Maßnahmen zur Rehabilitation
Moderator: Czauderna
Maßnahmen zur Rehabilitation
Hallo,
meine Mutter wurde auf Grund jetzt 5monatiger Krankschreibung wegen Depression nach §51 SGB V aufgefordert einen Antrag bei der Rentenversicherung für eine Reha einzureichen.
Meine Frage ist:
Laut Gesetz muß Ihr 10 Wochen Zeit gegeben werden, die Frist läuft aber bereits nach 7 Wochen ab und sollte der Antrag dann nicht eingereicht seien wird das Krankengeld gestrichen.
Sie möchte jetzt Widerspruch einlegen (1Monatsfrist), da die 10 Wochenfrist nicht eingehalten wurde.
Wird der Bescheid dann zurückgenommen und ein neuer mit neuen Fristen erstellt? Bzw. wie geht es dann weiter?
Gruß
Susi
Wird der
meine Mutter wurde auf Grund jetzt 5monatiger Krankschreibung wegen Depression nach §51 SGB V aufgefordert einen Antrag bei der Rentenversicherung für eine Reha einzureichen.
Meine Frage ist:
Laut Gesetz muß Ihr 10 Wochen Zeit gegeben werden, die Frist läuft aber bereits nach 7 Wochen ab und sollte der Antrag dann nicht eingereicht seien wird das Krankengeld gestrichen.
Sie möchte jetzt Widerspruch einlegen (1Monatsfrist), da die 10 Wochenfrist nicht eingehalten wurde.
Wird der Bescheid dann zurückgenommen und ein neuer mit neuen Fristen erstellt? Bzw. wie geht es dann weiter?
Gruß
Susi
Wird der
Hallo,
ja, gut möglich, dass die Kasse die erste Aufforderung zurück nimmt und eine neue
erstellt.
Meine Frage wäre in diesem Zusammenhang nur, geht es hier nur um die Einhaltung der Form oder soll die Antragstellung verhindert werden oder war ohnehin geplant zwischen der 8. und der 10. Woche den Antrag zu stellen.
Bei Einhaltung der vom Gesetzgeber geforderten Frist von 10 Wochen genügt es
wenn am letzten Tag der Frist der Antrag bei der Kasse vorliegt.
Gruss
Czauderna
ja, gut möglich, dass die Kasse die erste Aufforderung zurück nimmt und eine neue
erstellt.
Meine Frage wäre in diesem Zusammenhang nur, geht es hier nur um die Einhaltung der Form oder soll die Antragstellung verhindert werden oder war ohnehin geplant zwischen der 8. und der 10. Woche den Antrag zu stellen.
Bei Einhaltung der vom Gesetzgeber geforderten Frist von 10 Wochen genügt es
wenn am letzten Tag der Frist der Antrag bei der Kasse vorliegt.
Gruss
Czauderna
Hallo Czauderna,
die Beweggründe kenne ich nicht genau,
aber ich glaube Sie hat Angst in eine Einrichtung getrennt
von Ihrem räumlichen Umfeld seien zu müssen.
Eine eigenständige Antragsstellung war sicherlich nicht geplant.
Wenn die KK einen neuen Bescheid erstellt, beginnen die Fristen (10 Wochen)
dann neu zu laufen und der alte Bescheid ist ungültig oder wird der alte nur "erweitert"?
Gruß
Susi
die Beweggründe kenne ich nicht genau,
aber ich glaube Sie hat Angst in eine Einrichtung getrennt
von Ihrem räumlichen Umfeld seien zu müssen.
Eine eigenständige Antragsstellung war sicherlich nicht geplant.
Wenn die KK einen neuen Bescheid erstellt, beginnen die Fristen (10 Wochen)
dann neu zu laufen und der alte Bescheid ist ungültig oder wird der alte nur "erweitert"?
Gruß
Susi
Meiner Ansicht nach ja, aber grundsätzlich ist jeder Zeit nach dem Verstreichen die Möglichkeit gegeben einen Antrag nach § 51 stellen zu lassen.
Gruß
Jochen
Gruß
Jochen
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 14.01.2012, 09:42, insgesamt 1-mal geändert.
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- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
ich glaube, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Und wenn eine Kasse schon so kreativ ist aus den 10 Wochen eine 7 Wochen Frist zu machen, dann werden sie den Widerspruch also kaum in den nächsten 7 Wochen abschließend bearbeiten.
Das ist nicht korrekt, was die Kasse macht. Und ich würde, wenn ich Du wäre bzw. Deine Mutter, mich auch wehren. Alleine nur zu zeigen, dass es so nicht geht. Und ich würde eine Kopie des Schreibens an die Aufsichtsbehörde schicken, vielleicht schalten die sich schneller ein.
Rechtlich meine ich, dass der Verwaltungsakt nach § 44 SGB X zurückgenommen werden muss und dann neu, mit neuer 10 Wochen-Frist erlassen werden muss.
Gänzlich um eine Reha-Maßnahme drumrumkommen geht nicht - und das ist auch ok. Denn auch im Sinne Deiner Mutter sollte eine (baldige) Genesung stehen, und dafür ist eine solche Maßnahem meist ein gutes Instrument.
LG, Fee
ich glaube, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Und wenn eine Kasse schon so kreativ ist aus den 10 Wochen eine 7 Wochen Frist zu machen, dann werden sie den Widerspruch also kaum in den nächsten 7 Wochen abschließend bearbeiten.
Das ist nicht korrekt, was die Kasse macht. Und ich würde, wenn ich Du wäre bzw. Deine Mutter, mich auch wehren. Alleine nur zu zeigen, dass es so nicht geht. Und ich würde eine Kopie des Schreibens an die Aufsichtsbehörde schicken, vielleicht schalten die sich schneller ein.
Rechtlich meine ich, dass der Verwaltungsakt nach § 44 SGB X zurückgenommen werden muss und dann neu, mit neuer 10 Wochen-Frist erlassen werden muss.
Gänzlich um eine Reha-Maßnahme drumrumkommen geht nicht - und das ist auch ok. Denn auch im Sinne Deiner Mutter sollte eine (baldige) Genesung stehen, und dafür ist eine solche Maßnahem meist ein gutes Instrument.
LG, Fee
Hallo, in der normal üblichen 10 Wochen Frist muss zwar der Antrag
gestellt werden, aber dies wird ja vom behandelnden Arzt auch
mit dem Arztbogen ausgefüllt. Wenn der Arzt Ihre Mutter nicht für
Reha-fähig hält, wird dies wohl auch im Antrag vermerkt. Wie dann
von der DRV entschieden wird steht ja offen.
Ich selbst habe auch in Kürze eine Reha, und meinem
Klinikwunsch wurde auch entsprochen.
Eventuell sehen Sie es Positiv wenn Sie eine Wohnortnahe Klinik
auswählen und Diese auch bewilligt wird.
Gruß Gerd
gestellt werden, aber dies wird ja vom behandelnden Arzt auch
mit dem Arztbogen ausgefüllt. Wenn der Arzt Ihre Mutter nicht für
Reha-fähig hält, wird dies wohl auch im Antrag vermerkt. Wie dann
von der DRV entschieden wird steht ja offen.
Ich selbst habe auch in Kürze eine Reha, und meinem
Klinikwunsch wurde auch entsprochen.
Eventuell sehen Sie es Positiv wenn Sie eine Wohnortnahe Klinik
auswählen und Diese auch bewilligt wird.
Gruß Gerd