgehobene prozessrechtliche Bedeutung. Wenn ein Gerichtssachverständiger (gelegentlich auch „Gerichtsgutachter“ genannt) seine Stellungnahme abgibt, spricht man von einem Gerichtsgutachten. Legt eine der Prozessparteien eine sachverständige Stellungnahme vor, wird häufig von einem Privatgutachten gesprochen. Unabhängig von der Bezeichnung handelt es sich dabei prozessrechtlich immer um einen Parteivortrag. Daher sind hierfür auch andere Benennungen wie z. B. „Begutachtung“, „Stellungnahme“, „Bericht“, „Auswertung“ o. ä. grundsätzlich gleichwertig.
Ein Rechtsgutachten ist die Feststellung des geltenden und anwendbaren Rechts in einer bestimmten Region oder für eine bestimmte Personengruppe hinsichtlich eines vorgegebenen Sachverhaltes.
und zu dir: es tut mir leid, wenn du Schwierigkeiten mit deiner Krankenkasse und mit deinen Ärzten hast. Aber ich bitte dich, dies nicht zu verallgemeinern. Es gibt überall - auch bei Krankenkassenmitarbeitern und bei Ärzten - immer solche und solche. Und ich bin davon überzeugt, dass der überwiegende Teil sich bemüht, die Arbeit gut und gewissenhaft zu machen.
Die Kassenmitarbeiter, die hier im Forum Leuten kostenlos und in ihrer Freizeit gute Tips und Ratschläge geben, sind dafür ein gutes Beispiel.
Gruß Lady Butterfly
Ich gebe dir recht, ich bin da zu verallgemeindernd gewesen. Und speziell bei den KKMAn nehme ich auch den Druck, den der Arbeitgeber und die Vorgesetzten ausüben als traurige Realität wahr, ebenso, um das Maß meines Mitleids voll zu machen, bei den "guten" Ärzten, die sich für ihre Patienten aufreiben.und zu dir: es tut mir leid, wenn du Schwierigkeiten mit deiner Krankenkasse und mit deinen Ärzten hast. Aber ich bitte dich, dies nicht zu verallgemeinern. Es gibt überall - auch bei Krankenkassenmitarbeitern und bei Ärzten - immer solche und solche. Und ich bin davon überzeugt, dass der überwiegende Teil sich bemüht, die Arbeit gut und gewissenhaft zu machen.
Die Kassenmitarbeiter, die hier im Forum Leuten kostenlos und in ihrer Freizeit gute Tips und Ratschläge geben, sind dafür ein gutes Beispiel.
Nur:
Ich habe in einem Lebensabschnitt, in dem ich die "Guten" bräuchte, überwiegend die "Schlechten" vorgesetzt bekommen, und wenn du ein 3/4 Jahr halbseitig blind und unter Schmerzen dich zusätzlich noch mit denen rumärgern müßtest, würdest du wahrscheilich auch etwas vom Leder ziehen ...
Und danke für die Gutachten-Infos, auch hier muß ich meine Aussage revidieren (und brauch nicht so lange suchen )!!
Aber:
Die Meinung, daß ein Arzt (oder mehrere, ich krieg das Gutachten/die Stellungnahme ja nicht zu sehen) nach Aktenlage ein besseres Urteil abgeben kann als alle Professoren, Ärzte und Therapeuten, die mich persönlich untersucht und therapiert haben, vermag ich nicht nachzuvollziehen! Und wenn die Stellungnahme der Form nicht genügt, ist es eben kein Gutachten, wovon ich und einige andere ausgehen müssen, wenn es nicht vorgelegt wird und mir/uns damit das Recht auf Akteneinsicht verwehrt wird.
Noch was:
Ich habe in meinem bisherigen Arbeitsleben von 1€-AG über Sozialhilfejobs für 5€ brutto, Büroarbeit, Fabrikarbeit im vollkontinuierlichen 3-Schicht-Betrieb bis hin zu Selbständigkeit mit 100 Std.(wobei ich die des öfteren auch als Arbeiter hatte)-Arbeitswoche, Angestellten und DM-Millionen-Jahreseinkommen (leider auch brutto) viel und gut gearbeitet, auf jeden Fall mehr als die, die nur im Fitneß-Studio schwitzen, aber bei Langzeit-AU sofort den moralisierenden Drückeberger-Finger heben. Da drücke ich dann ein Auge zu und bin gans blind!
Und ich will und werde wieder arbeiten, wenn ich arbeiten KANN. Momentan habe ich aber noch nicht einmal eine DIAGNOSE DER URSACHEN! Ich habe schon vor Monaten selbst bei der Kasse den MDK angefordert, ohne daß die reagiert haben, ich habe mich über alles Mögliche an Ursachen informiert, die Ärzte genervt usw. - NICHTS. Und das kotzt mich inzwischen ganz schön an!
Ich bin wahrscheinlich einer der wenigen, die sich auf den MDK freuen, weil das ein neuer Versuch ist, wieder GESUND zu werden oder zumindest einen menschenwürdigen Zustand zu erreichen. Dienstag ist Termin, dann werde ich ja erleben, was mir das Schicksal noch so zutraut! Fibromyalgie?
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- Registriert: 21.03.2009, 22:52
ich kann gut nachvollziehen, dass es deprimierend ist, wenn man ständig Schmerzen hat und den Eindruck bekommt, von nirgendwo Hilfe zu bekommen...Ich habe in einem Lebensabschnitt, in dem ich die "Guten" bräuchte, überwiegend die "Schlechten" vorgesetzt bekommen, und wenn du ein 3/4 Jahr halbseitig blind und unter Schmerzen dich zusätzlich noch mit denen rumärgern müßtest, würdest du wahrscheilich auch etwas vom Leder ziehen ...
1. du hast Recht auf AkteneinsichtDie Meinung, daß ein Arzt (oder mehrere, ich krieg das Gutachten/die Stellungnahme ja nicht zu sehen) nach Aktenlage ein besseres Urteil abgeben kann als alle Professoren, Ärzte und Therapeuten, die mich persönlich untersucht und therapiert haben, vermag ich nicht nachzuvollziehen! Und wenn die Stellungnahme der Form nicht genügt, ist es eben kein Gutachten, wovon ich und einige andere ausgehen müssen, wenn es nicht vorgelegt wird und mir/uns damit das Recht auf Akteneinsicht verwehrt wird.
2. schreib deiner Krankenkasse das genau so - und zwar nicht an Hänschen sondern an Hans - nach meiner Kenntnis hat mittlerweile jede Kasse irgendeine Beschwerdestelle. Wende dich dorthin. Notfalls kannst du dein Schreiben auch direkt an den Vorstand deiner Kasse adressieren und dich in dem Schreiben so richtig auslassen über die Mitarbeiter deiner Kasse. Dann sollte eigentlich was passieren.
wenn es Probleme mit der genauen Diagnose gibt - die Deutsche Klinik für Diagnostik hat nach meinem Wissen einen sehr guten Ruf. Hast du es schon mal damit probiert?Momentan habe ich aber noch nicht einmal eine DIAGNOSE DER URSACHEN!
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/rka/cm ... index.html
gute Besserung!
Gruß
Lady Butterfly