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Im Sozialrecht gibt es u. a. Grundsätze zu "Augenhöhe", "Vertrauensschutz" und "rechtlichem Gehör".
Danach ist es in Unding, dass die Krankenkasse die Krankengeld-Zahlung am 24.05.2018 - ohne vorhe-
rige Anhörung - mit Ablauf des 31.05.2018 wegen Arbeitsfähigkeit beendet, obwohl der behandelnde Arzt
am 23.05.2018 die Arbeitsunfähigkeit bis 15.06.2018 bescheinigt hat.
Dem hat das BSG bereits mit Urteil vom 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R, Rechnung getragen, markierte Stellen:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Damit wären wir bereits bei der Rechtsprechung zur Krankengeld-Bewilligung per Verwaltungsakt mit Dauer-
wirkung.
Dass dein Arzt nicht bereit ist, das Kasperle-Theater mitzuspielen, ist verständlich, solange du es nicht
geschafft hast, dein Akteneinsichtsrecht aus § 25 SGB X zu realisieren
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/25.html
§ 6 Abs. 2 der AU-RL ist bereits angeklungen, ebenso die Einschätzung des Arztes, dass er die
erneute Entscheidung der Audi BKK auf der Basis eines Zweitgutachtens des MDK für
erforderlich hält.
In dieser Sache gibt es massig Optionen für rechtliche Auseinandersetzungen -
aber vermutlich wird die Audi BKK vorher einlenken.
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