Hallo,
eine Bekannte von mir hat ein riesiges Problem. Ihre KK hat ihr die Mitgliedschaft gekündigt mit der Begründung der Auszahlungsschein sei zu spät eingereicht worden.Ja, das ist ein Kündigungsgrund bei Bezug von Krankengeld, ist mir bekannt. Aber die Story ist ein wenig komplizierter.
Hier die Chronologie der Ereignisse:
26.10.2009 Frau D wird arbeitsunfähig,
es folgen Entgeltfortzahlung und Krankengeld (KG),
ein befristeter Arbeitsvertrag läuft 01/2010 aus u. wird nicht verlängert,
weiterhin KG, MD bestätigt zwischenzeitlich AU,
04.03.2010 KK informiert in einem Schreiben, dass Auszahlungsschein 14-tägig eingereicht werden muss (was bislang sowieso gemacht wurde),
Ende 03/2010 Frau D bespricht telefonisch mit der KK, dass Auszahlungsscheine zukünftig für 3 Wochen eingereicht werden können, da ein Ende der AU nicht absehbar ist,
12.03.2010 Frau D bekommt von Ihrem Hausartzt einen Auszahlungsschein für 3 Wochen,
da am 02.04.2010 Karfreitag war, geht Frau D bereits am 30.03.2010 erneut zum Arzt, Folgebescheinigung,
am 07.04.2010 erhält sie dann eine Kündigung von der KK mit der Begründung, dass die 14-tägige Frist überschritten wurde und der Anspruch auf KG somit erlischt, denn sie hätte bereits am 26.03.2010 eine neue Bescheinigung holen müssen,
die Mitarbeiterin mit der die 3-wöchige Frist besprochen wurde, befindet sich aktuell im Erziehungsurlaub.
Kann die KK in diesem Fall so einfach kündigen? Ich sehe kein Verschulden seitens der Patientin, weil ihre AU ja lückenlos dokumentiert wurde und die neue Frist abgesprochen war. Beim Arbeitsamt kann sie sich auch nicht melden, da sie ja AU ist. Wir haben erst 'mal Widerspruch eingelegt.
Wer hat einen guten Rat für uns????
Kündigung seitens der KK während Bezug von Krankengeld
Moderator: Czauderna
so einen Blödsinn hab ich selbst hier noch nicht gelesen....
ich kann mir nicht vorstellen dass die KK die Mitgliedschaft gekündigt hat, das ist rein faktisch gar nicht möglich
ab 01.02.10 bestand die Mitgliedschaft aufgrund des KG-Bezuges im Rahmen des § 192 SGB V fort, der Fortbestand der Mitgliedschaft endet automatisch mit dem KG-Ende, insoweit bedarf es keiner Kündigung seitens der KK, was die KK machen kann, ist das KG einzustellen, z. B. weil die AU nicht zeitnah verlängert wurde, dazu müsste man aber die konkreten Fakten kennen
ich kann mir nicht vorstellen dass die KK die Mitgliedschaft gekündigt hat, das ist rein faktisch gar nicht möglich
ab 01.02.10 bestand die Mitgliedschaft aufgrund des KG-Bezuges im Rahmen des § 192 SGB V fort, der Fortbestand der Mitgliedschaft endet automatisch mit dem KG-Ende, insoweit bedarf es keiner Kündigung seitens der KK, was die KK machen kann, ist das KG einzustellen, z. B. weil die AU nicht zeitnah verlängert wurde, dazu müsste man aber die konkreten Fakten kennen
Einstellung des KG
Hallo Grandpa,
habe mich vielleicht nicht richtig ausgedrückt.
Am 26.03.2010 wurde die Zahlung von KG eingestellt. In dem Schreiben der KK steht nun folgender Satz: "Damit endet ihre Mitgliedschaft in der ... zum 26.03.2010."
Habe gedacht, dass ist mit Kündigung gleichbedeutend.
Die Frage ist nun, ob die Einstellung des KG gerechtfertigt ist???
Bitte um Einschätzung ....
habe mich vielleicht nicht richtig ausgedrückt.
Am 26.03.2010 wurde die Zahlung von KG eingestellt. In dem Schreiben der KK steht nun folgender Satz: "Damit endet ihre Mitgliedschaft in der ... zum 26.03.2010."
Habe gedacht, dass ist mit Kündigung gleichbedeutend.
Die Frage ist nun, ob die Einstellung des KG gerechtfertigt ist???
Bitte um Einschätzung ....
m. E. kann eine Kasse nicht pauschal vorschreiben, in welchen Abständen man sich beim Arzt vorstellen und die weitere AU bestätigen lassen muss, es sollte hier auf die individuellen Umstände ankommen, einem Krebspatienten, der aktuell eine Chemo im 3wöchigen Zyklus erhält, wird keine vernünftige KK auffordern, die AU alle 2 Wochen zu belegen...
Auszug aus den AU-Richtlinien
§ 6 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
(1) 1Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistun-gen ist ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt auf der Bescheini-gung für die Krankengeldzahlung (Muster Nr. 17) zu attestieren. 2Diese Bescheini-gung ist stets mit allen aktuell die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen – be-zeichnet entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V – auszustellen.
(2) 1Die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung soll in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen. 2Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krank-heitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfä-higkeit bescheinigt werden.
(3) 1Die Bescheinigung über die letzte Arbeitsunfähigkeitsperiode ist dann zu versagen, wenn der Kranke entgegen ärztlicher Anordnung und ohne triftigen Grund länger als eine Woche nicht zur Behandlung gekommen ist und bei der Untersuchung arbeits-fähig befunden wird. 2In diesem Falle darf lediglich die Arbeitsfähigkeit ohne den Tag ihres Wiedereintritts bescheinigt werden; zusätzlich ist der vorletzte Behandlungstag anzugeben. 3Erscheint ein Versicherter entgegen ärztlicher Aufforderung ohne trifti-
6
gen Grund nicht zum Behandlungstermin, kann eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit versagt werden. 4In diesem Fall ist von einer erneuten Arbeits-unfähigkeit auszugehen, die durch eine Erstbescheinigung zu attestieren ist.
unabhängig davon, dass die AU-RL nicht doktrinmässig das Ende jeder Weisheit bedeuten, wird selbst darin ein Ermessensspielraum deutlich (Formulierungen wie z.B."kann") --> hier hilft nur ein Widerspruch gegen die Einstellung des KG
Auszug aus den AU-Richtlinien
§ 6 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
(1) 1Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistun-gen ist ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt auf der Bescheini-gung für die Krankengeldzahlung (Muster Nr. 17) zu attestieren. 2Diese Bescheini-gung ist stets mit allen aktuell die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen – be-zeichnet entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V – auszustellen.
(2) 1Die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung soll in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen. 2Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krank-heitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfä-higkeit bescheinigt werden.
(3) 1Die Bescheinigung über die letzte Arbeitsunfähigkeitsperiode ist dann zu versagen, wenn der Kranke entgegen ärztlicher Anordnung und ohne triftigen Grund länger als eine Woche nicht zur Behandlung gekommen ist und bei der Untersuchung arbeits-fähig befunden wird. 2In diesem Falle darf lediglich die Arbeitsfähigkeit ohne den Tag ihres Wiedereintritts bescheinigt werden; zusätzlich ist der vorletzte Behandlungstag anzugeben. 3Erscheint ein Versicherter entgegen ärztlicher Aufforderung ohne trifti-
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gen Grund nicht zum Behandlungstermin, kann eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit versagt werden. 4In diesem Fall ist von einer erneuten Arbeits-unfähigkeit auszugehen, die durch eine Erstbescheinigung zu attestieren ist.
unabhängig davon, dass die AU-RL nicht doktrinmässig das Ende jeder Weisheit bedeuten, wird selbst darin ein Ermessensspielraum deutlich (Formulierungen wie z.B."kann") --> hier hilft nur ein Widerspruch gegen die Einstellung des KG
Super Info, vielen Dank, das war genau der Text nach dem ich gesucht habe. In den AU Richtlinien steht genau das, was sich der gesunde Menschenverstand denkt: das es auf den Krankheitsverlauf ankommt!
Nach unserem Widerspruch am Montag haben wir heute übrigens die Info bekommen, dass KG nun doch weitergezahlt wird.
Nach unserem Widerspruch am Montag haben wir heute übrigens die Info bekommen, dass KG nun doch weitergezahlt wird.