Ein Vorgehen des Arbeitnehmers gegen den Ag ist nicht notwendig. Da die KK Krankengeld zahlt gehen die Ansprüche nach § 115 SGB X auf die Kasse über, somit auch alle Rechte, die die Entgeltfortzahlung betreffen. Es ist nach der Zahlung von KG unverzüglich die Anmeldung des Anspruchsüberganges geltend zu machen und sich den Arbeitsvertrag bzw. den Tarifvertrag anzuschauen, da dort meistens eine Ausschlußfrist gesetz werden. Sollte sich der AG innerhalb dieser Frist nicht äussern, schriftlich, so ist Klage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
Ich bin auch kein Freund von Klagen, nur hier hat es der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen.
Zur Fristwahrung reicht eine Klage des Versicherten nicht aus, da er nicht mehr legitimierter Rechte-Inhaber ist. Sollte eine Kündigungsschutzklage anhängig sein, so muß der AG schriftlich mitteilen, dass er auf den Einspruch der Verjährung verzichtet. Sollte er dieses nicht machen, ist eine weitere Klage vor dem Arbeitsgericht zur Fristwahrung notwendig
Lohnfortzahlung oder Krankengeld
Moderator: Czauderna
hmmm jetzt war deine Antwort schneller als mein EDIT
generell wird bei uns bei jeder Kündigung innerhalb der EFZ der Forderungsübergang geprüft, ob intensiv genug will ich nicht beurteilen, da es nicht zu meiner Aufgabe gehört, bei uns machen AU-Fallmanager die reine AU-Steuerung, um KRG und EFZ kümmern sich Kollegen
soll jetzt keine Ausrede sein, aber ich bin halt sehr spezialisiert und daher aus dem Thema etwas raus
generell wird bei uns bei jeder Kündigung innerhalb der EFZ der Forderungsübergang geprüft, ob intensiv genug will ich nicht beurteilen, da es nicht zu meiner Aufgabe gehört, bei uns machen AU-Fallmanager die reine AU-Steuerung, um KRG und EFZ kümmern sich Kollegen
soll jetzt keine Ausrede sein, aber ich bin halt sehr spezialisiert und daher aus dem Thema etwas raus
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